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Beschluss

1 LA 277/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückstellung eines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist rechtmäßig, wenn die Gemeinde hinreichend positive planerische Vorstellungen für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans entwickelt hat. • Die Darstellung einer Sonderbaufläche für Windenergie in einem Flächennutzungsplan rechtfertigt nicht ohne weiteres unbegrenzte Zulassung von Anlagen; die Gemeinde kann die konkrete Zahl der Anlagen und Verträglichkeitsprüfungen im Bebauungsplan klären. • Mehrere Zurückstellungsfristen sind nur dann zu addieren, wenn es sich um identische Vorhaben handelt; erhebliche Abweichungen im Bauantrag gegenüber einer früheren Bauvoranfrage verhindern in der Regel die Anrechnung früherer Zurückstellungszeiten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Zurückstellung eines Windenergie-Bauantrags wegen Bebauungsplanaufstellung • Die Zurückstellung eines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist rechtmäßig, wenn die Gemeinde hinreichend positive planerische Vorstellungen für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans entwickelt hat. • Die Darstellung einer Sonderbaufläche für Windenergie in einem Flächennutzungsplan rechtfertigt nicht ohne weiteres unbegrenzte Zulassung von Anlagen; die Gemeinde kann die konkrete Zahl der Anlagen und Verträglichkeitsprüfungen im Bebauungsplan klären. • Mehrere Zurückstellungsfristen sind nur dann zu addieren, wenn es sich um identische Vorhaben handelt; erhebliche Abweichungen im Bauantrag gegenüber einer früheren Bauvoranfrage verhindern in der Regel die Anrechnung früherer Zurückstellungszeiten. Der Kläger beantragte die Genehmigung einer Windenergieanlage auf seinem Flurstück in einer im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche für Windkraft ausgewiesenen Zone. Die Gemeinde hatte bereits Vorhaben- und Erschließungspläne sowie später die Aufstellung eines Bebauungsplans (Bebauungsplan Nr. 100) beschlossen, um die Anzahl und Anordnung der Anlagen in der Konzentrationszone zu sichern. Der Bauantrag des Klägers wurde vom Landkreis auf Antrag der Gemeinde nach § 15 Abs. 1 BauGB für zwölf Monate zurückgestellt mit der Begründung, das Vorhaben gefährde die Durchführung des Bebauungsplans. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte; sein Antrag wurde in Fortsetzung auf Feststellung umgestellt. Er rügte insbesondere, die Gemeinde betreibe Verhinderungsplanung und frühere Zurückstellungszeiten seien anzurechnen. • Zurückstellungsvoraussetzung: § 15 Abs.1 Satz1 BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde positive planerische Vorstellungen für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans entwickelt hat; eine rein negative Planung genügt nicht. • Vorhaben- und Erschließungspläne sowie die 40. Änderung des Flächennutzungsplans belegen einen konkreten Planungswillen. Ziel des Bebauungsplans ist es, vorhandene und festgesetzte Windenergienutzung zu sichern und die Gesamtzahl der Anlagen zu begrenzen; dies ist keine unzulässige Verhinderungsplanung. • Die Festlegung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan darf die Frage der tatsächlichen Anlagenzahl und die Verträglichkeit mit Naturschutz- und Immissionsbelangen in das Bebauungsplanverfahren verlagern; vertiefende, parzellenscharfe Prüfungen sind dort vorzunehmen. • Die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, die Sonderbaufläche sei für mehr als 16 Anlagen geeignet, genügt nicht; eine Sonderbauflächendarstellung begründet keinen Anspruch auf unbegrenzte Zulassung ohne Verträglichkeitsprüfung. • Zurückstellungsfristen nach § 15 Abs.1 BauGB sind zwar Höchstfristen; frühere Zurückstellungen sind jedoch nur dann anzurechnen, wenn es sich um identische Vorhaben handelt. Der Bauantrag von 1998 unterscheidet sich in Höhe, Rotordurchmesser, Nennleistung und Standortlage wesentlich von einer Voranfrage 1994, sodass keine Identität vorliegt. • Die Verschiebung des Anlagenstandorts um 40 m und sonstige technische Unterschiede heben die Identität auf und rufen die Genehmigungsfrage erneut hervor; insbesondere sind Naturschutz- und Immissionsschutzbelange neu zu prüfen. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO liegt nicht vor; das Verwaltungsgerichtsurteil ist nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen und die Sache wirft keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Zurückstellung des Bauantrags war rechtmäßig, weil die Gemeinde positive planerische Vorstellungen für den Bebauungsplangebiet entwickelt hatte und die Aufstellung des Bebauungsplans dazu dient, die Anzahl und Lage der Windenergieanlagen im Einklang mit dem Flächennutzungsplan zu sichern. Die Gemeinde betreibt keine unzulässige Verhinderungsplanung, da das Ziel der Planung die Sicherung bestehender und festgesetzter Standorte sowie die Abwägung von Landschafts- und Immissionsinteressen ist. Frühere Zurückstellungszeiten konnten nicht angerechnet werden, weil das aktuelle Bauvorhaben nicht mit der früheren Bauvoranfrage identisch war; insoweit rechtfertigt die Verschiebung des Standorts und die technischen Abweichungen eine erneute Prüfung.