Beschluss
10 ME 174/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Neubesetzung eines Ausschusses nach § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO setzt eine tatsächliche Änderung der Stärke der Fraktionen oder der Zusammensetzung des Ausschusses voraus.
• Die Umstellung des Verteilungsverfahrens (d’Hondt zu Hare‑Niemeyer) rechtfertigt ohne eine solche tatsächliche Änderung keine Neubesetzung der Ausschüsse.
• Das Verteilungsverfahren nach d’Hondt und das nach Hare‑Niemeyer sind verfassungsrechtlich unbedenklich; die Wahl des Verfahrens obliegt dem Gesetzgeber.
Entscheidungsgründe
Keine Neubesetzung von Ausschüssen allein wegen Verteilungsverfahrenswechsels • Ein Anspruch auf Neubesetzung eines Ausschusses nach § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO setzt eine tatsächliche Änderung der Stärke der Fraktionen oder der Zusammensetzung des Ausschusses voraus. • Die Umstellung des Verteilungsverfahrens (d’Hondt zu Hare‑Niemeyer) rechtfertigt ohne eine solche tatsächliche Änderung keine Neubesetzung der Ausschüsse. • Das Verteilungsverfahren nach d’Hondt und das nach Hare‑Niemeyer sind verfassungsrechtlich unbedenklich; die Wahl des Verfahrens obliegt dem Gesetzgeber. Die Antragstellerin beantragte am 12.07.2005 die Neubesetzung der Fachausschüsse des Rates der Stadt A. Sie machte geltend, die bisherige Sitzverteilung entspreche nicht mehr dem Stärkeverhältnis der Fraktionen, insbesondere nach Änderung des Verteilungsverfahrens durch ein Gesetz vom 22.04.2005, das nun das Hare‑Niemeyer‑Verfahren vorsieht. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag keinen Erfolg beschieden; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, es liege keine tatsächliche Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen oder der Ausschusszusammensetzung vor, die eine Neubesetzung auslösen würde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 146 VwGO zulässig und begründet. Beschränkung der Überprüfung auf die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO. • Tatbestandliche Voraussetzung: § 51 Abs.9 Satz 2 NGO verlangt, dass die Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen entspricht; dies setzt eine tatsächliche Änderung der Fraktionsstärken oder der Zusammensetzung des Ausschusses voraus. • Verfassungsrechtliche Begründung: Ausschüsse müssen das Repräsentationsprinzip widerspiegeln; daher sind Spiegelbildlichkeit und Minderheitenschutz zu wahren (Art.28 GG, Art.57 NdsVerf). Fraktionen haben Anspruch auf Berücksichtigung nach ihrer Mitgliederzahl. • Rechtsfolgen der Verteilungsverfahrensänderung: Der Wechsel von d’Hondt zu Hare‑Niemeyer ist verfassungsrechtlich unbedenklich; ein bloßer Systemwechsel rechtfertigt ohne tatsächliche Veränderung der Kräfteverhältnisse keine Neubesetzung. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass keine tatsächliche Änderung der Stärkeverhältnisse im Rat oder in den Ausschüssen vorliegt; damit fehlt die tatbestandliche Voraussetzung für einen Neubesetzungsanspruch. • Gesetzgeberwille und Systematik: Gesetzgebungsgeschichte und systematischer Zusammenhang zeigen, dass allein die Änderung des Verteilungsverfahrens nicht als Auslöser einer Neubildung vorgesehen ist; die Organisationshoheit des Rates bleibt begrenzt durch die engen Voraussetzungen des §51 Abs.9 Satz2 NGO. Die Beschwerde hat Erfolg; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.3 i.V.m. § 920 Abs.2 VwGO auf Neubesetzung der Fachausschüsse hat. Es fehlt an der erforderlichen tatsächlichen Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen oder der Zusammensetzung der Ausschüsse, die nach §51 Abs.9 Satz2 NGO Voraussetzung für eine Neubesetzung ist. Der alleinige Wechsel des Sitzverteilungsverfahrens von d’Hondt zu Hare‑Niemeyer begründet keine rechtlich erhebliche Verschiebung der Kräfteverhältnisse und rechtfertigt damit nicht die Neuordnung der Ausschussbesetzung. Damit bleibt die bisherige Ausschussbesetzung der Stadt A. verbindlich, weil sie dem Repräsentationsprinzip entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.