Beschluss
13 PA 242/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, wenn weder Bedürftigkeit noch hinreichende Erfolgsaussichten der Klage dargetan sind.
• Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind aktuelle und belegte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidend; Bewilligungen von Überbrückungsgeld schließen nicht aus, dass inzwischen Einkünfte erzielt werden.
• Für die Bemessung der Mindestentfernung ist stets der jeweils kürzeste benutzbare Weg zwischen Haustür und dem vom Schüler benutzbaren Schuleingang zugrunde zu legen; bei einem Schulzentrum kann der nächstgelegene Eingang verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit der Klage wegen nicht gegebener Mindestentfernung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, wenn weder Bedürftigkeit noch hinreichende Erfolgsaussichten der Klage dargetan sind. • Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind aktuelle und belegte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidend; Bewilligungen von Überbrückungsgeld schließen nicht aus, dass inzwischen Einkünfte erzielt werden. • Für die Bemessung der Mindestentfernung ist stets der jeweils kürzeste benutzbare Weg zwischen Haustür und dem vom Schüler benutzbaren Schuleingang zugrunde zu legen; bei einem Schulzentrum kann der nächstgelegene Eingang verlangt werden. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schülerbeförderung. Die Kammer lehnte die Gewährung der Prozesskostenhilfe ab. Die Kläger legten unter anderem an, ihr Vater erziele Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit; zugleich war ihm von der Bundesagentur für Arbeit Überbrückungsgeld bewilligt worden. Streitgegenstand war, ob die für eine Beförderung maßgebliche Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule mindestens 3 km beträgt. Die Kläger wohnen nahe einem Schulzentrum, in dem mehrere Schulformen untergebracht sind. Das Verwaltungsgericht sah die Angaben zur Bedürftigkeit als nicht ausreichend belegbar an und zweifelte an den Erfolgsaussichten der Klage, weil der kürzeste benutzbare Schulweg weniger als 3 km betrage. • Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zu Recht bestätigte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zur Bedürftigkeit: Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie die Prozesskosten nicht selbst aufbringen können; die Angabe über Einnahmen des Vaters war nicht hinreichend belegt und die Bewilligung von Überbrückungsgeld schließt nicht aus, dass inzwischen Einkünfte aus dem Hotelbetrieb erzielt werden. • Die Bewilligung des Überbrückungsgeldes endete nach dem vorgelegten Bescheid, sodass die Annahme naheliegt, der Vater bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr aus der selbständigen Tätigkeit; deshalb rechtfertigt die bloße Bewilligung keine Prozesskostenhilfe. • Zur Erfolgsaussicht: Anspruch auf Schülerbeförderung fehlt, weil die maßgebliche Mindestentfernung von 3 km nicht erreicht wird. • Zur Auslegung der Mindestentfernungsregel: Maßgeblich ist der jeweils kürzeste benutzbare Weg zwischen Haustür und dem vom Schüler benutzbaren Schuleingang; bei einem Schulzentrum kann der nächstgelegene Eingang verlangt werden, auch wenn der Schüler innerhalb des Gebäudes an Räumen anderer Schulformen vorbeigeht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller erhalten keine Prozesskostenhilfe, weil sie weder hinreichend dargetan haben, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, noch Erfolgsaussichten ihrer Klage bestehen. Insbesondere sind die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters nicht ausreichend belegt und die bewilligte Leistung der Bundesagentur für Arbeit steht einer Prüfung der derzeitigen Einkünfte nicht entgegen. Ferner fehlt ein Anspruch auf Schülerbeförderung, weil der maßgebliche Schulweg nicht die erforderliche Mindestentfernung erreicht; damit war die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch aus prozessualen Erfolglosigkeitsgründen gerechtfertigt.