Urteil
12 LC 144/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern, nicht des Kindes.
• Kindergeld darf nur dann als Einkommen des Kindes angerechnet werden, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt dem Kind tatsächlich zugewendet wird.
• Die Rechtsprechung zur Anrechnung von Kindergeld im Sozialhilferecht ist auf das Grundsicherungsrecht übertragbar; eine bloße Vermutung der Weitergabe genügt nicht.
• Die Anrechnung des an die Eltern gezahlten Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen würde häuslich betreute volljährige Behinderte gegenüber stationär untergebrachten benachteiligen und ist daher nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung elterlichen Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen ohne zweckorientierte Zuwendung • Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern, nicht des Kindes. • Kindergeld darf nur dann als Einkommen des Kindes angerechnet werden, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt dem Kind tatsächlich zugewendet wird. • Die Rechtsprechung zur Anrechnung von Kindergeld im Sozialhilferecht ist auf das Grundsicherungsrecht übertragbar; eine bloße Vermutung der Weitergabe genügt nicht. • Die Anrechnung des an die Eltern gezahlten Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen würde häuslich betreute volljährige Behinderte gegenüber stationär untergebrachten benachteiligen und ist daher nicht geboten. Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsunfähig aufgrund frühkindlichen Gehirnschadens und lebt im Haushalt ihrer Eltern; ihre Mutter ist Betreuerin. Der Beklagte berücksichtigte bei Bewilligung von Grundsicherungsleistungen 2003 Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich als Einkommen der Klägerin. Die Klägerin widersprach und machte geltend, das Kindergeld werde in die gemeinsame Haushaltskasse eingesetzt und nicht zweckorientiert für ihren Bedarf verwendet; sie benötige Mittel für Medikamente, Fahrten, spezielle Bekleidung und Freizeitteilnahme. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verneinte die Anrechnung. Der Beklagte legte Berufung ein und vertrat, Kindergeld diene der Sicherung des Existenzminimums und könne daher auf Grundsicherungsleistungen angerechnet oder zumindest pauschal mit 50% berücksichtigt werden. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung; die Klägerin stellte keinen weiteren Sachantrag. • Rechtsgrundlage sind §§ 2, 3 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG; Einkommen umfasst alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert (§ 3 Abs.2 GSiG i.V.m. BSHG). • Kindergeld nach § 31, §§ 62 ff. EStG ist grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern; ein unmittelbarer Anspruch des Kindes besteht nur in engen gesetzlichen Fällen (§ 74 EStG). • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Kindergeld nur dann dem Kind als Einkommen zugerechnet werden, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt tatsächlich dem Kind zugewendet wird; eine bloße Vermutung oder das Fließen in den gemeinsamen Haushalt reicht nicht aus. • Diese Grundsätze des Sozialhilferechts sind auf das Grundsicherungsrecht übertragbar, zumal § 3 Abs. 2 GSiG auf §§ 76 ff. BSHG verweist und die Systeme eng verbunden sind. • Im vorliegenden Fall fließt das Kindergeld in die Haushaltskasse der Eltern; es ist nicht feststellbar, dass es gesondert und zweckorientiert zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin verwendet wird, sodass eine Anrechnung nicht gerechtfertigt ist. • Eine pauschale Anrechnung von 50% oder ähnlichen Quoten ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, da sie eine unzulässige Vermutung der Vorteilszuwendung bedeuten würde. • Die Anrechnung würde zudem zu einer benachteiligenden Behandlung häuslich betreuter volljähriger Behinderter gegenüber stationär untergebrachten Behinderten führen und damit den gesetzgeberischen Willen, Abschiebungen in Einrichtungen zu vermeiden, unterlaufen. • Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin (§ 74 EStG) sind nicht erfüllt, weil die Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen und Unterkunft sowie weiteren Naturalunterhalt leisten. • Eine Anrechnung auf Grundlage von § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. § 78 BSHG kommt nicht in Betracht, weil keine zweckgleiche Zuwendung vorliegt und auch keine besondere Härte rechtfertigt, das Einkommen der Eltern in Anspruch zu nehmen. • Die verfassungsrechtliche Rüge gegen § 4 GSiG greift im vorliegenden Verfahren nicht durch; die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung überlagert insoweit und ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat weist die Berufung des Beklagten zurück; das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154 € zugesprochen wurden, bleibt bestehen. Begründet wurde dies damit, dass das an die Eltern gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen der Klägerin anzurechnen ist, weil keine nachgewiesene, zweckorientierte Zuwendung an die Klägerin vorliegt. Eine pauschale oder vermutungsbasierte Anrechnung kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung folgt der überwiegenden Rechtsprechung und berücksichtigt den gesetzgeberischen Zweck, häusliche Betreuung nicht zu benachteiligen; daher sind die Bescheide des Beklagten in der angegriffenen Gestalt aufzuheben und die Klägerin insoweit zu den geltend gemachten Zahlungen zu verpflichten.