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Beschluss

2 NB 781/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt ein nach §57 NHG i.V.m. §4 der Satzung aufgestellter Wirtschaftsplan, fehlt die normative Festlegung der verfügbaren Studienstellen und die Aufnahmekapazität kann nicht festgestellt werden. • Die Übertragung einer Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung entbindet das Präsidium nicht von der Pflicht, einen Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht aufzustellen. • Eine Zielvereinbarung des Fachministeriums ersetzt nicht den von der Stiftung aufzustellenden Wirtschaftsplan. • Kann die Aufnahmekapazität wegen Fehlens eines Wirtschaftsplans nicht bestimmt werden und trifft die Hochschule dies zu vertreten, ist zugunsten der Bewerber im Wege der Interessenabwägung vorläufig zuzulassen, soweit keine unvertretbare zahlenmäßige Höchstgrenze überschritten wird.
Entscheidungsgründe
Fehlender Wirtschaftsplan der Stiftung rechtfertigt vorläufige Zulassung von Studienbewerbern • Fehlt ein nach §57 NHG i.V.m. §4 der Satzung aufgestellter Wirtschaftsplan, fehlt die normative Festlegung der verfügbaren Studienstellen und die Aufnahmekapazität kann nicht festgestellt werden. • Die Übertragung einer Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung entbindet das Präsidium nicht von der Pflicht, einen Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht aufzustellen. • Eine Zielvereinbarung des Fachministeriums ersetzt nicht den von der Stiftung aufzustellenden Wirtschaftsplan. • Kann die Aufnahmekapazität wegen Fehlens eines Wirtschaftsplans nicht bestimmt werden und trifft die Hochschule dies zu vertreten, ist zugunsten der Bewerber im Wege der Interessenabwägung vorläufig zuzulassen, soweit keine unvertretbare zahlenmäßige Höchstgrenze überschritten wird. Mehrere Studienplatzbewerber (insgesamt 28 in den verbundenen Verfahren) begehrten einstweilige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/2004. Die Tierärztliche Hochschule Hannover war zum 1.1.2003 in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung überführt worden. Das Präsidium der Hochschule hatte für das Geschäftsjahr 2003 keinen Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht aufgestellt; das Land hatte zuvor einen Doppelhaushalt für 2002/2003 beschlossen und mit dem Fachministerium eine Zielvereinbarung getroffen. Die Hochschule vertrat, die Regelungen des Haushalts und der Zielvereinbarung ersetzten den Wirtschaftsplan; die Bewerber hielten dem entgegen, dadurch sei die Aufnahmekapazität nicht normativ festgelegt. Die Gerichte hatten über einstweilige Anordnungen zu entscheiden. • Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht; die Antragsteller können vorläufig zum Studium zugelassen werden (§§123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2,294 ZPO). • Die Zahl der Studienplätze muss aus der Aufnahmekapazität der Einrichtung abgeleitet werden; hierfür ist eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen erforderlich, die nur ein verbindlicher Stellen- oder Wirtschaftsplan liefern kann (§57 NHG i.V.m. §4 Satzung). • Die Stiftung hat als Trägerin der Hochschule nach §57 NHG i.V.m. §4 der Satzung das Präsidium verpflichtet, rechtzeitig für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht aufzustellen; diese Pflicht entfällt nicht durch einen zuvor erstellten Doppelhaushalt des Landes. • Zielvereinbarungen des Fachministeriums nach §1 Abs.3 NHG regeln strategische Entwicklungs- und Finanzierungsziele, sie unterscheiden sich vom vom Präsidium aufzustellenden Wirtschaftsplan und können diesen nicht ersetzen. • Das Fehlen eines rechtskonformen Wirtschaftsplans macht die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmöglich; diese Erschwernis der gerichtlichen Kontrolle trifft die Hochschule, wenn sie die Unterlassung zu vertreten hat. • Trägt die Hochschule die Verantwortung für das Nichtbestehen eines Wirtschaftsplans, rechtfertigt dies nach einer Interessenabwägung die vorläufige Zulassung der betroffenen Bewerber, weil die Nachteile für sie bei Unterbleiben der Anordnung und späterem Obsiegen schwerer wiegen als die Nachteile für die Hochschule. • Trotz fehlender formeller Regelung besteht eine zahlenmäßige Obergrenze; vorliegend ist die kurzfristige Aufnahme von 28 weiteren Studierenden bei der festgestellten Kapazität von 227 nicht unvertretbar. Die Beschwerden sind begründet. Das Gericht verpflichtet die Antragsgegnerin, die 28 beteiligten Studienplatzbewerber vorläufig zum Studium der Tiermedizin im ersten Fachsemester zuzulassen, weil das Präsidium der Hochschule es zu vertreten hat, dass für das Jahr 2003 kein nach §57 NHG i.V.m. §4 der Satzung aufgestellter Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht vorhanden ist und deshalb die Aufnahmekapazität nicht festgestellt werden kann. Eine vom Land oder durch Zielvereinbarung vorgenommene Finanzzuweisung ersetzt den von der Stiftung aufzustellenden Wirtschaftsplan nicht. Wegen des zu vertretenen Organisationsmangels muss die Hochschule die Nachteile der vorläufigen Zulassung tragen; eine unvertretbare Überschreitung einer zahlenmäßigen Höchstgrenze liegt nach den Feststellungen nicht vor. Das Vorgehen gilt als angemessene Interessenabwägung zugunsten der Bewerber; die Beschlüsse sind unanfechtbar.