Beschluss
12 LA 686/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat durch einseitige Erledigungserklärung im Zulassungsverfahren die Hauptsache als erledigt erklärt; der Senat hat diese Feststellung zu treffen.
• Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Art.5 VO (EWG) Nr.2407/92 ist nach dem Sachstand zum Zeitpunkt des Verwaltungsakts zu beurteilen.
• Sobald die zur Rechtfertigung eines Verwaltungsakts geforderten Unterlagen nachgereicht worden sind, kann die Aussetzungsverfügung gegenstandslos werden; die nachfolgende wirtschaftliche Aufsicht bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Klage gegen Aussetzung der Betriebsgenehmigung nach Nachreichung geforderter Unterlagen • Die Klägerin hat durch einseitige Erledigungserklärung im Zulassungsverfahren die Hauptsache als erledigt erklärt; der Senat hat diese Feststellung zu treffen. • Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Art.5 VO (EWG) Nr.2407/92 ist nach dem Sachstand zum Zeitpunkt des Verwaltungsakts zu beurteilen. • Sobald die zur Rechtfertigung eines Verwaltungsakts geforderten Unterlagen nachgereicht worden sind, kann die Aussetzungsverfügung gegenstandslos werden; die nachfolgende wirtschaftliche Aufsicht bleibt unberührt. Die Klägerin wandte sich gegen die Aussetzung ihrer Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Das Bundesamt hatte Aussetzung und Widerspruchsbescheid auf Grundlage von Art.5 Abs.5 und 7a VO (EWG) Nr.2407/92 und §20 Abs.3 und 4 LuftVG erlassen, weil die Klägerin bis dahin keinen jederzeit nachzuweisenden Nettokapitalnachweis von 80.000 ECU und nicht die geforderte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt hatte. Im Zulassungsverfahren zur Berufung erklärte die Klägerin einseitig die Erledigung, während die Beklagte widersprach. Später legte die Klägerin in den gerichtlichen Verfahren Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für 1998–2000 sowie eine vom Steuerberater erstellte Aufstellung zum verfügbaren Nettokapital vor. Die nachgereichten Unterlagen erfüllten nach Ansicht des Gerichts die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids verlangt werden konnten. Das Bundesamt behält jedoch die laufende wirtschaftliche Aufsicht und die Möglichkeit weiterer Maßnahmen. • Erledigungserklärung: Die einseitige Erledigung der Klägerin hat das Verfahren in der Hauptsache beendet; der Senat trifft die Feststellung der Erledigung, weil damit auch das Zulassungsverfahren entbehrlich wurde (§161 VwGO). • Zeitpunktbezogene Prüfung: Für die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids ist auf den Tatsachenstand zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids abzustellen; spätere Nachreichungen ändern die Prüfung nicht rückwirkend. • Fehlen der geforderten Unterlagen zum Zeitpunkt des Bescheids: Das Luftfahrt-Bundesamt durfte die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und eines Nettokapitalnachweises verlangen; das Fehlen dieser Unterlagen sprach für die Rechtmäßigkeit der Aussetzung zum damaligen Zeitpunkt. • Nachreichung als Erledigungsgrund: Da die Klägerin nachträglich alle zum Zeitpunkt des Bescheids nachforderbaren Unterlagen in der zweiten Instanz vorlegte, ist die Aussetzungsverfügung gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt. • Fortbestehende Aufsicht: Die Erledigung des konkreten Verfahrens berührt nicht die fortlaufende wirtschaftliche Aufsicht des Bundesamtes nach Art.5 VO (EWG) Nr.2407/92; das Amt kann bei künftigem Fehlen aktueller Unterlagen neue Maßnahmen, einschließlich Aussetzung, treffen. Der Senat stellt fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, weil die Klägerin im zweiten Rechtszug diejenigen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und den Nachweis über verfügbares Nettokapital vorgelegt hat, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom Bundesamt verlangt werden konnten. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend als unwirksam zu erklären; der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels Rechtsschutzinteresse erledigt. Zutreffend bleibt jedoch, dass das Luftfahrt-Bundesamt weiterhin die wirtschaftliche Aufsicht innehat und bei künftigem Wegfall der Nachweise erneut Maßnahmen ergreifen kann, sodass die Behörde berechtigt bleibt, bei erneuten Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin weitere Schritte zu veranlassen.