Urteil
2 LB 118/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antiallergene Bettzwischenbezüge sind weder Arznei- noch Verbandsmittel sowie keine beihilfefähigen Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften, weil ihre Wirkung nur mittelbar durch Abschirmung von Allergenen erfolgt.
• Gegenstände, die – wie hier durch Zusatzbezüge – die Nutzbarkeit von Gebrauchsgegenständen der allgemeinen Lebensführung herstellen, sind nach Gesamtbetrachtung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 6 Abs.1 Nr.4 BhV i.V.m. Anlage 3 Nr.9).
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch, wenn die Nichtgewährung einer Beihilfe keine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung verursacht.
• Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen keine Übertragung weitergehender Erstattungsgrundsätze auf das steuerfinanzierte Beihilferecht.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für antiallergene Bettzwischenbezüge (keine Hilfsmittelqualität) • Antiallergene Bettzwischenbezüge sind weder Arznei- noch Verbandsmittel sowie keine beihilfefähigen Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften, weil ihre Wirkung nur mittelbar durch Abschirmung von Allergenen erfolgt. • Gegenstände, die – wie hier durch Zusatzbezüge – die Nutzbarkeit von Gebrauchsgegenständen der allgemeinen Lebensführung herstellen, sind nach Gesamtbetrachtung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 6 Abs.1 Nr.4 BhV i.V.m. Anlage 3 Nr.9). • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch, wenn die Nichtgewährung einer Beihilfe keine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung verursacht. • Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen keine Übertragung weitergehender Erstattungsgrundsätze auf das steuerfinanzierte Beihilferecht. Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Steueramtfrau und Allergikerin, kaufte antiallergene Bettzwischenbezüge zum Schutz vor Hausstaubmilben und beantragte Beihilfe in Höhe von 70 % der Kosten. Ein Allergologe bescheinigte die Notwendigkeit der Anschaffung. Die Bezüge wurden für rund 814 DM erworben; das Amt lehnte die Beihilfe ab. Die Klägerin wandte ein, es handele sich um beihilfefähige Hilfsmittel nach § 6 Abs.1 Nr.4 BhV und verwies auf die medizinische Wirksamkeit zur Linderung ihrer Allergiesymptome. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Amt legte Berufung ein. Die zentrale Streitfrage war, ob die Bezüge als Arznei-, Verbands- oder Hilfsmittel beihilfefähig sind oder der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind. • Anwendbares Recht sind die Beihilfevorschriften des Bundes (Fassung 1995) für die 1999 angefallenen Aufwendungen. • Arznei- und Verbandsmittelfiktion scheidet aus: Antiallergene Zwischenbezüge wirken nicht im oder am Körper und werden nicht wie Verbandsmittel direkt mit dem Körper verbunden. • Hilfsmittelbegriff (§ 6 Abs.1 Nr.4 BhV): Beihilfefähige Hilfsmittel müssen unmittelbar der Änderung, Besserung oder dem Ausgleich regelwidriger Körperzustände dienen und natürliche Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionstüchtigen Organs ersetzen oder ergänzen. Hier fehlt die Unmittelbarkeit; die Bezüge wirken nur mittelbar durch physische Abschirmung von Allergenen. • Die Positivliste ist nicht abschließend, begründet aber keine Beihilfefähigkeit, wenn der allgemeine Hilfsmittelbegriff nicht erfüllt ist. • Selbstständige Erwägung: Die Bezüge sind insgesamt der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil sie die Nutzbarkeit von Bettwaren (Gebrauchsgegenständen) lediglich durch zusätzliche Teile herstellen; nach Nr.9 der Anlage 3 sind solche Gegenstände grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Unterschiede zum Sozialrecht: Zulässige Regelungs- und Abgrenzungsspielräume des Beihilferechts rechtfertigen keine Übernahme der weitergehenden Erstattungsgrundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung. • Fürsorgepflicht: Die Beihilfevorschriften konkretisieren die Fürsorgepflicht; nur bei Verletzung des Wesenskerns (unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung) besteht ein individueller Anspruch. Die Klägerin war wirtschaftlich nicht derart belastet, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt wäre. • Folgerung: Keine Beihilfefähigkeit und damit keine Verpflichtung zur Zahlung von Beihilfe oder Prozesszinsen. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die antiallergenen Bettzwischenbezüge, weil diese weder Arznei- noch Verbandsmittel sind und die Voraussetzungen eines beihilfefähigen Hilfsmittels (§ 6 Abs.1 Nr.4 BhV) nicht erfüllen. Zudem sind die Bezüge als Bestandteil einer Bettstatt der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, so dass nach Nr.9 der Anlage 3 keine Beihilfefähigkeit besteht. Schließlich begründet die Nichtgewährung keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht; daher besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen.