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Beschluss

1 LA 197/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung einer Baugenehmigung, die den Grenzabstand betreffend spezielle Höhenbegrenzungen vorsieht, verletzt Nachbarn nicht, wenn sie den Anforderungen der NBauO entspricht. • Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 89 NBauO Ermessen, ob sie bei baurechtswidrigen Anlagen einschreitet; ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Einschreiten. • Beurteilungsmaßstab für die Frage eines Einschreitens richtet sich nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts; für Niedersachsen ist die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG maßgeblich. • Für die Höhenmessung eines grenznahen Bauwerks kommt es auf das gewachsene Gelände des betroffenen Grundstücks an; geringfügige Überschreitungen, die optisch nicht ins Gewicht fallen, begründen keinen Einschreiteanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zum Einschreiten gegen grenznahen Carport bei unbeachtlicher Abweichung von Genehmigung • Die Gewährung einer Baugenehmigung, die den Grenzabstand betreffend spezielle Höhenbegrenzungen vorsieht, verletzt Nachbarn nicht, wenn sie den Anforderungen der NBauO entspricht. • Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 89 NBauO Ermessen, ob sie bei baurechtswidrigen Anlagen einschreitet; ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Einschreiten. • Beurteilungsmaßstab für die Frage eines Einschreitens richtet sich nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts; für Niedersachsen ist die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG maßgeblich. • Für die Höhenmessung eines grenznahen Bauwerks kommt es auf das gewachsene Gelände des betroffenen Grundstücks an; geringfügige Überschreitungen, die optisch nicht ins Gewicht fallen, begründen keinen Einschreiteanspruch. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks und rügen, dass die beigeladenen Nachbarn einen genehmigten Carport abweichend ausgeführt haben. Die Baugenehmigung wurde zuvor vom Rechtsvorgänger der Beklagten erteilt. Die Kläger begehrten von der Behörde Einschreiten gegen die Ausführung wegen Abweichungen von der Genehmigung; nach erfolglosem Widerspruch klagten sie erfolglos. Streitpunkt sind insbesondere Grenzabstand, zulässige Höhe des Carports und die Frage, von welchem Gelände die Höhe zu messen ist. Die Bauaufsichtsbehörde hatte die zulässige Höhe auf 3 m über dem Gelände der Kläger begrenzt; vor Ort ergab sich eine minimale Überschreitung von 21 cm in 3 m Abstand. Die Kläger machten verfahrensrechtliche und materielle Fehler der Genehmigung und der nachfolgenden Nichtdurchsetzung geltend. • Die Baugenehmigung entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO, wonach für Gebäude, die den Grenzabstand unterschreiten, innerhalb des Abstands eine Höhenbegrenzung von 3 m gelten kann; die Gesetzesänderung von 1986 zielte ausdrücklich auf die Beschränkung von Fläche und Höhe im Abstandsbereich ab. • Der Verweis der Kläger auf ältere Rechtsprechung mit abweichendem Wortlaut greift nicht, da diese Entscheidungen auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen abstellten. • Nach § 89 Abs. 1 NBauO steht der Bauaufsichtsbehörde ein pflichtgemäßes Ermessen zu, ob sie wegen baurechtswidriger Anlagen einschreitet; allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften führt nicht zwingend zu einer Pflicht zum Einschreiten. • Für die Frage eines Nachbaranspruchs auf Einschreiten ist die Landesrechtsauslegung maßgeblich; die niedersächsische Rechtsprechung reduziert das Ermessen nicht allein wegen eines nachbarbezogenen Verstoßes. • Die behaupteten Abweichungen des Carports von der Genehmigung führen nach den Feststellungen nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Kläger; die auf der Grenze errichtete Wand wirkt wie eine zulässige 3 m hohe Wand und ist in ihren Auswirkungen unschädlich. • Die Messung der Höhe ist nach dem gewachsenen Gelände des betroffenen Nachbargrundstücks vorzunehmen; das leicht abfallende Gelände führte zu einer für die Kläger günstigeren Messung, so dass die tatsächliche Überschreitung von 21 cm optisch unerheblich ist. • Verfahrensrügen der Kläger, insbesondere ein behaupteter Gehörsverstoß und unzureichende Sachverhaltsermittlung, sind nicht substantiiert dargelegt; Beweisanträge wurden nicht gestellt, weshalb kein Verstoß gegen Aufklärungspflichten vorliegt. Die Klage der Nachbarn wurde abgewiesen und der Zulassungsantrag erfolglos gelassen. Die erteilte Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht, weil sie den einschlägigen Vorschriften der NBauO entspricht und die festgestellte, geringfügige Abweichung in der Ausführung nach Lage und Auswirkung nicht erheblich ist. Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht, da § 89 NBauO der Behörde Ermessen einräumt und die Abweichungen keine derart nachteiligen Auswirkungen begründen, die dieses Ermessen auf null reduzieren würden. Verfahrens- und Gehörsrügen sind nicht ausreichend substantiiert; insoweit besteht kein Verfahrensmangel. Damit bleibt die Baugenehmigung in der praktischen Wirkung bestehen, und die Behörde war nicht verpflichtet, die Beseitigung oder Änderung des Carports anzuordnen.