Beschluss
18 LP 12/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Personalratsmitglied kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Erstattung notwendiger Anwaltskosten geltend machen; dieses Verfahren kann auch auf die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet sein.
• Erstattungsfähig sind nach § 37 Abs.1 NPersVG nur tatsächlich verauslagte und notwendige Kosten; von Dritten übernommene Kosten begründen keinen Freistellungsanspruch gegen die Dienststelle.
• Formelle prozessuale Voraussetzungen der VwGO (z.B. Vorverfahren, Fristen) können die Durchsetzbarkeit von Zahlungsbegehren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beeinflussen, sind aber für die materielle Frage der Erstattungsfähigkeit nicht zwingend ent-scheidend.
• Kredit- oder Darlehenszinsen sind keine notwendigen Kosten i.S. von § 37 Abs.1 NPersVG, da einstweiliger Rechtsschutz angeboten gewesen wäre.
• Eine bloße Befürchtung, dass ein Versicherer Rückforderungen gegenüber dem Mitglied geltend machen könnte, begründet keinen Erstattungsanspruch gegen die Dienststelle.
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Anwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren • Ein Personalratsmitglied kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Erstattung notwendiger Anwaltskosten geltend machen; dieses Verfahren kann auch auf die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet sein. • Erstattungsfähig sind nach § 37 Abs.1 NPersVG nur tatsächlich verauslagte und notwendige Kosten; von Dritten übernommene Kosten begründen keinen Freistellungsanspruch gegen die Dienststelle. • Formelle prozessuale Voraussetzungen der VwGO (z.B. Vorverfahren, Fristen) können die Durchsetzbarkeit von Zahlungsbegehren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beeinflussen, sind aber für die materielle Frage der Erstattungsfähigkeit nicht zwingend ent-scheidend. • Kredit- oder Darlehenszinsen sind keine notwendigen Kosten i.S. von § 37 Abs.1 NPersVG, da einstweiliger Rechtsschutz angeboten gewesen wäre. • Eine bloße Befürchtung, dass ein Versicherer Rückforderungen gegenüber dem Mitglied geltend machen könnte, begründet keinen Erstattungsanspruch gegen die Dienststelle. Der Antragsteller war Beamter und Mitglied des Bezirkspersonalrats. Er ließ sich in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anwaltlich vertreten; hieraus entstanden mehrere Anwaltsrechnungen. Eine Rechtsschutzversicherung übernahm einen Großteil der Kosten, verweigerte jedoch später die Begleichung einer Schlussrechnung, sodass dem Antragsteller 854,81 DM selbst verblieben. Er verlangte von der Dienststelle Erstattung dieser und weiterer Anwaltskosten nach § 37 Abs.1 NPersVG. Die Dienststelle lehnte Kostenübernahmen mit Bescheiden ab; der Antragsteller erhob Widersprüche und leitete dann das Beschlussverfahren ein. Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller nur insoweit Recht, als es die Zahlung der Schlussrechnung ernannte; die weitergehenden Zahlungsforderungen und Zinsansprüche wies es ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die weitergehenden Begehren. • Zuständigkeit und Verfahrensart: Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kann auch auf Anfechtung oder Verpflichtung bei Verwaltungsakten gerichtet sein; formelle prozessuale Voraussetzungen der VwGO sind allerdings nicht ohne Weiteres auf dieses Verfahren zu übertragen. • Materielles Erstattungsrecht (§ 37 Abs.1 NPersVG): Die Pflicht der Dienststelle umfasst nur entstandene bzw. vom Personalratsmitglied tatsächlich verauslagte und notwendige Kosten. Soweit Anwaltskosten von einem Dritten (Rechtsschutzversicherung) übernommen wurden, sind dem Mitglied gegenüber keine Verbindlichkeiten mehr vorhanden; daher besteht kein Freistellungs- oder Erstattungsanspruch gegen die Dienststelle. • Rolle der Rechtsschutzversicherung: Ob die Versicherung nach ihrem Vertrag zur Leistung verpflichtet war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; maßgeblich ist die gegenwärtige Sachlage, dass Rückforderungen der Versicherung nicht vorliegen und offensichtlich nicht beabsichtigt sind. • Verzug/Zinsen: Prozesszinsen stehen nur für den tatsächlich zuerkannten Betrag zu. Kreditzinsen oder Darlehnszinsen sind nicht notwendige Kosten im Sinne des § 37 Abs.1 NPersVG, weil der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz hätte beantragen können. • Verfahrensrechtliche Einwendungen: Teile der Zahlungsbegehren sind zudem aus prozessualen Gründen unzulässig oder verspätet, insbesondere wenn kein Vorverfahren bestand oder Fristen zur Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht eingehalten wurden. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Fachkammer hat zu Recht die Zahlung der Schlussrechnung anerkannt; die weitergehenden Ansprüche (Erstattung der von der Versicherung übernommenen Kosten, zusätzliche Zinsen) sind materiell und prozessual nicht begründet. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung der Fachkammer, wonach die Dienststelle zur Erstattung der einen Schlussrechnung in Höhe von 380,38 € nebst Zinsen verpflichtet ist, bleibt rechtskräftig; weitergehende Zahlungs- und Zinsforderungen in Höhe von 1.181,86 € (von der Rechtsschutzversicherung übernommene Anwaltskosten) sowie weitere Verzinsungsbegehren sind nicht durchsetzbar. Begründet ist dies damit, dass nach § 37 Abs.1 NPersVG nur tatsächlich verauslagte und notwendige Kosten erstattungsfähig sind und der Antragsteller die relevanten Kosten nicht selbst getragen hat bzw. konkrete Rückforderungsansprüche der Versicherung nicht bestehen. Kreditzinsen gelten nicht als notwendige Kosten, da einstweiliger Rechtsschutz zur Vermeidung solcher Belastungen zur Verfügung stand. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.