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Beschluss

4 OB 178/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozessbevollmächtigte sind zurückzuweisen, wenn sie gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen. • Nach §173 VwGO i.V.m. §157 Abs.2 ZPO kann das Gericht Nicht-Anwälten den weiteren Vortrag untersagen, wenn ihnen die Befugnis zur Prozessvertretung fehlt. • Sozialverbände im Sinne des Art.1 §7 RBerG dürfen ihren Mitgliedern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren; dies schließt die Prozessvertretung in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein. • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bedarf für die Prozessvertretung seiner Mitglieder keiner Erlaubnis nach Art.1 §1 RBerG, da er als Vereinigung auf ähnlicher Grundlage i.S.d. Art.1 §7 RBerG gilt.
Entscheidungsgründe
Sozialverband darf Mitglieder in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten (RBerG, §173 VwGO) • Prozessbevollmächtigte sind zurückzuweisen, wenn sie gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen. • Nach §173 VwGO i.V.m. §157 Abs.2 ZPO kann das Gericht Nicht-Anwälten den weiteren Vortrag untersagen, wenn ihnen die Befugnis zur Prozessvertretung fehlt. • Sozialverbände im Sinne des Art.1 §7 RBerG dürfen ihren Mitgliedern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren; dies schließt die Prozessvertretung in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein. • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bedarf für die Prozessvertretung seiner Mitglieder keiner Erlaubnis nach Art.1 §1 RBerG, da er als Vereinigung auf ähnlicher Grundlage i.S.d. Art.1 §7 RBerG gilt. Die Klägerin ließ sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Prozessbevollmächtigte des Sozialverbands Deutschland (SoVD), Landesverband Niedersachsen, vertreten. Das Verwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 31. März 2004 die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als deren Vertreter zurück mit der Begründung, der SoVD bedürfe einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und sei keine Vereinigung i.S.d. Art.1 §7 RBerG. Die Klägerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitpunkt war, ob die Prozessvertretung durch den SoVD gegen das RBerG verstößt und ob Nicht-Anwälte als Bevollmächtigte nach §173 VwGO i.V.m. §157 ZPO ausgeschlossen werden können. • Ein Bevollmächtigter kann nicht nur wegen fehlender Vortragssfähigkeit, sondern auch wegen fehlender Befugnis zur Prozessvertretung zurückgewiesen werden; dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen das RBerG. • §173 VwGO i.V.m. §157 Abs.2 ZPO erlaubt die Untersagung weiteren Vortrags durch Nicht-Rechtsanwälte, wenn ihnen die Befugnis zur geeigneten Prozessvertretung fehlt. • Das RBerG schützt Rechtssuchende, die Rechtspflege und zugelassene Rechtsberater vor unerlaubter Rechtsberatung; Gerichte dürfen gegen das RBerG verstoßende Tätigkeiten nicht dulden. • Art.1 §7 RBerG enthält eine Ausnahme: Vereinigungen mit berufsständischer oder ähnlicher Grundlage dürfen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen. • Eine Vereinigung hat eine ähnliche Grundlage, wenn ihre Mitglieder aufgrund gleicher oder ähnlicher wirtschaftlicher oder sozialer Stellung gemeinschaftlich bestimmte Interessen verfolgen, die dem Gewicht berufständischer Interessen vergleichbar sind. • Der SoVD ist auf Grundlage der ähnlichen sozialen Stellung seiner Mitglieder (z. B. Sozialrentner, Menschen mit Behinderungen, Sozialhilfeempfänger) zur Wahrnehmung charakteristischer sozialer Interessen gebildet; damit erfüllt er die Voraussetzungen des Art.1 §7 RBerG. • Die ergänzende Vorschrift in §67 Abs.1 Satz4 VwGO beschränkt die Vertretungsmöglichkeit der Sozialverbände vor den Oberverwaltungsgerichten, nicht jedoch grundsätzlich vor erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten; insoweit rechtfertigt die Prozessvertretung durch Sozialverbände keinen Verstoß gegen das RBerG. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Prozessbevollmächtigten zu Unrecht als Vertreter zurückgewiesen. Der SoVD benötigt keine Erlaubnis nach Art.1 §1 RBerG für die Prozessvertretung seiner Mitglieder, weil er als Vereinigung auf ähnlicher Grundlage i.S.d. Art.1 §7 RBerG gilt und seinen Mitgliedern im Rahmen seines Aufgabenbereichs Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewährt. Damit liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, und die Prozessbevollmächtigten durften weiterhin für die Klägerin auftreten. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ohne unterliegenden Beteiligten handelte.