Beschluss
5 OB 192/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld darf nur angedroht werden, wenn die Behörde die in einem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung nicht beachtet hat.
• Eine erneute dienstliche Beurteilung erfüllt die Vollstreckungsverpflichtung, wenn sie den vom Urteil geforderten individuellen Bezug herstellt und nachvollziehbar darlegt, warum von der Erstbeurteilung abgewichen wurde.
• Rechtliche Fragen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der erneuten Beurteilung sind im neuen Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht im Vollstreckungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsgeldandrohung bei rechtskonformer Neubescheidung einer dienstlichen Beurteilung • Ein Zwangsgeld darf nur angedroht werden, wenn die Behörde die in einem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung nicht beachtet hat. • Eine erneute dienstliche Beurteilung erfüllt die Vollstreckungsverpflichtung, wenn sie den vom Urteil geforderten individuellen Bezug herstellt und nachvollziehbar darlegt, warum von der Erstbeurteilung abgewichen wurde. • Rechtliche Fragen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der erneuten Beurteilung sind im neuen Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht im Vollstreckungsverfahren. Der Vollstreckungsgläubiger begehrte im Vollstreckungsverfahren die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Behörde, weil diese einer gerichtlichen Neubescheidungsverpflichtung für eine dienstliche Beurteilung angeblich nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Grundlage war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. Mai 2001, das die Behörde zur Neubescheidung verpflichtet hatte. Die Behörde erstellte daraufhin eine erneute dienstliche Beurteilung vom 25. März/15. April 2002, die am 28. April 2003 noch einmal verändert und dem Kläger am 19. Mai 2003 eröffnet wurde. Der Vollstreckungsgläubiger rügte, die neue Beurteilung berücksichtige die Rechtsauffassung des Gerichts nicht ausreichend und bemängelte zudem bestimmte Einzelbewertungen und die Einstufung der Tätigkeit als nicht statusgerecht. Das Verwaltungsgericht lehnte die Zwangsgeldandrohung ab; dagegen wandte sich der Vollstreckungsgläubiger mit Beschwerde. • Anwendbare Normen: § 172 Satz 1 VwGO (Zwangsgeldandrohung), § 113 Abs. 5 VwGO (Neubescheidungspflicht), ergänzende Bezüge zu § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 888 Abs.1 ZPO werden erörtert. • Voraussetzung der Zwangsgeldandrohung ist, dass die Behörde die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung nicht beachtet hat; eine bloße inhaltliche Überprüfbarkeit im späteren Erkenntnisverfahren reicht nicht aus. • Die erneute dienstliche Beurteilung ist von anderen Beurteilern vorgenommen und enthält eine individualisierte Begründung, die erklärt, warum vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen wurde (z. B. Bewertung der tatsächlich wahrgenommenen, teilweise niederwertigen Dienstposten, Vergleich innerhalb der Vergleichsgruppe, Einstufung am oberen Rand des Leistungsspektrums). • Damit hat die Behörde die im Urteil formulierte Rechtsauffassung beachtet; der Gebrauch allgemeiner Hinweise auf strengere Maßstäbe genügt hier nicht, weil eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung gegeben ist. • Vorwürfe, die sich auf die materielle Rechtswidrigkeit der neuen Einzelbewertungen und auf die genaue Tätigkeitswürdigung beziehen, sind nach Auffassung des Gerichts in einem neuen Erkenntnisverfahren zu prüfen und können nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. • Folge: mangels Nichtbeachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung ist die Androhung eines Zwangsgeldes unzulässig; die Beschwerde ist unbegründet und der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers war unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Androhung eines Zwangsgeldes abgelehnt, weil die Behörde durch die erneute dienstliche Beurteilung die in dem Neubescheidungsurteil niedergelegte Rechtsauffassung beachtet hat. Die erneute Beurteilung enthält eine individuelle, nachvollziehbare Darlegung der Abweichung von der Erstbeurteilung (Berücksichtigung tatsächlicher Dienstposten, Vergleich innerhalb der Vergleichsgruppe, Einstufung am oberen Rand des Leistungsspektrums), sodass kein Eingreifen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geboten ist. Materielle Einwände gegen konkrete Einzelbewertungen und die genaue Würdigung der Tätigkeitsmerkmale sind in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.