OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 LA 58/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 VwVfG ist zulässig, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung fehlten. • Das dauerhafte Führen einer Doppelehe, die in Deutschland unzulässig und strafbar ist, kann das Fehlen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse begründen. • Bei Rücknahmeentscheidungen sind die Ermessenserwägungen der Behörde einschließlich der Folgen der möglichen Staatenlosigkeit zu prüfen; die Entscheidung ist nur bei Ermessensfehlern angreifbar.
Entscheidungsgründe
Rücknahme der Einbürgerung wegen fehlender Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse • Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 VwVfG ist zulässig, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung fehlten. • Das dauerhafte Führen einer Doppelehe, die in Deutschland unzulässig und strafbar ist, kann das Fehlen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse begründen. • Bei Rücknahmeentscheidungen sind die Ermessenserwägungen der Behörde einschließlich der Folgen der möglichen Staatenlosigkeit zu prüfen; die Entscheidung ist nur bei Ermessensfehlern angreifbar. Der Kläger war am 12.01.1998 nach § 9 RuStAG eingebürgert worden. Behörden hoben die Einbürgerung durch Rücknahme nach § 48 VwVfG wieder auf. Der Kläger hatte über zwei Jahrzehnte hinweg gleichzeitig eine Ehe mit einer pakistanischen und eine weitere Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geführt. Er berief sich auf seine Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse und wandte sich gegen die Rücknahme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Die Einbürgerungsvoraussetzungen lagen im Januar 1998 nicht vor, da der Kläger sich nicht in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hatte; maßgeblich war das dauerhafte Führen einer Doppelehe. • Die Doppelehe ist in Deutschland unüblich, unzulässig und nach § 172 StGB strafbar und steht der erforderlichen Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse fundamental entgegen. • Das Verwaltungsgericht hat mit umfassender und überzeugender Begründung festgestellt, dass die parallelen Ehen die fehlende Einordnung hinreichend belegen. • Die Ermessenserwägungen der Behörde bei der Rücknahme nach § 48 VwVfG sind überprüft worden; die Behörden haben die mögliche Staatenlosigkeit des Klägers berücksichtigt. • Die Widerspruchsbehörde hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse und ohne Ermessensfehler einen Einbürgerungsanspruch zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung verneint. Der Zulassungsantrag des Klägers wurde zurückgewiesen; die Rücknahme der Einbürgerung war rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Einbürgerung lagen bereits bei Erteilung nicht vor, weil der Kläger durch das dauerhafte Führen einer Doppelehe keine hinreichende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gezeigt hat. Die strafrechtliche Bewertung und soziale Unzulässigkeit der Doppelehe begründen dabei das Fehlen der erforderlichen Integration. Schließlich sind die von den Behörden getroffenen Ermessenserwägungen, einschließlich der Abwägung der drohenden Staatenlosigkeit, nicht zu beanstanden, weshalb kein Einbürgerungsanspruch bestand und die klägerische Beschwerde erfolglos blieb.