Beschluss
7 LA 231/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die wasserrechtliche Bewilligung regelt allein Stau, Entnahme und Einleitung von Wasser, nicht jedoch die technische Ausgestaltung der Wasserkraftanlage.
• Wasserkraftanlagen unterliegen auch dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; ein weitergehender Bestandsschutz aus dem Wasserrecht besteht nicht.
• Maßstab der zumutbaren Rücksichtnahme auf Wohnnutzung und zur Abwehr von Lärmimmissionen richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
• Die Verwaltung kann immissionsschutzrechtliche Anordnungen treffen, auch wenn zur Umsetzung ggf. wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich werden; dies schränkt die Anordnungsbefugnis nicht ein.
• Zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung muss konkret dargelegt werden, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und warum sie nicht durch die Beteiligte selbst angestoßen wurden.
Entscheidungsgründe
Wasserkraftanlage: Kein umfassender Bestandsschutz durch Wasserrecht; Anwendung des BImSchG • Die wasserrechtliche Bewilligung regelt allein Stau, Entnahme und Einleitung von Wasser, nicht jedoch die technische Ausgestaltung der Wasserkraftanlage. • Wasserkraftanlagen unterliegen auch dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; ein weitergehender Bestandsschutz aus dem Wasserrecht besteht nicht. • Maßstab der zumutbaren Rücksichtnahme auf Wohnnutzung und zur Abwehr von Lärmimmissionen richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. • Die Verwaltung kann immissionsschutzrechtliche Anordnungen treffen, auch wenn zur Umsetzung ggf. wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich werden; dies schränkt die Anordnungsbefugnis nicht ein. • Zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung muss konkret dargelegt werden, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und warum sie nicht durch die Beteiligte selbst angestoßen wurden. Die Klägerin betreibt eine Wasserkraftanlage und rügte Lärmimmissionen, die von der Nachbarschaft beanstandet wurden. Sie machte geltend, dass ihre wasserrechtliche Bewilligung sämtliche mit der Energieerzeugung verbundenen Aspekte abschließend regle und daher ein Bestandsschutz für die technische Ausgestaltung und den Betrieb der Anlage bestehe. Das Verwaltungsgericht ordnete immissionsschutzrechtliche Maßnahmen nach dem BImSchG an. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und rügte u. a. unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu technischen Alternativen der Lärmreduzierung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zweifel am Urteil, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel vorliegen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. • Wasserrechtliche Bewilligung erfasst nur Stau, Entnahme und Einleitung des Wassers; die mit dem Wasser betriebene Technik ist nicht Gegenstand des Wasserrechts. • Die von der Klägerin vorgelegten Wasserbucheinträge stützen nicht die Annahme eines technischen Bestandsschutzes; technische Änderungen sind nicht durch das Wasserrecht automatisch gedeckt. • Wasserkraftanlagen unterfallen ergänzend dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; daher bestimmt sich das ihr zustehende Maß an Bestandsschutz nach den Regelungen des BImSchG, nicht allein nach dem Wasserrecht (z. B. entsprechende Konzepte wie § 17 BImSchG sind relevant). • Das Maß der zumutbaren Rücksichtnahme gegenüber Wohnnutzung richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; die TA Lärm ist hierfür nicht ohne Weiteres zugunsten der Klägerin zu erschüttern. • Dass zur Umsetzung lärmmindernder Maßnahmen wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich sein könnten, hält die immissionsschutzrechtliche Anordnungsbefugnis des Beklagten nicht auf. • Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, weil die Klägerin nicht substantiierte, welche zusätzlichen Ermittlungen erforderlich gewesen wären, welche Maßnahmen in Betracht gekommen wären und dass sie zuvor auf deren Durchführung hingewirkt habe. • Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand der behördlichen Überprüfung; geprüft wird allein die technische Möglichkeit lärmmindernder Maßnahmen. • Die Klägerin hat im Termin keinen Beweisantrag gestellt und auch nicht substantiiert dargelegt, dass technische Alternativen tatsächlich unmöglich wären; daher bestand kein Aufklärungsgebot des Gerichts darüber hinaus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die wasserrechtliche Bewilligung keinen umfassenden technischen Bestandsschutz gewährt und dass zur Beurteilung von Lärmemissionen das BImSchG heranzuziehen ist. Der Beklagte war somit befugt, immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu treffen; mögliche notwendige wasserrechtliche Genehmigungen für bestimmte technische Maßnahmen stehen dieser Befugnis nicht entgegen. Verfahrensrügen der Klägerin zur unzureichenden Sachverhaltsaufklärung sind nicht begründet, weil sie nicht konkret darlegte, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und dass sie diese nicht selbst hätte veranlassen können. Somit bleibt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen.