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Beschluss

12 ME 90/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung hat Erfolg, wenn veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. • Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann einen solchen veränderten Umstand darstellen. • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zulässig, wenn konkrete Tatsachen weitere Zweifel an der Fahreignung begründen. • Messbare THC-COOH-Konzentrationen im Urin in den beobachteten Bereichen sprechen überwiegend für einen regelmäßigen bzw. nicht abgelegten Konsum und damit für Eignungszweifel.
Entscheidungsgründe
Änderung verwaltungsgerichtlicher Entscheidung wegen Nichtvorlage eines MPG und begründeter Eignungszweifel (Cannabis) • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung hat Erfolg, wenn veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. • Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann einen solchen veränderten Umstand darstellen. • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zulässig, wenn konkrete Tatsachen weitere Zweifel an der Fahreignung begründen. • Messbare THC-COOH-Konzentrationen im Urin in den beobachteten Bereichen sprechen überwiegend für einen regelmäßigen bzw. nicht abgelegten Konsum und damit für Eignungszweifel. Der Antragsgegner erhielt am 4. November 2003 eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Der Antragsteller ordnete am 18. Juni 2003 Drogenscreenings an; daraus resultierten positive Urinbefunde (22.08.2003: 24 ng/ml THC-COOH; 12.09.2003: 12 ng/ml THC-COOH). Der Antragsteller forderte mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG). Der Antragsgegner kam der Aufforderung nicht nach und behauptete zugleich nur gelegentlichen Konsum; er machte widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkt und Umfang des Konsums. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines vorläufigen Beschlusses ab. Der Senat prüfte summarisch, ob veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen und ob die Anordnung des MPG nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gerechtfertigt ist. • Beschwerde und Begründung sind zulässig und entsprechen den Darlegungsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. • Veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 1. Alt. VwGO liegen vor, weil der Antragsgegner die Aufforderung zur Beibringung eines MPG vom 8.12.2003 nicht erfüllt hat. • Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum ein MPG anzuordnen, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen; die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Beispiele sind nicht abschließend. • Die positiven THC-COOH-Befunde sprechen überwiegend für regelmäßigen oder fortgesetzten Konsum, weil Nachweisbarkeiten im Urin von bis zu drei Monaten bei den genannten Konzentrationen nur bei täglichem/chronischem Konsum bzw. bei fortgesetztem Konsum unter dem Druck des Screenings erklärlich sind. • Widersprüchliche Angaben des Antragsgegners gegenüber der Begutachtungsstelle und die langjährige Konsumanamnese (20 Jahre) erhöhen die plausiblen Verdachtsmomente für eine nicht hinreichende Trennung von Konsum und Fahren. • Damit hat der Antragsteller in seiner Anordnung vom 8.12.2003 hinreichend konkrete weitere Tatsachen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV benannt; die Anordnung zum MPG ist ermessensfehlerfrei. • Folglich ist die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 4.11.2003 nach jetziger Prüfung auf Grundlage der §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV als rechtmäßig anzusehen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.02.2004 hat Erfolg. Der Senat sieht veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben, weil der Antragsgegner die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt hat und konkrete Tatsachen vorliegen, die Zweifel an seiner Fahreignung begründen. Die positiven Urinbefunde, die widersprüchlichen Angaben des Antragsgegners und seine langjährige Konsumanamnese sprechen überwiegend für einen regelmäßigen oder zumindest nicht abgelegten Konsum, so dass die Anordnung des MPG nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei ist. Auf dieser Grundlage ist die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 4.11.2003 als gegenwärtig rechtmäßig anzusehen; der Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist deshalb zurückzuweisen. Der Antragsgegner sollte sich der angeordneten Begutachtung in seinem Interesse unverzüglich unterziehen.