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Beschluss

8 OA 317/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach § 162 VwGO auch dann erstattungsfähig, wenn eine Behörde über eigene Juristen verfügt, es sei denn, die Beauftragung verstößt treuwidrig gegen Treu und Glauben. • Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit ist nur restriktiv anzunehmen, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos war und objektiv dazu bestimmt, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Im Zeitpunkt des ersten anwaltlichen Auftretens des Beklagten lagen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO noch nicht vor, sodass die Hinzuziehung eines Anwalts nicht als unnötig galt. • Die geltend gemachten Anwaltskosten sind dem Grunde nach nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig; Bedenken gegen die Höhe wurden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten einer Behörde bei unsicherer Verfahrenslage • Die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach § 162 VwGO auch dann erstattungsfähig, wenn eine Behörde über eigene Juristen verfügt, es sei denn, die Beauftragung verstößt treuwidrig gegen Treu und Glauben. • Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit ist nur restriktiv anzunehmen, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos war und objektiv dazu bestimmt, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Im Zeitpunkt des ersten anwaltlichen Auftretens des Beklagten lagen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO noch nicht vor, sodass die Hinzuziehung eines Anwalts nicht als unnötig galt. • Die geltend gemachten Anwaltskosten sind dem Grunde nach nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig; Bedenken gegen die Höhe wurden nicht erhoben. Die Klägerin, Versorgungsberechtigte des Beklagten, wandte sich gegen die Höhe einer für 2004 festgesetzten Rentenanpassung der Beklagten und reichte Klage ein. Sie beantragte zugleich das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf beabsichtigte Musterverfahren. Der Beklagte ließ sich im Verwaltungsgerichtsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten, obwohl die Behörde über eigene juristische Mitarbeiter verfügt. Nach Rücknahme der Klage wurde der Klägerin die Verfahrenskostentragung auferlegt; streitig war, ob der Beklagte seine Anwaltskosten erstattungsfähig geltend machen kann. Das Verwaltungsgericht verneinte die Erstattungsfähigkeit; das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Anwaltskosten unter den Umständen zu erstatten seien. • Anknüpfend an § 162 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen; nach § 162 Abs.2 Satz1 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. • Die Ausnahme, wonach eine Behörde trotz anwaltlicher Vertretung keine Anwaltskosten erstattet bekommt, wenn eigene Juristen vorhanden sind, greift nur bei treuwidriger Beauftragung, also wenn die Hinzuziehung offensichtlich nutzlos ist und objektiv dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Im vorliegenden Verfahren war die materielle Rechtsfrage zur Vereinbarkeit von § 12c ASO mit höherrangigem Recht schwierig und bislang ungeklärt, sodass anwaltliche Vertretung grundsätzlich geboten sein konnte. • Zum Zeitpunkt des ersten Auftretens der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Juni 2004) lagen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO nicht vor; es war offen, ob eine streitige Entscheidung erforderlich würde. • Es war zudem nicht erkennbar, dass ein Musterprozess tatsächlich schwebte oder dass die Klägerin verbindlich Musterverfahren organisiert hätte; daher war die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht treuwidrig. • Mangels Treuwidrigkeit und angesichts der offenen, schwierigen Rechtsfragen sind die entstandenen Anwaltskosten dem Grunde nach erstattungsfähig; die Klägerin rügte die Höhe der Kosten nicht. • Das angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, die Erstattungsfähigkeit zu verneinen, ist daher aufzuheben und der zuvor ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss wiederherzustellen. Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass die von der Beklagten beauftragte Rechtsanwältin angefallenen Gebühren und Auslagen nach § 162 Abs.1 und Abs.2 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig sind, weil die Beauftragung unter den konkreten, ungeklärten rechtlichen Umständen weder treuwidrig noch offensichtlich nutzlos war. Das Verwaltungsgericht hatte zu Unrecht die Erstattungsfähigkeit verneint; der Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. November 2004 ist wiederherzustellen. Die Klägerin trägt daher die ihr durch die Prozessbevollmächtigte entstandenen erstattungsfähigen Anwaltskosten; Einwände gegen die Höhe der Kosten sind nicht vorgebracht worden.