Urteil
4 LB 569/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Übernahme vertraglich vereinbarter Heimentgelte kann streitig sein, wenn der Träger Abschläge zahlt, weil Pflegesätze nicht endgültig festgesetzt sind.
• Ein Urteil, das allein wegen Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt wird und die Vollstreckung eines Gesamtbetrags von mehr als 1.500 Euro ermöglicht, unterliegt den Vorschriften des § 709 Satz 1 ZPO.
• Zur Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz 1 ZPO kann die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag bestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidung bei Gesamtbetrag über 1.500 Euro • Der Anspruch auf Übernahme vertraglich vereinbarter Heimentgelte kann streitig sein, wenn der Träger Abschläge zahlt, weil Pflegesätze nicht endgültig festgesetzt sind. • Ein Urteil, das allein wegen Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt wird und die Vollstreckung eines Gesamtbetrags von mehr als 1.500 Euro ermöglicht, unterliegt den Vorschriften des § 709 Satz 1 ZPO. • Zur Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz 1 ZPO kann die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag bestimmt werden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Übernahme des vollen Heimentgelts, das sie mit einem Heimträger ab dem 1. Januar 1995 vereinbart hat. Der Beklagte zahlte bislang nur wechselnde Abschläge, weil endgültige Pflegesätze fehlten. Die Klägerin beantragte Eingliederungshilfe in Höhe des Rechnungsbetrags; der Beklagte lehnte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Übernahme des restlichen Heimentgelts und erklärte die außergerichtlichen Kosten vorläufig für vollstreckbar. Zur Kostenfestsetzung wurden anschließend Beträge in zwei Teilbeträgen (insgesamt 1.980,12 Euro) festgestellt. Der Beklagte beantragte daraufhin die Ergänzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dahingehend, dass die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet wird. • Die Zulässigkeit des Antrags auf Vorabentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 718 Abs. 1 ZPO und ist gegeben. • Das Verwaltungsgericht nahm bei der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit seine Rechtslage zu § 709 Satz 1 ZPO nicht ausreichend in Betracht. Nach § 709 Satz 1 ZPO sind andere Urteile, die vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar erklärt werden, nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraussetzungen vorliegen. • Hier ermöglicht das Urteil die Vollstreckung eines Gesamtbetrags von mehr als 1.500 Euro. Entscheidend ist der Betrag, den das Urteil insgesamt zur vollstreckbaren Forderung macht; es ist unerheblich, dass sich dieser Betrag aus mehreren Teilfestsetzungen zusammensetzt. • Daher ist auf die vorläufige Vollstreckbarkeit die Regelung des § 709 Satz 1 ZPO anzuwenden und nicht die Regelung des § 711 ZPO, die nur greift, wenn die vollstreckungsfähigen Kosten 1.500 Euro nicht übersteigen. • Nach § 709 Satz 2 ZPO genügt es für die Bestimmung der Sicherheitshöhe, ein bestimmtes Verhältnis der Sicherheitsleistung zum insgesamt zu vollstreckenden Betrag anzugeben. Die Anordnung einer solchen Sicherheitsleistung ist in der Vorabentscheidung ergänzend vorzunehmen. Dem Antrag des Beklagten auf Ergänzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der Vorabentscheidung wird stattgegeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist nur gegen Sicherheitsleistung zulässig, weil das Urteil die Vollstreckung eines Gesamtbetrags von mehr als 1.500 Euro ermöglicht. Die Kammer hat daher in der Vorabentscheidung eine zu leistende Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zum insgesamt zu vollstreckenden Betrag bestimmt. Kosten der Teilentscheidung bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten; die Zulassung der Revision wird abgelehnt.