Urteil
4 LB 49/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorausgehende Anzeige einer Tumorexcision umfasst nicht ohne weiteres spätere, erst nach histologischer Befundung notwendige Folgebehandlungen.
• Ein öffentlich-rechtlicher Träger der Sozialhilfe kann durch seine bisherige Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wonach auf gesonderte Anzeigen von Anschlussbehandlungen verzichtet wird.
• Ist durch das Verhalten des Trägers Vertrauen begründet worden, sind nachträglich eingereichte Kostenübernahmeanträge für Anschlussbehandlungen als rechtzeitig angezeigt im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG anzusehen.
• Für die künftige Übernahme von Behandlungskosten darf der Träger verlangen, dass Behandlungsabschnitte jeweils vorher angezeigt werden.
Entscheidungsgründe
Vertrauensschutz durch Verwaltungspraxis rechtfertigt Nachsicht bei Anzeige von Anschlussbehandlungen • Eine vorausgehende Anzeige einer Tumorexcision umfasst nicht ohne weiteres spätere, erst nach histologischer Befundung notwendige Folgebehandlungen. • Ein öffentlich-rechtlicher Träger der Sozialhilfe kann durch seine bisherige Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wonach auf gesonderte Anzeigen von Anschlussbehandlungen verzichtet wird. • Ist durch das Verhalten des Trägers Vertrauen begründet worden, sind nachträglich eingereichte Kostenübernahmeanträge für Anschlussbehandlungen als rechtzeitig angezeigt im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG anzusehen. • Für die künftige Übernahme von Behandlungskosten darf der Träger verlangen, dass Behandlungsabschnitte jeweils vorher angezeigt werden. Die Klägerin, ein Krankenhaus, behandelte den Hilfeempfänger E. F., der nicht krankenversichert war und Anspruch auf Krankenhilfe hatte. Sie meldete am 12.04.1999 eine Tumorexcision mit geplantem Beginn 03.05.1999. Die Landeshauptstadt Hannover erklärte am 26.04.1999 schriftlich die Übernahme der Kosten "ab 03.05.1999". Nach der Entlassung vom 19.05.1999 erfolgten mehrere weitere stationäre Aufnahmen des Patienten in Mai bis August 1999; Kostenübernahmeanträge wurden jeweils erst nach den Behandlungen eingereicht. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte die Kostenübernahme für die Behandlungen nach dem 19.05.1999 mit der Begründung ab, dass die Anträge zu spät gestellt worden seien. Die Klägerin machte geltend, die ursprüngliche Zusage habe die gesamte einheitliche Behandlung umfasst; außerdem habe die Verwaltung in vergleichbaren Fällen auf weitere Anzeigen verzichtet, weshalb schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei. • Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG i.V.m. § 5 Abs. 1 BSHG; die direkte Abrechnung zwischen Träger und Krankenhaus ist zulässig, setzt aber Kenntnis des Trägers von den Voraussetzungen voraus. • Die Anzeige einer geplanten Tumorexcision bedeutet nicht automatisch, dass alle späteren, erst nach histologischer Untersuchung erforderlichen Anschlussbehandlungen mit angezeigt sind; insoweit kann die Erklärung der Kostenübernahme nur das konkret Mitgeteilte umfassen. • Die Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt Hannover, in vergleichbaren Fällen auf gesonderte Anzeigen von Anschlussbehandlungen zu verzichten, begründet bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen, das den Träger verpflichtet, die nachträglich gestellten Kostenübernahmeanträge als rechtzeitig im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG zu behandeln. • Das Vertrauen wird verstärkt dadurch, dass die Stadt auf einen ersten Kostenübernahmeantrag zunächst nicht reagierte und später selbst fachärztliche Stellungnahmen anforderte, ohne das Fehlen von Anzeigen der Anschlussbehandlungen zu beanstanden; damit wurde die bisherige Praxis bestätigt. • Folge: Die Beklagte hat die eingereichten Anträge für die Anschlussbehandlungen neu zu entscheiden; die konkrete Geldzahlung durch die Beklagte ist jedoch offen zu prüfen, da sie die sachliche und rechnerische Prüfung der Forderung vorzunehmen hat. • Für die Zukunft ist die Klägerin zu einer vorherigen Anzeige der einzelnen Behandlungsabschnitte verpflichtet; ein weiteres Vertrauen kann sie nicht mehr geltend machen, da ihr die geänderte Handhabung nun bekannt ist. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, die nachträglich gestellten Kostenübernahmeanträge für die stationären Anschlussbehandlungen als rechtzeitig angezeigt i.S. des § 5 Abs. 1 BSHG zu behandeln und darüber neu zu entscheiden; die konkrete Festsetzung und Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Beträge ist der Beklagten zur sachlichen und rechnerischen Prüfung zu überlassen. Die Entscheidung beruht auf dem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in die bisherige Verwaltungspraxis der Landeshauptstadt Hannover, wonach auf gesonderte Anzeigen von Folgebehandlungen verzichtet wurde. Für künftige Fälle hat die Klägerin die Pflicht, Behandlungsabschnitte vorher anzuzeigen; ein weiteres Rückgriff auf das bisherige Vertrauen ist ausgeschlossen.