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Beschluss

10 ME 104/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §146 VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO nicht glaubhaft macht. • Fraktionen und Gruppen im Rat sind verfassungsrechtlich legitimiert und dürfen bei der Ausschussbesetzung nach ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt werden; ein bloßer Zusammenschluss zur Sitzgewinnung (Zählgemeinschaft) begründet keinen Anspruch. • Die Bildung einer dauerhaften Gruppe ist anhand der tatsächlichen Zusammenarbeit, Vereinbarungen und des bisherigen politischen Verhaltens zu beurteilen. • Die Anwendung des d’Hondt-Verfahrens zur Sitzverteilung erfüllt in Niedersachsen verfassungsrechtlich ausreichende Anforderungen; der Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des Berechnungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtswidrigkeit bei Gruppenbildung und d’Hondt-Anwendung bei Ausschussbesetzung • Die Beschwerde nach §146 VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO nicht glaubhaft macht. • Fraktionen und Gruppen im Rat sind verfassungsrechtlich legitimiert und dürfen bei der Ausschussbesetzung nach ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt werden; ein bloßer Zusammenschluss zur Sitzgewinnung (Zählgemeinschaft) begründet keinen Anspruch. • Die Bildung einer dauerhaften Gruppe ist anhand der tatsächlichen Zusammenarbeit, Vereinbarungen und des bisherigen politischen Verhaltens zu beurteilen. • Die Anwendung des d’Hondt-Verfahrens zur Sitzverteilung erfüllt in Niedersachsen verfassungsrechtlich ausreichende Anforderungen; der Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des Berechnungsverfahrens. Die Antragstellerin rügt, die Sitzverteilung in Ratsausschüssen verletze das verfassungsrechtliche Repräsentationsprinzip. SPD und FDP hatten nach der Kommunalwahl eine gemeinsame Zusammenarbeit angezeigt und eine Gruppe gebildet; dies führte bei Anwendung des d’Hondt-Verfahrens zu einer Überrepräsentation der SPD/FDP-Gruppe in 10er-Ausschüssen. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Neubesetzung bestimmter Ausschüsse und focht die Entscheidung des Rats an. Das Verwaltungsgericht gab der Antragsgegnerin Recht; die Beschwerde wurde zum Oberverwaltungsgericht getragen. Streitpunkt ist, ob es sich bei SPD/FDP um eine bloße Zählgemeinschaft (nur zur Sitzgewinnung) oder um eine dauerhafte Gruppe handelt und ob die Anwendung des d’Hondt-Verfahrens verfassungsrechtlich bedenklich ist. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig, führt aber nicht zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; der Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO). • Nach Art.28 Abs.2 GG und einschlägiger Rechtsprechung repräsentiert die Gemeindevertretung auch in ihren Ausschüssen das Wählerbild; Fraktionen und Gruppen sind hierfür verfassungsrechtlich legitimiert und haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Mitgliederzahl (§§39b, 51 NGO). • Die Rechtsprechung des BVerwG unterscheidet zwischen echten Gruppen und bloßen Zählgemeinschaften, die ausschließlich zur Gewinnung zusätzlicher Sitze gebildet werden; nur letztere schließen einen Anspruch auf Gruppenstatus aus. Zur Unterscheidung ist die tatsächliche, dauerhafte Zusammenarbeit und vorhandene Vereinbarungen maßgeblich. • Die vorgelegte Vereinbarung vom 22.11.2001 und die danach tatsächlich abgestimmte politische Tätigkeit der SPD- und FDP-Fraktionen sprechen hinreichend für eine dauerhafte gemeinsame politische Grundausrichtung und damit für das Vorliegen einer Gruppe, nicht bloß einer Zählgemeinschaft. • Das d’Hondt-Verfahren (§51 Abs.2 NGO) ist nach ständiger Rechtsprechung ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches Verfahren zur Sitzverteilung; etwaige Über- oder Unterrepräsentationen durch Rundung sind unvermeidbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des Berechnungsverfahrens; es besteht keine Verpflichtung, im Einzelfall ein alternatives Verfahren wie Hare-Niemeyer anzuwenden. • Vor diesem Hintergrund überzeugt nicht, dass durch die Gruppenbildung und die Anwendung des d’Hondt-Verfahrens das Repräsentationsprinzip verletzt wäre; eine Verfassungsfrage ist nicht so schwerwiegend und offen, dass das Verfahren auszusetzen oder dem BVerfG vorzulegen wäre. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Verbindung von SPD und FDP ist als dauerhafte Gruppe anzusehen und nicht als bloße Zählgemeinschaft; daher dürfen ihre Gesamtmitgliederzahlen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden. Die Anwendung des d’Hondt-Verfahrens zur Bestimmung der Ausschusssitze entspricht den Vorgaben des niedersächsischen Rechts und ist verfassungsrechtlich ausreichend; etwaige durch Rundungen entstehende Überrepräsentationen sind verfassungskonform. Damit bleibt die Sitzverteilung in den Ausschüssen bestehen und die Antragstellerin führt keinen Anspruch auf Neubesetzung herbei.