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Beschluss

12 LA 400/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen. • Für die Erstattungsforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG kommt es auf die Rechtslage zum jeweiligen Leistungszeitraum an; für Zeiträume bis 31.12.1999 ist der Begriff des dauernd Getrenntlebens im UVG analog § 1567 BGB auszulegen, gegebenenfalls mit einer einschränkenden Ausdehnung zugunsten des Kindeswohls. • Eine Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen der Anzeige nach § 6 UVG oder unvollständige Angaben voraus; fahrlässiges Unterlassen kann bereits aus Belehrungen in Bewilligungsbescheiden folgen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Auslegung des Getrenntlebens im UVG nach §1567 BGB • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen. • Für die Erstattungsforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG kommt es auf die Rechtslage zum jeweiligen Leistungszeitraum an; für Zeiträume bis 31.12.1999 ist der Begriff des dauernd Getrenntlebens im UVG analog § 1567 BGB auszulegen, gegebenenfalls mit einer einschränkenden Ausdehnung zugunsten des Kindeswohls. • Eine Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen der Anzeige nach § 6 UVG oder unvollständige Angaben voraus; fahrlässiges Unterlassen kann bereits aus Belehrungen in Bewilligungsbescheiden folgen. Die Klägerin erhielt für ihr Kind Unterhaltsvorschussleistungen. Die Beklagte forderte Leistungen für April bis November 1999 zurück mit dem Hinweis, die Voraussetzungen hätten in diesem Zeitraum nicht vorgelegen, weil die Klägerin am 3. März 1999 in Nigeria geheiratet habe. Die Klägerin focht die Erstattungsforderung an; das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, weil sie die Auffassung vertrat, die faktische, durch Visavorschriften bedingte Trennung von ihrem ausländischen Ehemann könne als Getrenntleben im Sinne des UVG gelten. Die Beklagte berief sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG und die fehlende Anzeige nach § 6 UVG. Das OVG prüfte nur die Zulassung der Berufung und die Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens für die einschlägige Rechtslage 1999. • Zulassungsprüfung: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; solche Zweifel liegen hier nicht vor. • Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG (alte Fassung). Die Änderung durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung ist für den relevanten Zeitraum 1999 nicht anwendbar. • Tatbestandliche Feststellung: Die Voraussetzungen für Unterhaltsleistungen lagen für April bis November 1999 nicht vor, weil die Klägerin am 3.3.1999 geheiratet hat. • Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist; § 1 Abs. 2 UVG nennt ergänzende Fälle. • Der Begriff des dauernd Getrenntlebens im UVG ist analog § 1567 BGB auszulegen; Trennungswille ist erforderlich (keine häusliche Gemeinschaft und erkennbarer Wille, die Gemeinschaft nicht wiederherzustellen). • Für die Rechtslage bis 31.12.1999 kann § 1 Abs. 2 UVG zugunsten des Kindeswohls auf gleichgelagerte Fälle erweitert werden, jedoch ist bei der Erweiterung auf Fälle höherer Gewalt eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Dauer (mindestens sechs Monate) geboten. • Im Streitfall fehlte der notwendige Trennungswille, weil die Klägerin und ihr Ehemann nach der Heirat die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten; der Ehemann beantragte rasche Einreise. • Die Klägerin hat zumindest fahrlässig eine Mitteilungspflicht nach § 6 UVG verletzt, da sie durch Bewilligungsbescheide über Mitteilungspflichten belehrt worden war und daher erkennen konnte, dass die Heirat mitzuteilen gewesen wäre. • Die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch frühere Rechtsprechung des OVG (4. Senat) entschieden ist und die einschlägige Vorschrift inzwischen geändert wurde. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, welches die Klage der Klägerin gegen die Erstattungsforderung nach dem UVG abgewiesen hat, bleibt damit rechtskräftig. Maßgeblich ist für den Leistungszeitraum 1999 die alte Fassung des UVG; der Begriff des dauernd Getrenntlebens ist nach § 1567 BGB auszulegen, und hier fehlte der erforderliche Trennungswille, weil die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Zudem hat die Klägerin zumindest fahrlässig eine Anzeigepflicht nach § 6 UVG verletzt, sodass die Erstattungsforderung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG gerechtfertigt ist. Damit hat die Beklagte im Verfahren gewonnen.