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Beschluss

11 LA 67/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einreisebefreiung für Kurzaufenthalte nach DVAuslG greift nicht, wenn im Bundesgebiet eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. • Der gewerbliche Ankauf von Waren (hier: Kraftfahrzeugen) in Deutschland zum Zweck der späteren Veräußerung im Ausland ist in der Regel Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne (§ 12 Abs.1 DVAuslG). • Verwaltungsinterne Auslegungshinweise der Exekutive binden die Gerichte nicht, wenn sie dem Gesetzeswortlaut und -zweck widersprechen.
Entscheidungsgründe
Ankauf von Kfz in Deutschland zwecks Ausfuhr stellt aufenthaltsrechtliche Erwerbstätigkeit dar • Die Einreisebefreiung für Kurzaufenthalte nach DVAuslG greift nicht, wenn im Bundesgebiet eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. • Der gewerbliche Ankauf von Waren (hier: Kraftfahrzeugen) in Deutschland zum Zweck der späteren Veräußerung im Ausland ist in der Regel Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne (§ 12 Abs.1 DVAuslG). • Verwaltungsinterne Auslegungshinweise der Exekutive binden die Gerichte nicht, wenn sie dem Gesetzeswortlaut und -zweck widersprechen. Der Kläger, israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Weißrussland, arbeitete für ein Unternehmen in Minsk. Zwischen September 2002 und März 2003 kaufte er in Deutschland etwa 259 gebrauchte Pkw, die er ganz oder in Teilen nach Weißrussland ausfuhr. Für diese Tätigkeit reiste er mehrfach jeweils für unter drei Monate nach Deutschland und verfügte über ein Girokonto bei einer örtlichen Sparkasse, auf das sein Arbeitgeber Zahlungen überwies, mit denen die Fahrzeuge bezahlt wurden. Die Ausländerbehörde erließ am 24. März 2003 eine Ausweisungsverfügung mit Sofortvollzug; der Kläger verließ Deutschland Ende März 2003. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg; die Berufung wurde nicht zugelassen. Streitgegenstand ist, ob das Verhalten des Klägers als Erwerbstätigkeit i.S. des Ausländerrechts anzusehen ist und damit eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich gewesen wäre. • Rechtliche Grundlagen sind § 3 Abs.1, Abs.3 AuslG sowie die DVAuslG, insbesondere § 1 und § 12 DVAuslG. • Nach § 1 DVAuslG sind Staatsangehörige von Positivstaaten (wie Israel) für Aufenthalte bis drei Monate visumfrei, jedoch nur, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. • § 12 Abs.1 DVAuslG definiert Erwerbstätigkeit weit: jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht oder vereinbartem Entgelt; Erwerbstätigkeit setzt gewisse Dauer und Intensität voraus. • Die von dem Kläger ausgeübten wiederholten Ankaufstätigkeiten in Gewinnerzielungsabsicht sind wirtschaftlich bedeutsam und nicht als rein private oder touristische Einkäufe zu qualifizieren; deshalb liegt Erwerbstätigkeit vor. • Die Verwaltungsvorstellung, der Ankauf von Kraftfahrzeugen zur Veräußerung im Ausland sei keine Erwerbstätigkeit, steht dem Gesetzeszweck entgegen und ist für die gerichtliche Entscheidung nicht bindend. • Da die Tätigkeit des Klägers nicht unter die in § 12 Abs.2–5 DVAuslG vorgesehenen Ausnahmen fällt, bedurfte er einer Aufenthaltsgenehmigung; sein illegaler Aufenthalt begründet die Voraussetzungen für Ausweisung nach §§ 45 Abs.1, 46 Nr.2 AuslG. • Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung oder besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs.2 VwGO auf; die Vorschriften und einschlägige Rechtsprechung geben eine ausreichende Lösung vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Die vom Kläger vorgenommenen Ankaufstätigkeiten in Deutschland zielten auf Gewinnerzielung und waren von Art und Umfang her als aufenthaltsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit zu qualifizieren; somit hätte er einer Aufenthaltsgenehmigung bedurft. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Ausweisungsverfügung und die Ablehnung des Widerspruchs bestätigt. Verwaltungsinterne Rundschreiben der Behörde ändern nichts an dieser gesetzlichen Auslegung. Damit verliert der Kläger Anspruch auf Zulassung der Berufung, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegen.