Beschluss
11 ME 53/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Duldung nach §55 Abs.2 AuslG ist zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben nach §53 Abs.6 AuslG unmöglich ist.
• Für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr kommt es nicht nur auf die allgemeine Verfügbarkeit medizinischer Behandlung im Zielstaat an, sondern darauf, ob der Betroffene diese Leistung individuell und finanziell erreichbar erwarten kann.
• Die bloße Möglichkeit von Verzögerungen oder Verwaltungsverfahren im Herkunftsstaat reicht nicht aus, um eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des §53 Abs.6 AuslG zu begründen, sofern kurzfristige Überbrückungsmöglichkeiten und finanzielle Hilfen bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung trotz schwerer Erkrankung: Behandlung in Herkunftsland ausreichend erreichbar • Eine Duldung nach §55 Abs.2 AuslG ist zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben nach §53 Abs.6 AuslG unmöglich ist. • Für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr kommt es nicht nur auf die allgemeine Verfügbarkeit medizinischer Behandlung im Zielstaat an, sondern darauf, ob der Betroffene diese Leistung individuell und finanziell erreichbar erwarten kann. • Die bloße Möglichkeit von Verzögerungen oder Verwaltungsverfahren im Herkunftsstaat reicht nicht aus, um eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des §53 Abs.6 AuslG zu begründen, sofern kurzfristige Überbrückungsmöglichkeiten und finanzielle Hilfen bestehen. Der 1967 geborene türkische Staatsangehörige leidet an Morbus Behcet mit fortgeschrittener Aderhaut- und Netzhautentzündung. In Deutschland stabilisierte Interferon alfa-2a die Sehkraft; die Aufenthaltserlaubnis wurde jedoch rückwirkend entzogen und die Verlängerung abgelehnt. Nachdem er in einen anderen Landkreis gezogen war, beantragte er dort vorläufigen Rechtsschutz in Form einer Duldung, da er bei Abschiebung in die Türkei Erblindung befürchtete. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller beschränkte die Beschwerde auf die Erteilung einer vorläufigen Duldung. Er behauptete, die notwendige Therapie sei in der Türkei nicht gesichert oder für ihn nicht finanzierbar. • Anordnungsanspruch nach §55 Abs.2 oder 3 AuslG nicht glaubhaft gemacht; die Beurteilung des Verwaltungsgerichts bleibt insoweit bestehen. • Rechtliche Maßstäbe: §55 Abs.2 AuslG (Duldung bei Unmöglichkeit der Abschiebung), §53 Abs.6 AuslG (Absehen von Abschiebung bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit). Zur Prüfung gehört sowohl die Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung im Zielstaat als auch deren individuelle, finanzielle Erreichbarkeit. • Sachliche Feststellungen: Gutachten des Konsulatsarztes belegt, dass Interferon alfa-2a (Roferon) in der Türkei verfügbar ist und an Universitätskliniken, etwa Istanbul, bei Morbus Behcet angewendet wird; türkische Ärzte haben Erfahrung mit der Krankheit. • Finanzierung und Zugang: Bedürftige können die "Grüne Karte" zur kostenfreien medizinischen Versorgung erhalten; Zwischenlösungen (Solidaritätsfonds, Vereinsunterstützung, Konsulathilfe, Verwandtenhilfe) sowie kurze Vorratsverschreibungen aus Deutschland bieten Überbrückungsmöglichkeiten. • Keine hinreichend wahrscheinliche erhebliche konkrete Gefahr: Es fehlt die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers unmittelbar nach Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird; daher ist Abschiebung nicht rechtlich unmöglich im Sinne des §55 Abs.2 AuslG. • Mitwirkungspflicht des Ausländers nach §70 Abs.1 AuslG: Der Antragsteller kann und muss Behandlungsunterlagen vorlegen und die dortigen Fachkliniken aufsuchen; dies mindert das Risiko einer mangelnden Weiterbehandlung. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; der Antragsteller erhält keine vorläufige Duldung. Das Gericht hat festgestellt, dass die für den Erhalt des Sehvermögens notwendige Interferon-Therapie in der Türkei verfügbar und für den bedürftigen Antragsteller voraussichtlich finanzierbar und erreichbar ist. Vorübergehende Verzögerungen oder administrative Hürden genügen nicht, um die erforderliche erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des §53 Abs.6 AuslG zu begründen, zumal es Überbrückungs- und Unterstützungsmechanismen gibt. Der Antragsteller muss die inländischen Behandlungsunterlagen nutzen, türkische Fachkliniken aufsuchen und sich gegebenenfalls auf familiäre oder konsularische Unterstützung verlassen; deshalb besteht kein rechtlich gebotener Verbleib im Bundesgebiet zur medizinischen Versorgung.