Beschluss
5 ME 390/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt und dem Willen des Erklärenden auszulegen; aus der Formulierung, dass der Nachweis der Europaqualifikation "bei der Auswahlentscheidung besondere Bedeutung" habe, folgt nicht zwingend, dass die Qualifikation bereits bei der Bewerbung oder Auswahlentscheidung vorliegen muss, wenn eine einschlägige Vereinbarung Nachholung in angemessener Zeit zulässt.
• Die Verwaltung ist im Auswahlverfahren an das von ihr festgelegte Anforderungsprofil gebunden; ob sie dieses beachtet hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.
• Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist insgesamt eingeschränkt auf die Wahrung des gesetzlichen Rahmens, des zutreffenden Sachverhalts, allgemeiner Wertmaßstäbe, den Ausschluss sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung von Verfahrensvorschriften und Verwaltungsvorschriften.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Stellenausschreibung und Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung (Europaqualifikation) • Eine Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt und dem Willen des Erklärenden auszulegen; aus der Formulierung, dass der Nachweis der Europaqualifikation "bei der Auswahlentscheidung besondere Bedeutung" habe, folgt nicht zwingend, dass die Qualifikation bereits bei der Bewerbung oder Auswahlentscheidung vorliegen muss, wenn eine einschlägige Vereinbarung Nachholung in angemessener Zeit zulässt. • Die Verwaltung ist im Auswahlverfahren an das von ihr festgelegte Anforderungsprofil gebunden; ob sie dieses beachtet hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. • Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist insgesamt eingeschränkt auf die Wahrung des gesetzlichen Rahmens, des zutreffenden Sachverhalts, allgemeiner Wertmaßstäbe, den Ausschluss sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung von Verfahrensvorschriften und Verwaltungsvorschriften. Die Antragsgegnerin schrieb im Mai 2003 einen höheren Dienstposten (Leiter Abteilung Z, BesGr. B6) aus und verlangte in der Ausschreibung insbesondere den Nachweis einer Europaqualifikation und Fremdsprachenkenntnisse. Antragsteller und Beigeladener bewarben sich; der Beigeladene wurde bereits mit der vorläufigen Leitung betraut. Die Landesregierung übertrug den Dienstposten dem Beigeladenen, wobei der Auswahlvermerk unter anderem auf dienstliche Beurteilungen, Führungserfahrung, Verwendungsbreite, Vertrauensverhältnis und Europaqualifikation abstellt und festhält, der Beigeladene werde die Eu‑Qualifikation "in angemessener Zeit nachholen". Das Verwaltungsgericht gewährte dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe das Anforderungsprofil verletzt, weil der Beigeladene die Europaqualifikation angeblich nicht erfülle. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, der Beigeladene habe die Europaqualifikation inzwischen erworben und die übrigen Auswahlgründe rechtfertigten die Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft und begründet; ein Änderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO (analog) schließt die Beschwerde nicht aus und begründet kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. • Rechtsmaßstab: Die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten Kontrolle darauf, ob gesetzlicher Rahmen, zutreffender Sachverhalt, allgemeine Wertmaßstäbe, Ausschluss sachfremder Erwägungen und Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Das Auswahlverfahren ist jedoch am vom Dienstherrn gesetzten Anforderungsprofil messbar und hierauf in voller Höhe überprüfbar. • Auslegung der Ausschreibung: Die Formulierung zur Europaqualifikation ist nach objektivem Erklärungsgehalt und dem Willen der Antragsgegnerin auszulegen. Wegen der zugrundeliegenden Vereinbarung vom 22. Juni 2002 ist es erkennbar, dass ein Nachweis der Europaqualifikation auch zeitnah nachzuholen ist, wenn aus Kapazitäts‑ oder Haushaltsgründen ein Nachweis bis zur Auswahlentscheidung nicht möglich ist. • Prüfung der Europaqualifikation: Die Antragsgegnerin durfte die nachträglich vom Beigeladenen erworbene Europaqualifikation als mindestens gleichwertig mit der des Antragstellers ansehen; der Antragsteller hat das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht. Vorgelegte Zertifikate und Tätigkeitsbescheinigungen zeigen keine erheblichen qualitativen Unterschiede. • Berücksichtigung weiterer Kriterien: Die Antragsgegnerin hat die dienstlichen Beurteilungen, die längere und breitere berufliche Erfahrung des Beigeladenen im Sozialministerium, seine Verwendungsbreite und seine Fähigkeit zur fachlichen Beratung der Ministeriumsleitung gewichtet. Diese Bewertung liegt innerhalb des zulässigen Auswahlermessens und ist nicht zu beanstanden. • Ergebnis der Kontrolle: Unter Berücksichtigung der Binnendifferenzierung der Beurteilungen, der Verwendungsbreite und der inzwischen erworbenen Europaqualifikation ist die Annahme, der Beigeladene sei besser geeignet, sachlich gerechtfertigt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird aufgehoben. Die Auswahlentscheidung vom 1. August 2003 ist nicht als verfahrens- oder ermessensfehlerhaft darzutun. Die Antragsgegnerin durfte den Beigeladenen mit der Übertragung des Dienstpostens betrauen, weil die Ausschreibung so auszulegen war, dass ein Nachweis der Europaqualifikation auch zeitnah nachholbar ist, und weil der Beigeladene hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Würdigung aller Kriterien als geeigneter einzustufen ist. Dem Antragsteller gelingt der Nachweis einer Rechtsverletzung nicht; deshalb ist sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.