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Beschluss

2 PA 1183/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung ist nicht vorzunehmen (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Geänderte Umstände, die eine Mitwirkungslast der Kläger entkräften, sind im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen; fehlende Mitwirkung kann nicht weiter vorgehalten werden, wenn Kläger nachweislich zumutbare Anstrengungen unternommen haben. • Wenn aufgrund der inzwischen vorliegenden Tatsachen ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO möglich erscheint oder ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach einschlägigem Erlass besteht, sind hinreichende Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfe gegeben.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei veränderter Sachlage und hinreichender Erfolgsaussicht • Bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung ist nicht vorzunehmen (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Geänderte Umstände, die eine Mitwirkungslast der Kläger entkräften, sind im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen; fehlende Mitwirkung kann nicht weiter vorgehalten werden, wenn Kläger nachweislich zumutbare Anstrengungen unternommen haben. • Wenn aufgrund der inzwischen vorliegenden Tatsachen ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO möglich erscheint oder ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach einschlägigem Erlass besteht, sind hinreichende Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfe gegeben. Die Kläger begehrten im erstinstanzlichen Verfahren die Erteilung von Aufenthaltbefugnissen. Das Verwaltungsgericht versagte ihnen am 14.07.2004 Prozesskostenhilfe mit der Begründung unzureichender Mitwirkung bei der Klärung ihrer Identität und damit fehlender Erfolgsaussichten. Die Kläger hatten sich ursprünglich auf eine türkische Staatsangehörigkeit berufen; die türkischen Stellen betrachteten vorgelegte Unterlagen aber als unzureichend oder gefälscht. Zwischenzeitlich suchten die Kläger das türkische Generalkonsulat auf und legten dessen Stellungnahme vom 10.05.2004 vor; die Akten zeigten außerdem, dass die Kläger als staatenlose Kurden aus Syrien keine Identitätsdokumente besitzen. Die Ausländerbehörde hat nach den Akten nicht hinreichend bei syrischen oder deutschen Stellen die Möglichkeit einer Rückkehr bzw. Identitätsfeststellung geklärt. Die Kläger beantragen daraufhin Prozesskostenhilfe für ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. • Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist überwiegend begründet, weil ab 14.05.2004 hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe reicht im Rahmen des § 114 ZPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; eine vertiefte Prüfung der Hauptsache ist nicht zulässig. • Maßgeblich ist der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe; die zwischenzeitlich eingetretene Änderung (Vorsprache beim Generalkonsulat, Stellungnahme vom 10.05.2004) entkräftet das frühere Vorwurf mangelnder Mitwirkung. • Die Kläger konnten wegen fehlender Papiere in Syrien nicht die verlangten Identitätsnachweise vorlegen; dies ist ihnen nicht vorwerfbar, insbesondere bei Analphabetismus und fehlender Registrierung in Syrien. • Die Ausländerbehörde hätte eigene Ermittlungen gegenüber syrischen Stellen anstellen müssen; das Unterlassen entlastet die Kläger weiter hinsichtlich eines Vertretenmüssens. • Offene rechtliche Fragen, etwa zur Überwindung des Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, sind im Hauptsacheverfahren zu klären und dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden. • Zudem kommt eine Aufenthaltsbefugnis als Ausweisersatz nach den Erlassregelungen des Landes in Betracht, sodass auch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO möglich ist und damit die Erfolgsaussichten für die Klage ausreichend sind. Die Beschwerde hat Erfolg; das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und festgestellt, dass den Klägern ab dem 14.05.2004 Prozesskostenhilfe für ihre Verpflichtungsklage zu bewilligen ist. Die zwischenzeitlich eingetretene Sach- und Rechtslage, insbesondere die Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat und dessen Stellungnahme, rechtfertigt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klage. Die Kläger können das Nichtvorliegen von Identitätsdokumenten nicht zu vertreten haben; die Ausländerbehörde hätte eigene Abklärungen treffen müssen. Offene rechtliche Fragen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen; vorläufig ist jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geboten.