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Beschluss

12 ME 209/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Kosten für Psychotherapie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist nur bei glaubhaftem Vorliegen einer akuten Erkrankung oder Schmerzzustände nach § 4 Abs.1 AsylbLG oder bei Ausnahmefällen nach § 6 AsylbLG begründbar. • Zur Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit akuter Behandlungsbedürftigkeit sind aussagekräftige, aktuelle Befunde erforderlich; allein auf subjektiven Angaben gestützte Gutachten können im vorläufigen Rechtsschutz nicht genügen. • Bei der Prüfung nach § 6 AsylbLG ist nachzuweisen, dass gleichwertige, kostengünstigere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen und die Maßnahme ausnahmsweise unerlässlich ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Leistungsausschluss für Psychotherapie nach AsylbLG bei fehlender akuter Erkrankung • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Kosten für Psychotherapie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist nur bei glaubhaftem Vorliegen einer akuten Erkrankung oder Schmerzzustände nach § 4 Abs.1 AsylbLG oder bei Ausnahmefällen nach § 6 AsylbLG begründbar. • Zur Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit akuter Behandlungsbedürftigkeit sind aussagekräftige, aktuelle Befunde erforderlich; allein auf subjektiven Angaben gestützte Gutachten können im vorläufigen Rechtsschutz nicht genügen. • Bei der Prüfung nach § 6 AsylbLG ist nachzuweisen, dass gleichwertige, kostengünstigere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen und die Maßnahme ausnahmsweise unerlässlich ist. Der Antragsteller, leistungsberechtigt nach § 1 Abs.1 AsylbLG, begehrte per einstweiliger Anordnung die Übernahme der Kosten einer Psychotherapie. Er legte ein psychologisch-psychotraumatologisches Gutachten des DIPT vor, wonach Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Symptome bestünden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Akten zeigen zudem eine stationäre Behandlung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus D. vom 28.10. bis 26.11.2003 mit medikamentöser Therapie und Stabilisierung; der dortige Entlassungsbericht nennt keine akute Indikation für Psychotherapie. Der Senat prüfte im Beschwerdeverfahren nur die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe und kam zu einer Entscheidung über die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Psychotherapie. • Rechtsgrundlagen sind vorrangig § 4 Abs.1 AsylbLG für akute Erkrankungen/Schmerzzustände und ergänzend § 6 AsylbLG für sonstige notwendige Leistungen. • § 4 Abs.1 AsylbLG gewährt Leistungen nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen; chronische Erkrankungen ohne akute Schmerzsymptomatik sind nicht erfasst. • Das vorgelegte DIPT-Gutachten stützt die Annahme schwerpunktmäßig auf die Angaben des Antragstellers und berücksichtigt widersprüchliche Anhaltspunkte, insbesondere das fehlende Asylanerkenntnis und die zeitliche Entwicklung der Krankengeschichte, nicht ausreichend; ein aktueller Befund einer posttraumatischen Belastungsstörung ist nicht glaubhaft gemacht. • Der Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses D. und die dort durchgeführte medikamentöse Behandlung sprechen dafür, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine akute, ausschließlich psychotherapeutisch zu behandelnde Erkrankung vorlag. • Zur Erforderlichkeit nach § 4 Abs.1 ist zudem zu prüfen, ob die angefragte Leistung zur Besserung oder Linderung notwendig ist; hier ist nicht glaubhaft gemacht, dass Psychotherapie zwingend erforderlich wäre oder nicht ein medikamentöses Vorgehen ausreichend wäre. • Ein Anspruch nach § 6 Abs.1 AsylbLG kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt u. a. voraus, dass gleichwertige und kostengünstigere Maßnahmen nicht verfügbar sind; dies ist nicht dargelegt und fachärztlich nicht attestiert. • Mangels glaubhaft gemachter akuter Erkrankung und fehlender Darlegung der Unverfügbarkeit alternativer Behandlungsmethoden besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund im Sinne der einschlägigen Verfahrensnormen. Die Beschwerde ist unbegründet; der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten einer Psychotherapie wird abgewiesen. Der Senat hält eine posttraumatische Belastungsstörung nicht für glaubhaft festgestellt und bewertet die depressive Symptomatik als überwiegend chronisch nach einer erfolgten stationären medikamentösen Behandlung, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 AsylbLG nicht erfüllt sind. Ebenso sind die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahmegewährung nach § 6 AsylbLG nicht nachgewiesen, insbesondere fehlt eine fachärztliche Bestätigung, dass gleichwertige, kostengünstigere Maßnahmen nicht möglich sind. Damit besteht kein vorläufig durchsetzbarer Anspruch auf Übernahme der Psychotherapiekosten.