Beschluss
4 ME 60/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit um den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG) besteht in der Regel Eilbedürftigkeit für vorläufige Leistungen.
• Bei Bedarf an Unterkunft und Heizung ist dieser Bedarf neben dem Regelsatz zu berücksichtigen; die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach Kopfteilen.
• Eine Vermutung des unentgeltlichen Wohnens durch den Stiefvater nach § 16 BSHG gilt nur, soweit sein Einkommen den Eigenbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen übersteigt.
• Laufende Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung werden regelmäßig ab Beginn des Monats der Entscheidung gewährt; rückwirkende Ansprüche gehören in das Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Eilanspruch auf laufende Leistungen einschließlich Unterkunfts- und Heizkostenzuschuss • Bei Streit um den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG) besteht in der Regel Eilbedürftigkeit für vorläufige Leistungen. • Bei Bedarf an Unterkunft und Heizung ist dieser Bedarf neben dem Regelsatz zu berücksichtigen; die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach Kopfteilen. • Eine Vermutung des unentgeltlichen Wohnens durch den Stiefvater nach § 16 BSHG gilt nur, soweit sein Einkommen den Eigenbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen übersteigt. • Laufende Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung werden regelmäßig ab Beginn des Monats der Entscheidung gewährt; rückwirkende Ansprüche gehören in das Hauptsacheverfahren. Antragsteller sind Stiefkinder, die von der Behörde nur den Regelsatz in Höhe von 49,50 Euro als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Sie wohnen in der Wohnung der Mutter und des Stiefvaters. Die Behörde erkannte keinen Anspruch auf anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung an, weil sie davon ausging, die Antragsteller lebten unentgeltlich beim Stiefvater und würden daher keinen Bedarf an anteiligen Wohnkosten haben. Die Antragsteller rügen, dass ihnen anteilige Unterkunfts- und Heizkosten zustehen und begehrten vorläufige Leistungen nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte Eilrechtsschutz ab; dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller an das Oberverwaltungsgericht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Bedürftigkeit des Stiefvaters und die Frage, ob von einer Pflicht zur Beteiligung der Stiefkinder an den Wohnkosten ausgegangen werden kann. • Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit sind glaubhaft gemacht, weil es um Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG) geht und daher regelmäßig Dringlichkeit besteht. • Bei den Antragstellern ist ein Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen; die Behörde durfte diesen Bedarf nicht ausschließen, indem sie lediglich den Regelsatz anerkannt hat. • Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Haushaltsmitglieder aufzuteilen; hier entspricht der Anteil der Antragsteller zwei Fünfteln der Aufwendungen. • Die Vermutung nach § 16 BSHG, wonach ein Stiefvater seine Stiefkinder unentgeltlich mitversorgen könne, greift nur, soweit sein Einkommen den Eigenbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen übersteigt. Im vorliegenden Fall reicht das Einkommen des Stiefvaters hierfür nicht aus. • Kontrollberechnungen zeigen, dass das Einkommen des Stiefvaters seinen eigenen Eigenbedarf und den seiner Angehörigen nicht in ausreichendem Maße übersteigt; daher kann nicht erwartet werden, dass er die Unterkunftskosten der Stiefkinder trägt. • Die Bemessung der zu gewährenden Leistungen ist so vorzunehmen, dass die Aufwendungen für Unterkunft vorab um das gewährte Wohngeld zu vermindern sind, da dieses anteilig allen Haushaltsangehörigen zugutekommt. • Laufende einstweilige Leistungen werden ab dem ersten Tag des Monats der Entscheidung gewährt; rückwirkende Ansprüche sind im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Die Beschwerde ist begründet; den Antragstellern stehen laufende Leistungen in Höhe ihrer Anteile (zwei Fünftel) an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu, wobei die Aufwendungen vorab um das Wohngeld zu kürzen sind. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Bedarf sei durch unentgeltliches Wohnrecht beim Stiefvater gedeckt, war nicht tragfähig, weil dessen Einkommen den eigenen Eigenbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht in dem Maße übersteigt, dass von einer Übernahme der Wohnkosten der Stiefkinder ausgegangen werden kann. Daher besteht ein Anspruch auf vorläufige Leistungen ab dem Ersten des Monats der Entscheidung; Ansprüche für zurückliegende Zeiträume sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen.