Beschluss
2 PS 354/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt nach § 24 Abs. 2 VwGO ist nur in besonderen Härtefällen möglich.
• Besonderer Härtefall setzt äußere Umstände voraus, die die Ausübung des Amtes unzumutbar machen; Maßstab ist stringent wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).
• Vorbringen, künftig vermehrt auf Reisen zu sein, reicht ohne konkrete und nachvollziehbare Unzumutbarkeitsgründe nicht aus.
• Bei kurzfristiger oder gelegentlicher Verhinderung kann die Teilnahme an einzelnen Sitzungen nach §§ 30 Abs. 2 VwGO, 54 Abs. 1 GVG gesondert geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlicher Richterin: Hoher Maßstab für besonderen Härtefall • Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt nach § 24 Abs. 2 VwGO ist nur in besonderen Härtefällen möglich. • Besonderer Härtefall setzt äußere Umstände voraus, die die Ausübung des Amtes unzumutbar machen; Maßstab ist stringent wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG). • Vorbringen, künftig vermehrt auf Reisen zu sein, reicht ohne konkrete und nachvollziehbare Unzumutbarkeitsgründe nicht aus. • Bei kurzfristiger oder gelegentlicher Verhinderung kann die Teilnahme an einzelnen Sitzungen nach §§ 30 Abs. 2 VwGO, 54 Abs. 1 GVG gesondert geltend gemacht werden. Die nicht berufstätige ehrenamtliche Richterin beantragte ihre Entbindung vom Amt. Sie trug vor, im laufenden Jahr keinen Sitzungstermin wahrgenommen zu haben, weil sie sich im Ausland aufgehalten habe, und kündigte an, ab 2004 etwa zwei Drittel des Jahres mit ihrem Ehemann auf Reisen zu sein, da dieser in einer Freistellungsphase der Altersteilzeit sei. Es wurde keine der in § 24 Abs. 1 Nrn. 1–5 VwGO genannten Entbindungsgründe geltend gemacht. Das Gericht prüfte daher die Anwendung von § 24 Abs. 2 VwGO (besondere Härtefälle). Relevante Tatsachen betrafen die künftigen Reisezeiten, die Nichtteilnahme an einem Termin und die Frage der Zumutbarkeit der Amtspflicht unter Berücksichtigung staatsbürgerlicher Pflichten. • Gesetzliche Grundlage für die beantragte Entbindung ist § 24 Abs. 2 VwGO, da keine der enumerativen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 VwGO vorliegt. • Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar machen; dies ist nach Rechtsprechung und verfassungsrechtlichem Gebot des gesetzlichen Richters restriktiv zu beurteilen. • Beispiele für solche Härtefälle sind Gebrechlichkeit oder außerordentliche familiäre oder berufliche Beanspruchung; der Maßstab ist streng. • Die bloße Ankündigung, künftig vermehrt reisen zu wollen und bereits einmal wegen Auslandsaufenthalt eine Sitzung versäumt zu haben, ist nicht hinreichend konkret und begründet, um Unzumutbarkeit festzustellen. • Bei der Interessenabwägung ist das individuelle Interesse der Richterin gegen die Pflicht zur Ausübung des Ehrenamts abzuwägen; staatsbürgerliche Verpflichtungen haben dabei Gewicht. • Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ehrenamtliche Richter erfahrungsgemäß nur selten zu Kammersitzungen geladen werden; bei Einzelfällen von Verhinderung kann die Entbindung von einer konkreten Sitzung nach §§ 30 Abs. 2 VwGO, 54 Abs. 1 GVG erreicht werden. Der Antrag auf Entbindung vom Amt nach § 24 Abs. 2 VwGO wurde abgelehnt. Die vorgetragenen Reiseabsichten und die einmalige Nichtteilnahme sind nicht ausreichend, um einen besonderen Härtefall zu bejahen. Das strenge Erfordernis der Unzumutbarkeit der Amtsausübung wurde nicht erfüllt; dem individuellen Interesse der Richterin wurde damit nicht der Vorrang vor der öffentlichen Verpflichtung zur Amtsausübung eingeräumt. Bei künftigen, konkreten Verhinderungen steht der Richterin offen, jeweils die Entbindung von einzelnen Sitzungen gegenüber dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend zu machen.