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Urteil

12 LC 291/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Jugendhilfemaßnahme nach SGB VIII richten sich Zuständigkeit und Kostentragung nach den Vorschriften des SGB VIII, nicht nach den Zuständigkeits- und Erstattungsnormen des BSHG (§§ 97,103,104 BSHG). • Kosten für teilstationäre Eingliederungshilfe, die im Zusammenhang mit einer Jugendhilfemaßnahme entstehen, begründen keinen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger nach §§ 103,104 BSHG, wenn die Hauptmaßnahme der Unterbringung Jugendhilfe nach SGB VIII ist. • Rückerstattungsansprüche wegen zu Unrecht geleisteter Zahlungen richten sich nach § 112 SGB X; die Ausschlussregelung des § 111 SGB X gilt nicht für Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X. • Rückerstattungsansprüche verjähren erst ab dem Kalenderjahr, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (§ 113 SGB X); eine Rückforderung der Klägerin für 1994–1996 war zum Klagezeitpunkt nicht verjährt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung teilstationärer Eingliederungshilfe durch Jugendhilfeträger bei Pflegestellenunterbringung nach SGB VIII • Bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als Jugendhilfemaßnahme nach SGB VIII richten sich Zuständigkeit und Kostentragung nach den Vorschriften des SGB VIII, nicht nach den Zuständigkeits- und Erstattungsnormen des BSHG (§§ 97,103,104 BSHG). • Kosten für teilstationäre Eingliederungshilfe, die im Zusammenhang mit einer Jugendhilfemaßnahme entstehen, begründen keinen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger nach §§ 103,104 BSHG, wenn die Hauptmaßnahme der Unterbringung Jugendhilfe nach SGB VIII ist. • Rückerstattungsansprüche wegen zu Unrecht geleisteter Zahlungen richten sich nach § 112 SGB X; die Ausschlussregelung des § 111 SGB X gilt nicht für Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X. • Rückerstattungsansprüche verjähren erst ab dem Kalenderjahr, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (§ 113 SGB X); eine Rückforderung der Klägerin für 1994–1996 war zum Klagezeitpunkt nicht verjährt. Das Kind F. (geb. 1988) mit Trisomie 21 wurde seit 1989 in einer Pflegefamilie betreut. Die Klägerin übernahm Jugendhilfe nach §§ 27,33 SGB VIII und zahlte anfänglich Eingliederungshilfekosten an den Beklagten für teilstationäre Maßnahmen der Lebenshilfe. Zunächst erstattete die Klägerin für 1994–1996 Kosten; später forderte sie diese Erstattungen zurück mit der Auffassung, nach der BSHG-Reform ab 1994 bestehe keine Kostenerstattungspflicht für "Zusammenhangskosten" mehr. Der Beklagte hielt dagegen, er sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet und verlangte seinerseits Erstattung für 1997–1999. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe vom Jugendhilfeträger zu tragen oder vom örtlichen Sozialhilfeträger (Beklagter) zu erstatten seien und welche Normen (BSHG vs. SGB VIII, §§ 103,104,97 BSHG; §§ 86 ff.,89 ff. SGB VIII) anwendbar sind. • Anspruchsgrundlage der Klägerin ist § 112 SGB X: zu Unrecht erstattete Beträge sind zurückzuzahlen; der Beklagte hatte keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 104,103,97 Abs.2 BSHG n.F. für die streitigen Eingliederungsmaßnahmen. • Nach § 97 Abs.1 BSHG ist örtlich zuständiger Sozialhilfeträger grundsätzlich der Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort; § 104 BSHG verweist auf Sonderfälle der Unterbringung in anderen Familien, betrifft aber nur Fälle, in denen die Unterbringung als sozialhilferechtliche Leistung zu behandeln ist. • Die Hauptmaßnahme der Unterbringung in der Pflegefamilie wurde hier als Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII bewertet. Für Jugendhilfemaßnahmen gelten die Zuständigkeitsvorschriften des SGB VIII (§§ 86 ff.), die den Regelungen des BSHG vorgehen. • Soweit im Zusammenhang mit der Jugendhilfemaßnahme Kosten für Eingliederungshilfe nach BSHG entstehen, begründet dies keinen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger nach §§ 103,104 BSHG, weil die Hauptmaßnahme der Unterbringung nicht Sozialhilfe war. • Die Gesetzesstruktur zeigt, dass Erstattungsregelungen des BSHG nur zwischen Sozialhilfeträgern greifen; hier hat die Klägerin als Jugendhilfeträgerin die Hauptleistung erbracht, sodass eine analoge Anwendung der BSHG-Erstattungsnormen nicht möglich ist. • Selbst wenn § 104/103 BSHG einschlägig wären, lagen die Voraussetzungen für Erstattung (z.B. Eilfall nach § 97 Abs.2 Satz3 BSHG) nicht vor. • Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt nicht für Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X; Verjährung nach § 113 SGB X greift hier nicht, weil die Erstattungen erst ab 1995 geleistet wurden und die Klage 1999 erhoben wurde. • Zinsrechtlich gelten die allgemeinen Grundsätze; das Verwaltungsgericht hat die Klägerin mit Anspruch auf 4% Zinsen seit Klageeingang zutreffend behandelt. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erstatteten Beträge in Höhe von 46.405,18 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 16.12.1999; die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Begründung: Die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie stellt eine Hauptmaßnahme der Jugendhilfe nach SGB VIII dar, sodass Zuständigkeit und Kostentragung nach den Vorschriften des SGB VIII zu beurteilen sind; die Erstattungs- und Zuständigkeitsvorschriften des BSHG (§§ 97,103,104) greifen nicht. Ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin für die streitigen Eingliederungsmaßnahmen besteht deshalb nicht. Ferner ist der Rückerstattungsanspruch der Klägerin nicht durch Ausschlussfrist oder Verjährung beschränkt; die Klägerin hat somit erfolgreich Rückforderung und Verzinsung durchgesetzt.