Urteil
9 LB 92/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erstattungsanspruch der Gemeinde nach § 8 NKAG ist keine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art.
• Die Einlegung eines Widerspruchs durch den Adressaten bewirkt nach § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt; dieser Suspensiveffekt stellt aber keine Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO dar und unterbricht daher nicht die Zahlungsverjährung nach § 228 AO.
• Die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 228 AO wird nur durch die in § 230 und § 231 AO abschließend genannten, nach außen gerichteten Tätigkeiten der Behörde oder durch sonstige dort benannte Unterbrechungstatbestände gehemmt.
• Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an, dass die kommunale Kostenerstattung für vorfinanzierte Hausanschlüsse Wesenszüge zivilrechtlicher Aufwendungsersatzansprüche hat und damit nicht dem Abgabenbegriff des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfällt.
Entscheidungsgründe
Keine Abgabe, kein Verjährungsstopp durch Widerspruch bei kommunaler Kostenerstattung • Der Erstattungsanspruch der Gemeinde nach § 8 NKAG ist keine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. • Die Einlegung eines Widerspruchs durch den Adressaten bewirkt nach § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt; dieser Suspensiveffekt stellt aber keine Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO dar und unterbricht daher nicht die Zahlungsverjährung nach § 228 AO. • Die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 228 AO wird nur durch die in § 230 und § 231 AO abschließend genannten, nach außen gerichteten Tätigkeiten der Behörde oder durch sonstige dort benannte Unterbrechungstatbestände gehemmt. • Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an, dass die kommunale Kostenerstattung für vorfinanzierte Hausanschlüsse Wesenszüge zivilrechtlicher Aufwendungsersatzansprüche hat und damit nicht dem Abgabenbegriff des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfällt. Die Beklagte (Gemeinde) ließ 1991/1992 Hausanschlüsse herstellen und forderte 1994 die damalige Eigentümerin des Grundstücks zur Kostenerstattung auf. Diese legte Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid ein und beanstandete u.a. einzelne Kostenpositionen und Schäden. Die Beklagte unternahm über Jahre hinweg keine Entscheidung; 2001 reduzierte sie den Anspruch leicht und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Klägerseite (nun Eigentümersohn) focht die Forderung an mit dem Einwand der Verjährung nach § 228 AO infolge behördlicher Untätigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und entschied, die Forderung sei verjährt, wobei es annahm, der Widerspruch habe keinen unterbrechenden Effekt auf die Verjährung. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden, dass der Anspruch nicht unter den Abgabenbegriff des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fällt, der Widerspruch aber dennoch die Verjährung nach § 228 AO nicht unterbricht, weil der Suspensiveffekt nicht einer Aussetzung der Vollziehung nach § 231 AO gleichsteht. • Rechtsnatur des Anspruchs: Der Erstattungsanspruch nach § 8 NKAG ist keine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. Die Gemeinde fordert hier nicht zur Deckung allgemeiner hoheitlicher Ausgaben, sondern macht Kosten geltend, die aus der Vorfinanzierung der Herstellung eines Hausanschlusses gegenüber dem eigentlich Pflichtigen resultieren; damit ähnelt der Anspruch dem zivilrechtlichen Aufwendungsersatz oder der Ersatzvornahme. • Bedeutung des Abgabenbegriffs: § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nur solche von Hoheitsträgern geforderten Geldleistungen, die eine Finanzierungsfunktion im Sinne von Steuern, Gebühren oder Beiträgen erfüllen. Der auf § 8 NKAG gestützte Anspruch erfüllt diese Finanzierungsfunktion nicht, weil er nicht der Refinanzierung öffentlicher Aufgabenausgaben dient. • Suspensiveffekt des Widerspruchs: Der Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Obgleich der Widerspruch Suspensiveffekt entfaltet, ist dieser Effekt nicht mit einer Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO gleichzusetzen. • Verjährungsrecht nach AO: Die Zahlungsverjährung nach § 228 AO wird gemäß § 230 und § 231 AO nur durch die dort abschließend genannten, nach außen wirksamen Handlungen unterbrochen (z.B. Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, Vollstreckungsmaßnahme). Eine rein durch den Einlegenden ausgelöste Suspensiveinwirkung ohne ein entsprechendes nach außen gerichtetes Tätigwerden der Behörde führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung. • Folgerung: Da keine der in § 231 AO genannten Unterbrechungstatbestände vorlag und die Beklagte keine entsprechende nach außen gerichtete Handlung zur Aussetzung der Vollziehung vorgenommen hat, lief die Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs ab und der Anspruch erlosch mit Ablauf des Jahres 1999. Der Klage wurde stattgegeben; der Erstattungsanspruch der Beklagten war mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt und daher erloschen. Zwar ist der Widerspruch der Eigentümerin suspensiv nach § 80 Abs. 1 VwGO, doch bewirkt dieser Suspensiveffekt nicht eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 228 AO, weil er nicht einer Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 231 AO entspricht. Die beklagte Gemeinde hat nicht die nach § 231 AO erforderlichen nach außen wirkenden Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung getroffen. Daher kann sie die geltend gemachte Kostenerstattung nicht mehr verlangen und die Klage ist zu ihren Gunsten entschieden.