Beschluss
2 LA 827/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mobiltelefon ist kein Gegenstand, der Lehrkräfte üblicherweise bei der Dienstausübung mitzuführen haben; daher fällt es nicht unter § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG.
• Individuelle Besonderheiten des privaten Bedarfs sind bei der Beurteilung des üblicherweise mitgeführten Gegenstands nicht zu berücksichtigen.
• Bei grober Fahrlässigkeit kann nach § 96 Abs. 2 NBG der Schadensersatz ganz oder teilweise versagt werden; das ist bei einfacher Aufbewahrungspflichtverletzung eines vergleichsweise geringen Schadens gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein Dienstschadenersatz für entwendetes Handy einer Lehrerin • Ein Mobiltelefon ist kein Gegenstand, der Lehrkräfte üblicherweise bei der Dienstausübung mitzuführen haben; daher fällt es nicht unter § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG. • Individuelle Besonderheiten des privaten Bedarfs sind bei der Beurteilung des üblicherweise mitgeführten Gegenstands nicht zu berücksichtigen. • Bei grober Fahrlässigkeit kann nach § 96 Abs. 2 NBG der Schadensersatz ganz oder teilweise versagt werden; das ist bei einfacher Aufbewahrungspflichtverletzung eines vergleichsweise geringen Schadens gerechtfertigt. Die Klägerin, Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule, machte gegenüber der früheren Bezirksregierung Anspruch auf Ersatz eines während einer Unterrichtsveranstaltung entwendeten Handys in Höhe von 127,31 € geltend. Das Verwaltungsgericht erkannte einen grundsätzlichen Anspruch nach § 96 Abs.1 Satz1 NBG, berücksichtigte aber eine Werterminderung und wies die Klage im Übrigen ab; die Behörde beantragte Zulassung der Berufung. Die Landesschulbehörde ist als Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung in den Prozess eingetreten. Die Klägerin hatte das Handy während 30-minütiger praktischer Übungen in einer Tasche im Essraum liegen lassen; das Gerät wurde in dieser Zeit entwendet. Für dienstliche Zwecke steht in der Schule ein Schultelefon zur Verfügung. Die Klägerin berief sich darauf, das Handy diene dienstlichen Zwecken, insbesondere zur schnellen Organisation von Vertretungsunterricht infolge längerer Anfahrtszeiten. • Zulassungsrechtlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weshalb die Berufung zuzulassen ist (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Tatbestandlich und rechtlich ist ein Handy kein Gegenstand, der von Lehrkräften üblicherweise bei der Wahrnehmung des Dienstes mitzuführen ist, weil nur objektiv dienstlich benötigte Gegenstände darunterfallen; individuelle private Bedürfnisse sind unbeachtlich (§ 96 Abs.1 Satz1 NBG; VV zu § 96 NBG). • Die Verfügbarkeit eines Schultelefons zeigt, dass für dienstliche Zwecke geeignete dienstlich zur Verfügung stehende Mittel vorhanden sind; die Ausstattung der Schule obliegt dem Dienstherrn, nicht der Lehrerin. • Auch unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit (§ 96 Abs.2 NBG) bestehen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Klägerin ließ das relativ wertvolle Handy unbeaufsichtigt auf dem Fußboden liegen, obwohl sie die Aufsichtspflicht innehatte und alternative sichere Verwahrungsmöglichkeiten (Lehrerspind) bestanden. Damit liegt grobe Fahrlässigkeit vor oder jedenfalls ein sorgfaltswidriges Verhalten, das den Ersatzanspruch ausschließen oder beschränken kann. • Die Verweigerung des Schadensersatzes ist nicht ermessensfehlerhaft: Bei überschaubarem Schaden von 127,31 € und einem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin kann zugemutet werden, den Schaden selbst zu tragen (VV zu § 96 NBG). Die Zulassung der Berufung wird gewährt; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Sachlich ergibt sich, dass ein Ersatzanspruch der Klägerin nach § 96 Abs.1 Satz1 NBG nicht besteht, weil ein Mobiltelefon nicht zu den üblicherweise bei der Dienstausübung mitgeführten Gegenständen einer Lehrerin zählt und dienstlich ein Schultelefon zur Verfügung stand. Zudem hat die Klägerin durch das unbeaufsichtigte Liegenlassen des Handys fahrlässig gehandelt, weshalb nach § 96 Abs.2 NBG der Ersatz versagt werden kann. Aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens und des geringen Schadens ist es verhältnismäßig und ermessensgerecht, die Klägerin den Schaden selbst tragen zu lassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.