Beschluss
4 ME 88/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialhilfeträger können auf Grundlage des § 15b BSHG darlehensweise die Übernahme von Zuzahlungen und Praxisgebühren gewähren, wenn Hilfebedürftigkeit und nur vorübergehende Notlage glaubhaft sind.
• Regelsatz umfasst nach Regelsatzverordnung anteilig die Kosten bei Krankheit; daher ist nur der über den monatlich aufzubringenden Anteil hinausgehende Bedarf als Darlehen durchsetzbar.
• Eine abweichende Bemessung des Regelsatzes nach § 22 Abs.1 Satz 2 BSHG kommt nicht in Betracht, wenn die eingeführte Einbeziehung der Kosten bei Krankheit gleichermaßen alle Leistungsberechtigten betrifft.
• § 15a BSHG (Sicherung der Unterkunft) ist nicht einschlägig für Übernahmen von Kosten bei Krankheit; entscheidend ist § 15b BSHG für darlehensweise Leistungen.
Entscheidungsgründe
Darlehensweise Übernahme von Zuzahlungen und Praxisgebühren nach § 15b BSHG • Sozialhilfeträger können auf Grundlage des § 15b BSHG darlehensweise die Übernahme von Zuzahlungen und Praxisgebühren gewähren, wenn Hilfebedürftigkeit und nur vorübergehende Notlage glaubhaft sind. • Regelsatz umfasst nach Regelsatzverordnung anteilig die Kosten bei Krankheit; daher ist nur der über den monatlich aufzubringenden Anteil hinausgehende Bedarf als Darlehen durchsetzbar. • Eine abweichende Bemessung des Regelsatzes nach § 22 Abs.1 Satz 2 BSHG kommt nicht in Betracht, wenn die eingeführte Einbeziehung der Kosten bei Krankheit gleichermaßen alle Leistungsberechtigten betrifft. • § 15a BSHG (Sicherung der Unterkunft) ist nicht einschlägig für Übernahmen von Kosten bei Krankheit; entscheidend ist § 15b BSHG für darlehensweise Leistungen. Der Antragsteller bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt und ist chronisch krank sowie nach einem Schlaganfall in ergotherapeutischer Behandlung. Er beantragte bei der Stadt Hannover die Befreiung von Praxisgebühren und Zuzahlungen zu Medikamenten; die Stadt verwies auf die Krankenkasse. Daraufhin suchte er gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und begehrte die Übernahme der Kosten bei Krankheit, vorbeugenden und sonstigen Hilfe bis zur Belastungsgrenze (§ 62 Abs.1 SGB V) entweder laufend oder einmalig, hilfsweise als Darlehen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und richtet sich auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten bis zur Belastungsgrenze als Darlehen. • Ausschluss sozialhilferechtlicher Zuschüsse: Leistungen nach §§ 37,38 BSHG kommen nicht in Betracht, weil die Krankenbehandlungsregelungen des SGB V vorrangig sind und die Regelsatzverordnung die Kosten bei Krankheit bereits im Regelsatz berücksichtigt. • Kein Anspruch auf einmalige Ergänzungsleistung: §§ 11,21 BSHG bieten keinen Anspruch auf zusätzliche einmalige Leistungen zur Ergänzung des Regelsatzes. • Keine Anwendung von § 15a BSHG: Die Übernahme von Zuzahlungen betrifft nicht die Sicherung der Unterkunft oder eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 15a BSHG. • Anwendbarkeit von § 15b BSHG: Geldleistungen als Darlehen sind möglich, wenn laufende Leistungen nur voraussichtlich kurzfristig nötig sind; vorliegend ist der Bedarf regelmäßig (monatlich anteilig) und damit als laufende Leistung zu qualifizieren. • Vorliegen der Voraussetzungen: Der Antragsteller hat Bedürftigkeit über den monatlichen zumutbaren Anteil von 2,96 € hinaus und eine nur vorübergehende Notlage glaubhaft gemacht; ärztliche Atteste und die Unterlassung von Leistungen/Medikamenten stützen die Dringlichkeit. • Rückzahlungssicherung: Der Sozialhilfeträger kann die darlehensweise Übernahme an eine Rückzahlungsverpflichtung knüpfen; zur Durchsetzung der Rückzahlung ist die Einbehaltung von 2,96 € monatlich aus den nachfolgenden Hilfeleistungen zulässig. • Rechtsgrundlagen: § 15b BSHG (Darlehen), § 62 Abs.1 SGB V (Belastungsgrenze), Regelsatzverordnung § 1 Abs.1 Satz2 (Einbeziehung der Kosten bei Krankheit in den Regelsatz), §§ 37,38 BSHG (keine ergänzende Leistung). Die Beschwerde ist insoweit begründet, als dem Antragsteller darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt zur Übernahme der Kosten bei Krankheit, vorbeugenden und sonstigen Hilfen in Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs.1 SGB V (35,52 € jährlich; monatlich 2,96 € als zumutbarer Eigenanteil) zu gewähren ist. Der Senat hat die Antragsgegnerin verpflichtet, diese Kosten darlehensweise zu übernehmen, weil der Antragsteller Bedürftigkeit über den monatlich zumutbaren Anteil hinweg und eine nur vorübergehende Notlage glaubhaft gemacht hat. Zugleich ist der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt worden, zur Sicherung der Rückzahlung monatlich bis zu 2,96 € aus den nachfolgenden laufenden Sozialhilfeleistungen des Antragstellers einbehalten zu dürfen; eine Ratenregelung kann zur Vermeidung einer neuen Notlage erforderlich sein. In allen übrigen Punkten bleibt der Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehen, weil weitergehende Zuschüsse oder eine abweichende Regelsatzbemessung nicht rechtlich durchsetzbar sind.