Beschluss
4 ME 469/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren insoweit einzustellen und der frühere Beschluss für unwirksam zu erklären.
• Die darlehensweise Übernahme von Mietrückständen kann im vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO angeordnet werden, wenn dadurch Wohnungslosigkeit verhindert wird.
• Zur Sicherung der Unterkunft kann nach § 15a Abs. 1 S.2 BSHG Mietrückstandshilfe geboten sein, auch wenn die derzeitige Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen ist, sofern dem Hilfeempfänger eine Frist zur Suche angemessenen Wohnraums eingeräumt wird.
• In der Regel ist ein Zeitraum von sechs Monaten zur Suche einer angemessenen Wohnung einzuräumen; die Behörde darf nicht widersprüchlich handeln, indem sie einerseits Fristen setzt und andererseits Wohnungslosigkeit hinnimmt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: Darlehensweise Übernahme von Mietrückständen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit • Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren insoweit einzustellen und der frühere Beschluss für unwirksam zu erklären. • Die darlehensweise Übernahme von Mietrückständen kann im vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO angeordnet werden, wenn dadurch Wohnungslosigkeit verhindert wird. • Zur Sicherung der Unterkunft kann nach § 15a Abs. 1 S.2 BSHG Mietrückstandshilfe geboten sein, auch wenn die derzeitige Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen ist, sofern dem Hilfeempfänger eine Frist zur Suche angemessenen Wohnraums eingeräumt wird. • In der Regel ist ein Zeitraum von sechs Monaten zur Suche einer angemessenen Wohnung einzuräumen; die Behörde darf nicht widersprüchlich handeln, indem sie einerseits Fristen setzt und andererseits Wohnungslosigkeit hinnimmt. Die Antragsteller begehrten im Wege einstweiliger Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der darlehensweisen Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 1.311,95 EUR sowie laufende Übernahme der Unterkunftskosten ab 1. September 2004. Die Beteiligten erklärten die Antragsbegehren zur laufenden Übernahme der Unterkunftskosten übereinstimmend für erledigt. Für die Mietrückstände bestanden Räumungsklage des Vermieters und damit die konkrete Gefahr der Wohnungslosigkeit. Die Antragsgegnerin räumte ein, die tatsächlichen Unterkunftskosten für sechs Monate im Rahmen laufender Hilfe zu berücksichtigen; die derzeitige Wohnung wurde sozialhilferechtlich als unangemessen angesehen. Die Mietrückstände entstanden überwiegend infolge Krankheit und verzögerter Entgelt- und Krankengeldzahlungen; ähnliche Zahlungsschwierigkeiten lagen zuvor nicht vor. • Einstellungsgrund: Die Forderung auf laufende Unterkunftskosten wurde erledigt; das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs.3 VwGO einzustellen und der früheren Beschluss für unwirksam zu erklären. • Anordnungsanspruch und -grund: Für die weitere Verfolgung des Antrags auf einstweilige Anordnung zur Übernahme der Mietrückstände haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). • Normative Grundlage: Nach § 15a Abs.1 S.2 BSHG kann Hilfe zur Übernahme von Mietrückständen gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig und gerechtfertigt ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. • Sicherungszweck auch bei Unangemessenheit: Die Übernahme der Mietrückstände ist auch dann möglich, wenn die derzeitige Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen ist, sofern die Hilfe lediglich der Überbrückung zur Suche einer angemessenen Wohnung dient. • Frist zur Wohnungssuche: Es ist geboten, dem Hilfeempfänger grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Monaten zur Suche einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung einzuräumen; die Behörde darf nicht zugleich diese Frist setzen und die drohende Wohnungslosigkeit hinnehmen. • Sachliche Würdigung: Die Mietrückstände sind vergleichsweise gering und beruhen überwiegend auf unverschuldeten Zahlungsausfällen; es liegen keine Umstände vor, die die Hilfe als ungerechtfertigt erscheinen lassen. • Anordnung: Die Antragsgegnerin ist zwingend zu verpflichten, die Mietrückstände in Höhe von 1.311,95 EUR darlehensweise zu übernehmen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber dem Vermieter nach § 569 Abs.3 Nr.2 S.1 BGB abzugeben. Die Beschwerde in Bezug auf die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände war begründet. Das Verfahren hinsichtlich der laufenden Übernahme der Unterkunftskosten wurde als erledigt eingestellt und der frühere Beschluss insoweit für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietrückstände in Höhe von 1.311,95 EUR darlehensweise zu übernehmen und dem Vermieter eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu geben, da andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Die Entscheidung stützt sich auf § 15a Abs.1 S.2 BSHG sowie die grundsätzliche Gewährung vorläufiger Hilfe nach § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO; die Umstände (Krankheit, verspätete Zahlungen, geringe Rückstände, bisherige Zuverlässigkeit) sprechen gegen ein Verschulden der Antragsteller und für die vorläufige Gewährung der Hilfe.