OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MN 113/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nachbargemeinde ist nur antragsbefugt zur Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, wenn dieser unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre geschützten Belange hat. • Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet keinen generellen Anspruch auf „gleiche Höhe“ von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden. • Die bereits vorhandene planerische Vorbelastung eines Gebiets durch einen Windpark kann die Annahme unmittelbarer gewichtiger Auswirkungen durch eine Anschlussplanung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis der Nachbargemeinde bei Windpark-Anschlussplanung beschränkt • Eine Nachbargemeinde ist nur antragsbefugt zur Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, wenn dieser unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre geschützten Belange hat. • Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet keinen generellen Anspruch auf „gleiche Höhe“ von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden. • Die bereits vorhandene planerische Vorbelastung eines Gebiets durch einen Windpark kann die Annahme unmittelbarer gewichtiger Auswirkungen durch eine Anschlussplanung ausschließen. Die Antragstellerin (eine Gemeinde) wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ... der Nachbargemeinde B. zur Errichtung von neun Windkraftanlagen (Windpark C.) direkt westlich ihrer Grenze. Auf der eigenen Seite der Autobahn besteht bereits ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für 13 Windkraftanlagen (Windpark A. M.) mit geringeren zulässigen Höhen. Der angegriffene Plan lässt höhere Anlagen zu (bis etwa 135 m Gesamthöhe) und legt Bauteppiche sowie Mindestnennleistungen fest. Die Antragstellerin befürchtet erhebliche Auswirkungen auf ihre Planungsmöglichkeiten und beanstandet formelle und materielle Mängel, darunter unzureichende dauerhafte Sicherung von Ausgleichsflächen, mangelhafte Abwägung insbesondere zu Landschaftsbild, Höhenbegrenzung und Avifauna sowie eine unzureichende Umweltverträglichkeitsstudie. Sie beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Gericht prüft insbesondere die Frage der Antragsbefugnis der Nachbargemeinde nach § 47 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 47 VwGO (Normenkontrolle) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmungsgebot/interkommunale Belange). Antragsbefugt ist, wer geltend machen kann, in seinem Recht auf gerechte Abwägung geschützter Belange verletzt zu sein. • Funktion des § 2 Abs. 2 BauGB: Das Abstimmungsgebot ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots; es verlangt Koordination und Interessenausgleich zwischen benachbarten Gemeinden und stärkt das Interesse der Nachbargemeinde, vor nachteiligen Auswirkungen bewahrt zu werden. • Voraussetzung der Antragsbefugnis: Nicht jede nur räumliche Nähe begründet Antragsbefugnis; erforderlich sind unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde. • Sachverhaltsbezogene Anwendung: Anders als Fälle, in denen in einem bislang unbelasteten Randbereich erstmals ein Windpark entsteht, liegt hier eine Anschlussplanung an einen bereits vorhandenen Windpark vor. Die Antragstellerin ist nicht durch die Planung der Nachbargemeinde mit der Gefahr der Blockierung eigener planerischer Vorstellungen konfrontiert; das Vorhaben erweitert ein bereits bestehendes Windparkgebiet. • Höhenfrage: Differenzen in zulässiger Anlagenhöhe begründen kein autonomes Recht der Nachbargemeinde auf „gleiche Höhe“ und führen für sich nicht zur Bejahung unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art. • Weitere Einwendungen: Beanstandungen zu Landschaftsbild, Naturschutz und Ausgleichsregelungen begründen keine gemeinderechtlich schützenswerten Belange in dem für Antragsbefugnis erforderlichen Maße. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist unzulässig, weil der Antragstellerin als Nachbargemeinde die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die geplante Anschlussplanung eines weiteren Windparks an einen bereits bestehenden Windpark führt nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art, die eine Normenkontrolle durch die Nachbargemeinde rechtfertigen würden. Unterschiedliche Festsetzungen zur maximalen Anlagengröße begründen kein durchsetzbares Recht auf gleiche Höhenregelung. Materielle Einwendungen der Antragstellerin zu Landschaftsbild, Naturschutz und Ausgleichsmaßnahmen reichen nicht aus, um die Antragsbefugnis zu begründen. Damit bleibt der Bebauungsplan in diesem vorläufigen Verfahren wirksam; ein vorläufiger Rechtsschutz zur Außervollzugsetzung wird nicht gewährt.