OffeneUrteileSuche
Urteil

8 LB 45/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine mit Waldbäumen bestockte Fläche kann auch unter 0,2 ha Wald im Sinne des Landesrechts sein, wenn Größe und Baumdichte einen eigenständigen Naturhaushalt mit Binnenklima begründen (§ 2 Abs. 3 NWaldLG). • Wald bleibt Waldeigentum trotz unzulässiger Umwandlung; die Waldeigenschaft wird durch eine nicht genehmigte Umwandlung nicht beseitigt (§ 2 Abs. 6 NWaldLG). • Waldbeweidung kann wegen Verhinderung der Verjüngung, Bodenverdichtung und Stickstoffeinträgen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verstoßen und untersagt werden (§ 11 NWaldLG; § 14 NWaldLG zur Anordnungskompetenz). • Zäune, die die Ausübung der Betretungsrechte unzulässig verhindern, können beseitigt werden; die Androhung von Zwangsgeld ist zulässig. • Forstfachliche Gutachten zur Baumdichte, Kronenberührung und Aufwuchs sind entscheidungserheblich für die Beurteilung der Waldeigenschaft.
Entscheidungsgründe
Eichenhain unter Landeswaldrecht: Waldeigenschaft, Verbot der Waldbeweidung und Zaunbeseitigung • Eine mit Waldbäumen bestockte Fläche kann auch unter 0,2 ha Wald im Sinne des Landesrechts sein, wenn Größe und Baumdichte einen eigenständigen Naturhaushalt mit Binnenklima begründen (§ 2 Abs. 3 NWaldLG). • Wald bleibt Waldeigentum trotz unzulässiger Umwandlung; die Waldeigenschaft wird durch eine nicht genehmigte Umwandlung nicht beseitigt (§ 2 Abs. 6 NWaldLG). • Waldbeweidung kann wegen Verhinderung der Verjüngung, Bodenverdichtung und Stickstoffeinträgen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verstoßen und untersagt werden (§ 11 NWaldLG; § 14 NWaldLG zur Anordnungskompetenz). • Zäune, die die Ausübung der Betretungsrechte unzulässig verhindern, können beseitigt werden; die Androhung von Zwangsgeld ist zulässig. • Forstfachliche Gutachten zur Baumdichte, Kronenberührung und Aufwuchs sind entscheidungserheblich für die Beurteilung der Waldeigenschaft. Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 20.200 qm großen Flurstücks, auf dem sich ein Eichenhain mit etwa 65 Bäumen befindet. Die Behörde stellte fest, dass der eingezäunte Bereich mit Schafen beweidet wurde und kein Jungaufwuchs sichtbar war. Die Landkreisverwaltung erließ gegenüber der damaligen Eigentümerin per Bescheid das Verbot, den mit Eichen bestockten Bereich zu beweiden, und ordnete die Entfernung eines Ostzauns an; bei Verstoß wurden Zwangsgelder angedroht. Widerspruch und Klage richteten sich gegen die Annahme, die Fläche sei Wald im Sinne des Landeswaldrechts; die Klägerseite führte an, es handele sich um historisch beweidetes Weideland oder jedenfalls nur um eine Baumgruppe. Forstliche Stellen bestätigten hingegen die Waldeigenschaft; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, das Oberverwaltungsgericht holte ein forstliches Gutachten ein und entschied abschließend. • Zulässigkeit der Berufung: Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt; Begründung für Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erkennbar (§ 124a VwGO i.V.m. bisheriger Rechtslage). • Waldeigenschaft nach Landesrecht: Nach § 2 Abs. 3 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Fläche, die wegen Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima hat. Das eingeholte Gutachten des Niedersächsischen Forstamtes stellt Kronenberührung, Aufwuchs und waldtypische Belichtungs- und Temperaturverhältnisse fest; damit ist Waldeigenschaft gegeben, unabhängig davon, ob die Fläche 1.260 qm oder 2.564 qm misst. • Keine Mindestgröße erforderlich: Das Landesrecht verlangt keine starre Mindestfläche; auch Flächen Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der mit Eichen bestockte Bereich ist Wald im Sinne des Niedersächsischen Landeswaldrechts, weil Größe, Baumdichte und forstliche Befunde einen eigenständigen Naturhaushalt mit Binnenklima begründen. Die Anordnung, die Beweidung dieses Waldes zu unterlassen, ist rechtmäßig, weil Waldbeweidung die erforderliche ordnungsgemäße Forstwirtschaft verletzt und die Verjüngung sowie Bodenverhältnisse schädigt (§ 11 NWaldLG; § 14 NWaldLG i.V.m. der Anordnungskompetenz). Die Verpflichtung, den Ostzaun zu entfernen, ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Zaun die Betretungsrechte unzulässig beeinträchtigt; auch die Androhung von Zwangsgeld bleibt bestehen. Damit verliert der Kläger im Hauptsacheverfahren: seine Vorwürfe gegen Waldeigenschaft, Beweidungsrecht und Zaunbelass dürfen keinen Erfolg haben, und die angefochtenen behördlichen Maßnahmen sind materiell rechtmäßig.