Beschluss
1 ME 205/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bau- und Campingwagen, die als Ersatz für Gebäude ortsfest genutzt werden, sind bauliche Anlagen und baugenehmigungsbedürftig.
• Eine personenbezogene Allgemeinverfügung ist teilbar; jeder von ihr Betroffene kann nur für sich relativ wirksam Widerspruch einlegen.
• Eine Allgemeinverfügung muss die betroffenen Personen in genügender Bestimmtheit bezeichnen, damit Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind.
• Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf einer begründeten Darstellung des überwiegenden öffentlichen Interesses; bei bekannter Sachlage kann die Darstellung weniger umfangreich ausfallen.
• Die Frist zur Beseitigung der Anlagen war vor dem Eigentümer des Wagenwagens nicht ermessenswidrig, da dieser die Anlagen nicht nutzt und die Behörde berechtigten Anlass hatte, das baurechtswidrige Geschehen nicht weiter zu dulden.
Entscheidungsgründe
Bauliche Anlagen in Wagenburg: Teilbare Allgemeinverfügung, Sofortvollzug und Beseitigungsfrist • Bau- und Campingwagen, die als Ersatz für Gebäude ortsfest genutzt werden, sind bauliche Anlagen und baugenehmigungsbedürftig. • Eine personenbezogene Allgemeinverfügung ist teilbar; jeder von ihr Betroffene kann nur für sich relativ wirksam Widerspruch einlegen. • Eine Allgemeinverfügung muss die betroffenen Personen in genügender Bestimmtheit bezeichnen, damit Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind. • Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf einer begründeten Darstellung des überwiegenden öffentlichen Interesses; bei bekannter Sachlage kann die Darstellung weniger umfangreich ausfallen. • Die Frist zur Beseitigung der Anlagen war vor dem Eigentümer des Wagenwagens nicht ermessenswidrig, da dieser die Anlagen nicht nutzt und die Behörde berechtigten Anlass hatte, das baurechtswidrige Geschehen nicht weiter zu dulden. Auf städtischem Gelände bildete sich eine Wagenburg aus etwa 15 Bau- und Campingwagen. Das Grundstück gehört der Stadt und liegt in einem als Güterverkehrszentrum ausgewiesenen Sondergebiet; eine Baugenehmigung für die Wagen lag nicht vor. Der Verein Antragsteller vermittelte Kontakte und ist Eigentümer einiger Wagen, betreibt aber nach eigenen Angaben die Wagenburg nicht. Nach gewalttätigen Auseinandersetzungen stellte die Stadt den Betroffenen das Gelände zur Verfügung; später beschloss sie, die Nutzung nicht länger zu dulden und ordnete mit Verfügung die Unterlassung der Nutzung sowie die Entfernung der Wagen binnen zwei Wochen an und erklärte sofort vollziehbar. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das VG gab dem Antrag teilweise statt und setzte lediglich die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der eigenen Wagen des Antragstellers wieder ein. Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Beschwerde ein. • Die Verfügung der Stadt ist als personenbezogene Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 VwVfG zu qualifizieren und insofern teilbar; jede erfasste Person kann relativ wirksam Widerspruch einlegen. • Bei teilbaren Allgemeinverfügungen müssen die betroffenen Personen so bestimmt benannt sein, dass später Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind; Vorname, Nachname und ladungsfähige Anschrift sind in der Regel erforderlich; bei Personen ohne festen Wohnsitz müssen glaubhaft machbare Identifikationsmerkmale vorgelegt werden. • Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder und Erklärungen genügen nicht, um die übrigen Nutzer formgültig als Beteiligte zu machen; die Darstellung der Personen war unzureichend. • Die Nutzer der Wagenburg erfüllen die Merkmale baulicher Anlagen; die Wagen dienen als Ersatz für Gebäude und sind baugenehmigungsbedürftig; daher sind sie formell und materiell baurechtswidrig. • Das Verwaltungsgericht hatte die Zwei-Wochen-Frist zur Beseitigung der Anlagen als zu kurz angesehen; das OVG hingegen hält die Frist gegenüber dem Eigentümer der Wagen nicht für ermessenswidrig, weil dieser die Anlagen nicht nutzt und die Stadt wegen der Vorgeschichte berechtigten Anlass hatte, den baurechtswidrigen Zustand nicht weiter zu dulden. • Die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO sind erfüllt: wegen der bekannten Vorgeschichte und der eindeutigen Entscheidungen der städtischen Gremien waren weitergehende Ausführungen nicht zwingend erforderlich. • Die Beschwerde der Stadt gegen die teilweise Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet; die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet insoweit, als er nicht Betroffener des Nutzungsverbots ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Stadt) wird stattgegeben, die Beschwerde des Antragstellers überwiegend zurückgewiesen. Die Verfügung der Stadt vom 27.01.2004 ist inhaltlich tragfähig: Die aufgestellten Bau- und Campingwagen sind als bauliche Anlagen baugenehmigungsbedürftig und materiell rechtswidrig; die Stadt durfte die sofortige Vollziehung anordnen und eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung setzen. Der Antragsteller konnte den Nutzungsuntersagungsbescheid nicht erfolgreich angreifen, weil er die Anlagen nicht nutzt und die übrigen Nutzer nicht in genügender Bestimmtheit als Beteiligte geltend gemacht wurden. Soweit sich der Antragsteller als Eigentümer einzelner Wagen gegen deren Beseitigung wandte, greift sein Eilantrag nicht durch, weil die sachlichen Voraussetzungen für Nachsicht nicht gegeben waren; die städtischen Entscheidungen und die Vorgeschichte rechtfertigen die Maßnahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.