Beschluss
11 LA 13/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist zulässig, wenn diese sich weigert, nach Abschluss der Beratung eine Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG/§ 219 Abs.2 S.2 StGB auszustellen.
• Die Ausstellung der Beratungsbescheinigung gehört nach Auslegung des SchKG zu den unabdingbaren Aufgaben einer staatlich anerkannten Beratungsstelle; ihre Weigerung erfüllt den Widerrufsgrund des § 10 Abs.3 i.V.m. § 9 SchKG.
• Eine vermeintliche Gesetzeslücke ist anhand der Entstehungsgeschichte, Systematik und Zielsetzung des Gesetzes zu schließen; Gerichte dürfen den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers ermitteln und anwenden.
Entscheidungsgründe
Widerruf staatlicher Anerkennung bei Verweigerung der Beratungsbescheinigung (SchKG) • Der Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist zulässig, wenn diese sich weigert, nach Abschluss der Beratung eine Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG/§ 219 Abs.2 S.2 StGB auszustellen. • Die Ausstellung der Beratungsbescheinigung gehört nach Auslegung des SchKG zu den unabdingbaren Aufgaben einer staatlich anerkannten Beratungsstelle; ihre Weigerung erfüllt den Widerrufsgrund des § 10 Abs.3 i.V.m. § 9 SchKG. • Eine vermeintliche Gesetzeslücke ist anhand der Entstehungsgeschichte, Systematik und Zielsetzung des Gesetzes zu schließen; Gerichte dürfen den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers ermitteln und anwenden. Die katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in B. wurde durch Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 mit Wirkung vom 1.1.2001 staatlich anerkannt. Aufgrund einer Weisung des Bischofs von C. verweigerte die Beratungsstelle künftig die Ausstellung von Beratungsbescheinigungen nach §§ 7 SchKG, 219 Abs.2 S.2 StGB. Die Behörde widerrief daraufhin die Anerkennung; der Kläger wandte sich dagegen. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf mit der Begründung, die Ausstellung der Bescheinigung gehöre zu den gesetzlich verpflichtenden Aufgaben und das Unterlassen erfülle die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 10 Abs.3 i.V.m. § 9 SchKG. Der Kläger rügte, der Gesetzgeber habe die Bescheinigung nicht zur Anerkennungsvoraussetzung gemacht und dies sei eine bewusste Regelungslücke. Das Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss diese Auffassung zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz nicht beanstandet. • Zulassungsgründe für die Berufung greifen nicht: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Auslegung des SchKG: § 7 SchKG fordert die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abschluss der Beratung; auch wenn § 9 SchKG dies nicht ausdrücklich erwähnt, erlaubt die Gesetzesauslegung unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte, Systematik und Zielsetzung, diese Pflicht als anerkennungsrelevant zu erfassen. • Die Gesetzesmaterialien und der Ausschussbericht zeigen, dass der Gesetzgeber Beratung, Ausstellung der Bescheinigung und strafrechtliche Voraussetzungen als Einheit verstand; die Bescheinigung ist damit wesentlicher Bestandteil staatlich anerkannter Beratung. • Wenn eine anerkannte Stelle sich weigert, die für Straffreiheit erforderliche Bescheinigung zu erteilen, erfüllt sie nicht mehr die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten und damit die Voraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr; nach § 10 Abs.3 SchKG ist die Anerkennung zu widerrufen. • Die vermeintliche Lücke im Gesetz ist nicht als bewusste Regelungslücke zu verstehen; Gerichte dürfen den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zur Ausfüllung heranziehen. • Die Rechtssache hat keine besondere Schwierigkeit und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vorinstanzliche Entscheidung, wonach der Widerruf der staatlichen Anerkennung der Beratungsstelle wegen Weigerung, Beratungsbescheinigungen gemäß §§ 7 SchKG, 219 Abs.2 S.2 StGB auszustellen, rechtlich zutreffend ist, wird bestätigt. Die Ausstellung der Beratungsbescheinigung gehört nach Auslegung des SchKG zu den unabdingbaren Pflichten einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; ihre Verweigerung führt dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung (§ 9 SchKG) entfallen. Deshalb war die Anerkennung nach § 10 Abs.3 SchKG zu widerrufen. Der Kläger verliert, weil die Gerichte den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zugunsten einer einheitlichen Regelung von Beratung und Bescheinigung ermittelt und angewendet haben.