Beschluss
4 PA 289/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens besteht.
• Leistungen der Sozialen Krankenhilfe nach § 38 BSHG entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit das BSHG keine abweichenden Regelungen enthält.
• Bei Brillen gelten Festbeträge nach §§ 35, 36 SGB V; eine zusätzliche Aufstockung durch die Krankenhilfe nach § 38 Abs. 2 BSHG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes vorliegen und der Kläger darlegt, dass eine Versorgung zum Festbetrag nicht möglich war.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für Aufstockungsbegehren bei Brillenreparatur • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens besteht. • Leistungen der Sozialen Krankenhilfe nach § 38 BSHG entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit das BSHG keine abweichenden Regelungen enthält. • Bei Brillen gelten Festbeträge nach §§ 35, 36 SGB V; eine zusätzliche Aufstockung durch die Krankenhilfe nach § 38 Abs. 2 BSHG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes vorliegen und der Kläger darlegt, dass eine Versorgung zum Festbetrag nicht möglich war. Der Kläger begehrt von der Krankenhilfe die Übernahme des von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen Teils der Kosten einer Brillenreparatur. Die Krankenkasse hatte nur den gesetzlichen Festbetrag für die Reparatur übernommen. Der Kläger stellte bei Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung seiner Verpflichtungsanordnungsklage gegen die Krankenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Der Kläger legte nicht hinreichend dar, dass die Reparatur nicht zum Festbetrag hätte erfolgen können und verweigerte eine Rückfrage beim Optiker. Gegen die Ablehnung legte er Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Rechtliche Grundlage ist § 38 BSHG in Verbindung mit den Festbetragsregelungen des SGB V für Brillen nach §§ 35, 36 SGB V. • Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG entsprechen die Leistungen der Krankenhilfe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit das BSHG nichts anderes regelt. • § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG erlaubt eine vollständige Deckung durch die Krankenhilfe nur, wenn finanzielle Leistungen des Versicherten wie Teilübernahmen oder Zuzahlungen vorgesehen sind; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Für Brillen sind Festbeträge bestimmt, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung sicherstellen sollen; eine zusätzliche Eigenleistung des Versicherten ist regelmäßig nicht vorgesehen. • Eine Aufstockung der Leistung durch die Krankenhilfe scheidet aus, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass eine Reparatur zum Festbetrag nicht möglich war; seine Verweigerung einer Rückfrage beim Optiker schwächt seine Darstellung. • Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO verneint und der Beschwerdebegründung fehlt kein überzeugender neuer Gesichtspunkt. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zu Recht abgelehnt. Die Krankenhilfe muss den nicht von der Krankenkasse übernommenen Anteil der Brillenreparatur nicht zusätzlich übernehmen, weil für Brillen Festbetragsregelungen des SGB V gelten und eine Aufstockung durch die Krankenhilfe nach § 38 BSHG nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht käme, die hier nicht erfüllt sind. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass eine Reparatur zum Festbetrag nicht möglich war, weshalb die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens fehlt. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Kostenhilfe wird nicht gewährt.