Beschluss
12 LA 385/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung scheitert, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Bei krankheitsbedingter, kostenaufwendiger Ernährung ist nach § 23 Abs. 4 BSHG ein Mehrbedarf in angemessener Höhe zu gewähren.
• Für die Feststellung des Bestehens und der Höhe eines Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter Diät sind die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" als geeignete Entscheidungsgrundlage anzusehen, sofern sie ernährungswissenschaftlich begründete Kostenunterschiede belegen.
• Gegenläufige Leitfäden oder Schriften, die keine eigenen kostenbezogenen Untersuchungen vorlegen, vermögen die Annahme eines Mehrbedarfs nicht überzeugend zu widerlegen.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung (Hypercholesterinämie) • Die Zulassung der Berufung scheitert, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei krankheitsbedingter, kostenaufwendiger Ernährung ist nach § 23 Abs. 4 BSHG ein Mehrbedarf in angemessener Höhe zu gewähren. • Für die Feststellung des Bestehens und der Höhe eines Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter Diät sind die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" als geeignete Entscheidungsgrundlage anzusehen, sofern sie ernährungswissenschaftlich begründete Kostenunterschiede belegen. • Gegenläufige Leitfäden oder Schriften, die keine eigenen kostenbezogenen Untersuchungen vorlegen, vermögen die Annahme eines Mehrbedarfs nicht überzeugend zu widerlegen. Die Klägerin beantragte Sozialhilfeleistungen für eine krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung wegen Hypercholesterinämie. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für den Zeitraum von erstmaliger Antragstellung bis Erlass des Widerspruchsbescheids. Der Beklagte legte einen Leitfaden und Fachliteratur vor, die für die Diät geringere oder keine Mehrkosten annahmen; die Klägerin stützte sich auf ärztliche Bescheinigungen und auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für Krankenkostzulagen. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass die Empfehlungen eine belastbare, ernährungswissenschaftlich abgesicherte Kostenberechnung enthalten und der Leitfaden keine eigenen Kostenuntersuchungen vorlege. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 4 BSHG für Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung und die Zulassungsregeln des § 124 VwGO. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Mehrbedarf zugesprochen, weil die Klägerin eine ärztlich attestierte Hypercholesterinämie hat und sich nach den Belegen diätgerecht ernährt hat. • Die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen" sind wegen ihrer ernährungswissenschaftlichen und kostenvergleichenden Methodik als geeignete Entscheidungsgrundlage anerkannt; sie ermitteln Mehrkosten anhand von Kostplänen und statistischen Preisangaben. • Der vom Beklagten herangezogene Leitfaden enthält keine eigenen empirischen Kostenuntersuchungen, beruhigt sich teilweise auf Schätzungen und praktische Erfahrungen und widerlegt daher nicht die in den Empfehlungen belegten Mehrkosten. • Widersprüchliche Einzelgutachten, etwa des Bundesgesundheitsamtes, rechtfertigen keine Abkehr von den Empfehlungen, zumal die Deutsche Gesellschaft für Ernährung in den Empfehlungen berücksichtigt wurde. • Die Frage, ob die Klägerin die kostenaufwendige Ernährung tatsächlich eingehalten hat, war durch die vorgelegten Belege und die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes ausreichend belegt. • Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO (ernstliche Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung) sind nicht erfüllt; die Rechtsprechung des Senats hat die Relevanz der Empfehlungen bereits geklärt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts noch liegt grundsätzliche Bedeutung vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 BSHG zugesprochen, da die Klägerin wegen ihrer Hypercholesterinämie eine medizinisch notwendige Diät benötigt und die vorgelegten Empfehlungen ernährungswissenschaftlich begründete Mehrkosten ausweisen. Gegenargumente des Beklagten stützen sich auf nicht empirisch belegte Schätzungen und führen nicht zur Aufhebung der Feststellung erhöhter Ernährungskosten. Damit bleibt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Leistungen bestehen.