Beschluss
7 LA 58/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auslegung eines Planfeststellungsplans durch die Samtgemeinde ist zulässig, wenn nach Landesrecht die Samtgemeinden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahrnehmen (§§ 5a NVwVfG, 72 NGO).
• Die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Auslegung richtet sich nach kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelungen; ein Aushang an der Amtstafel der Samtgemeinde kann die ortsübliche Bekanntmachung darstellen.
• Erhebliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht: Materielle Präklusion greift, wenn Einwendungen erstmals im Klageverfahren erhoben wurden und die Auslegung/Bekanntmachung ordnungsgemäß war.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises auf § 5a NVwVfG liegt nicht vor, wenn die Zuständigkeitsfrage schriftlich und mündlich erörtert wurde und keine überraschende Entscheidungsgrundlage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Samtgemeinde für Planauslegung und Wirksamkeit der Bekanntmachung • Die Auslegung eines Planfeststellungsplans durch die Samtgemeinde ist zulässig, wenn nach Landesrecht die Samtgemeinden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahrnehmen (§§ 5a NVwVfG, 72 NGO). • Die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Auslegung richtet sich nach kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelungen; ein Aushang an der Amtstafel der Samtgemeinde kann die ortsübliche Bekanntmachung darstellen. • Erhebliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht: Materielle Präklusion greift, wenn Einwendungen erstmals im Klageverfahren erhoben wurden und die Auslegung/Bekanntmachung ordnungsgemäß war. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises auf § 5a NVwVfG liegt nicht vor, wenn die Zuständigkeitsfrage schriftlich und mündlich erörtert wurde und keine überraschende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Die Klägerin rügt die Unzulässigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Lüneburg über den Bau eines Radwegs an der L 215 zwischen Q. und B. Sie machte erstmals im Klageverfahren Einwendungen geltend und berief sich auf mangelhafte Bekanntmachung und Auslegung des Plans. Der Plan war nach Angaben der Verwaltung in der Samtgemeinde H. ausgelegt; die Klägerin beanstandet, dass nicht in den betroffenen Mitgliedsgemeinden B. und H. ausgelegt worden sei. Sie beruft sich weiter auf eine unzureichende Information ortsansässiger Betroffener und auf verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit nach § 5a NVwVfG. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen wegen materieller Präklusion; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag geprüft und die Rügen der Klägerin verworfen. • Rechtsgrundlagen: § 38 NStrG (Planfeststellung für Landesstraßen), §§ 2, 73, 74 VwVfG (Auslegung und Bekanntmachung), § 72 NGO (Aufgaben der Samtgemeinde), § 5a NVwVfG (Zuständigkeit der Samtgemeinden). • Zuständigkeit: Die Frage, welche Körperschaft die Auslegung vorzunehmen hat, ist kommunalrechtlich zu beantworten; nach § 72 NGO und insbesondere § 5a NVwVfG sind Samtgemeinden für die Wahrnehmung der den Gemeinden nach §§ 73, 74 VwVfG obliegenden Aufgaben zuständig, sodass die Samtgemeinde die Auslegung durchführen durfte. • Bekanntmachung und Auslegung: Die Auslegung in der Samtgemeinde H. und die ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel der Samtgemeinde entsprechen den einschlägigen Vorschriften; die Möglichkeit der Kenntnisnahme war nicht unzumutbar eingeschränkt. • Materielle Präklusion: Einwendungen, die erstmals im Klageverfahren erhoben werden, sind materiell präkludiert, wenn die Auslegung und Bekanntmachung ordnungsgemäß waren; dies trifft hier zu, sodass die Klägerin nicht klagebefugt ist. • Rechtliches Gehör und Erörterungspflicht: Es liegt kein überraschender Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil die Zuständigkeitsfrage und die Präklusionsfrage schriftlich und mündlich erörtert wurden; eine ausdrückliche Benennung von § 5a NVwVfG durch das Verwaltungsgericht war nicht erforderlich. • Fehlen besonderer Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung: Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung auf, sodass die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt ist. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Die Auslegung des Planfeststellungsplans durch die Samtgemeinde und die ordnungsgemäße Bekanntmachung waren rechtmäßig, weshalb die von der Klägerin erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen materiell präkludiert sind. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Auch ein beachtlicher Verfahrensfehler durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben; insoweit hat die Klägerin keine substanziellen Anhaltspunkte vorgetragen. Folglich bleibt die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht bestehen.