Beschluss
1 LA 28/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bauleitplanung sind Empfehlungen der Regionalplanung, wie ein Mindestabstand von 5 km zwischen Windparks, nur Orientierungswerte; von ihnen kann im Einzelfall abgewichen werden.
• Die Prüfung der Zulässigkeit von Windenergieflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet sich gemeindegebietsbezogen; die Kommune kann durch Konzentrationsplanung Standorte kanalisieren und das Landschaftsbild als Abwägungsposten gewichten.
• Gerichte dürfen die Abwägungsentscheidung der Gemeinde bei Konzentrationsplanung nicht durch eine eigene vollständige standortbezogene Ermessensabwägung ersetzen; nur offensichtliche Abwägungsfehler sind zu prüfen.
• Interkommunale Belange nach § 2 Abs. 2 BauGB sind in die Abwägung einzustellen; besondere topographische Verhältnisse können eine Unterschreitung empfohlener Abstände rechtfertigen.
• Rechtsverletzungen des Beteiligungsrechts (§ 97 VwGO) können durch rügelosen Verzicht der Beteiligten im Termin unbeachtlich werden.
Entscheidungsgründe
Konzentrationsplanung und Abwägung bei Ausweisung von Windenergiefächen • Bei der Bauleitplanung sind Empfehlungen der Regionalplanung, wie ein Mindestabstand von 5 km zwischen Windparks, nur Orientierungswerte; von ihnen kann im Einzelfall abgewichen werden. • Die Prüfung der Zulässigkeit von Windenergieflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet sich gemeindegebietsbezogen; die Kommune kann durch Konzentrationsplanung Standorte kanalisieren und das Landschaftsbild als Abwägungsposten gewichten. • Gerichte dürfen die Abwägungsentscheidung der Gemeinde bei Konzentrationsplanung nicht durch eine eigene vollständige standortbezogene Ermessensabwägung ersetzen; nur offensichtliche Abwägungsfehler sind zu prüfen. • Interkommunale Belange nach § 2 Abs. 2 BauGB sind in die Abwägung einzustellen; besondere topographische Verhältnisse können eine Unterschreitung empfohlener Abstände rechtfertigen. • Rechtsverletzungen des Beteiligungsrechts (§ 97 VwGO) können durch rügelosen Verzicht der Beteiligten im Termin unbeachtlich werden. Die Klägerin beantragte einen Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage (65 m Nabenhöhe, 70 m Rotordurchmesser, 1.800 kW) auf einem Standort nordöstlich des Stadtzentrums. Die Beklagte stellte im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche für Windenergie an der Stadtgrenze dar und schloss Windenergie im übrigen Stadtgebiet aus; der beantragte Standort lag außerhalb dieser Fläche. Die Beklagte lehnte den Bauvorbescheid mit Verweis auf die Flächennutzungsplanänderung ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Darstellung der Konzentrationsfläche und hielt die Unterschreitung eines empfohlenen Mindestabstands zwischen Windparks für zulässig, weil lokale Sichtachsen und Vegetation die Wahrnehmung einschränkten. Die Klägerin suchte die Zulassung der Berufung wegen Auslegungs- und Verfahrensfragen; das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab. • Die Empfehlung des Landesministeriums, Mindestabstände von 5 km zwischen Vorrangstandorten vorzusehen, hat für die Bauleitplanung nur Orientierungscharakter; im Einzelfall ist eine Abweichung möglich, insbesondere unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten. • § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gibt der Gemeinde mit der Konzentrationsplanung ein Instrument zur Lenkung städtebaulicher Entwicklung; die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB gilt nur noch in Anpassung an die gemeindliche Planungskonzeption. • Bei der Prüfung, ob die Darstellung einer Sonderbaufläche das Landschaftsbild verunstaltet, ist vornehmlich eine gemeindegebietsbezogene Abwägung vorzunehmen; das Gericht hat nicht die Aufgabe, anstelle der Gemeinde eine eigene vollständige standortbezogene Abwägung durchzuführen. • Das Verwaltungsgericht hat die Potentialflächenstudie und die zeichnerische Bewertung herangezogen und festgestellt, dass die geplante Sonderbaufläche wegen umgebender Bebauung, Baumgruppen und unterbrochener Sichtachsen keine weiträumige Verunstaltung des Landschaftsbildes zur Folge hätte; dies rechtfertigt die Abweichung vom 5 km-Orientierungswert. • Die Beklagte berücksichtigte interkommunale Belange nach § 2 Abs. 2 BauGB; in der Abwägung wurde dargelegt, weshalb die naturräumlichen Gegebenheiten eine Unterschreitung des Empfehlungsabstands rechtfertigen. • Die Klägerin rügte einen Verfahrensverstoß (§ 97 VwGO) wegen nicht-öffentlicher Ortsbesichtigung; das Gericht stellte fest, dass die Klägerin im Verhandlungstermin keinen Einspruch erhoben hat, sodass ein rügeloser Verzicht vorliegt und der Verfahrensrüge keine aufschiebende Wirkung zukommt. • Keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO: Es bestehen weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten noch Diverenzen zu obergerichtlicher Rechtsprechung; die Zulassung war demnach zu versagen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides abgewiesen hat, bleibt in Kraft. Die Darstellung der Sonderbaufläche für Windenergienutzung in der Flächennutzungsplanänderung ist rechtmäßig, weil die Gemeinde im Rahmen der Konzentrationsplanung die Abwägung getroffen hat und örtliche Besonderheiten eine Unterschreitung des empfohlenen 5 km-Abstands rechtfertigen. Eine eigenständige ersetzende Abwägung durch das Gericht war nicht erforderlich und es sind keine Abwägungsfehler ersichtlich. Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet, da sie mögliche Verletzungen ihres Anwesenheitsrechts im Termin nicht gerügt hat und damit auf Einwendungen verzichtet hat. Die Klägerin bleibt damit in der Hauptsache erfolglos.