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Beschluss

1 LA 74/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Befreiungen von Grenzabstandsvorschriften bemessen sich nach der Bebauung des betreffenden Grundstücks, nicht nach der Umgebung. • Eine atypische Grundstückssituation rechtfertigt nur dann Befreiungen, wenn die bisherige bauliche Nutzung nicht übermäßig ist und die Unterschreitung der Abstände nicht zu Lasten der Nachbarfreiräume verlagert wird. • Die Nichtanwendung der Abstandsvorschriften wegen einer nicht beabsichtigten Härte setzt voraus, dass die Einhaltung der Vorschriften zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Benachteiligung führt; das bloße Vorhandensein von Nachbarfreiflächen genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Grenzabstandsvorschriften für Balkone am Hinterhaus • Befreiungen von Grenzabstandsvorschriften bemessen sich nach der Bebauung des betreffenden Grundstücks, nicht nach der Umgebung. • Eine atypische Grundstückssituation rechtfertigt nur dann Befreiungen, wenn die bisherige bauliche Nutzung nicht übermäßig ist und die Unterschreitung der Abstände nicht zu Lasten der Nachbarfreiräume verlagert wird. • Die Nichtanwendung der Abstandsvorschriften wegen einer nicht beabsichtigten Härte setzt voraus, dass die Einhaltung der Vorschriften zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Benachteiligung führt; das bloße Vorhandensein von Nachbarfreiflächen genügt hierfür nicht. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines städtischen Grundstücks mit viergeschossigem Vorderhaus und großem Garten. Die Beigeladene beantragte den Anbau von drei Balkonen an der Südfassade ihres dreieinhalbgeschossigen Hinterhauses, die in Richtung des Gartens der Klägerin weisen. Die Behörde erteilte die Baugenehmigung und zugleich eine Befreiung von den Abstandsvorschriften. Die Klägerin klagte erfolgreich gegen die Genehmigung; die Beigeladene und die Genehmigungsbehörde begehrten die Zulassung der Berufung. Streitpunkt ist, ob die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände wegen einer atypischen Grundstückssituation oder wegen einer nicht beabsichtigten Härte zuzulassen ist. • Zulassungsantrag der Beigeladenen war unzulässig, weil die Begründung nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde (§ 124a Abs.4 Satz5 VwGO). • Die weitere Zulassung durch die Behörde nach § 124 Abs.2 Nrn.1–3 VwGO ist nicht begründet, weil die rechtlichen und tatsächlichen Angriffe im Zulassungsverfahren ohne weiteres beantwortbar sind. • Nach Gesetz und Praxis sind Grenzabstände nach der Bebauung des betroffenen Grundstücks zu beurteilen; die Bebauung begrenzt die zulässige Freiraumnutzung und darf nicht einseitig auf Nachbargrundstücke verlagert werden (Verweis auf §§ 7 ff. NBauO und allgemeinen Zweck der Abstandsvorschriften). • Die von der Beigeladenen geltend gemachte Atypik des Grundstücks rechtfertigt keine Befreiung: Die bestehende Bebauung stellt eine übermäßige Ausnutzung dar, die bisher nur durch überproportionale Freiflächen der Nachbargrundstücke ausgeglichen wird. • Die Einhaltung der Abstandsvorschriften führt hier nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 86 Abs.1 NBauO; der Verzicht auf Balkone ist gerade Zweck der Abstandsvorschriften zum Schutz von Belichtung, Belüftung und Freiraum. • Die bloße Tatsache, dass Balkone nur den Garten des Nachbarn berühren oder dass Nachbarfreiflächen vorhanden sind, begründet keine nicht beabsichtigte Härte; Grenzabstände sind auf dem eigenen Grundstück einzuhalten. • Auch spezielle Regelungen zur Privilegierung von Balkonen in geschlossener Bauweise (§ 7b Abs.3 NBauO) ändern nichts daran, da hier der erforderliche Abstand zur Nachbargrenze unterschritten würde, ohne dem Nachbarn Ausgleichsmöglichkeiten zu geben. Die Berufung (Zulassungsantrag) wird nicht zugelassen und die angefochtene Entscheidung, mit der der Klägerin Recht gegeben wurde, ist zu bestätigen. Die Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften für die geplanten Balkone ist nicht gerechtfertigt, weil die Bebauung des Hinterhauses eine übermäßige bauliche Ausnutzung darstellt und die Unterschreitung der Abstände zu einer unzulässigen Verlagerung von Freiraumlasten auf das Nachbargrundstück führen würde. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 86 Abs.1 NBauO liegt nicht vor, da die Einhaltung der Abstände dem Schutzzweck der Vorschriften dient und die vorhandenen Nachbarfreiflächen dem Bauherrn nicht als Ausgleichsfläche zugerechnet werden können. Damit bleibt die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiung in rechtlicher Hinsicht nicht bestehen.