Urteil
1 LB 133/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wirksame Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Zulassung einzelner Windenergieanlagen in der Regel als öffentlicher Belang verhindern.
• Eine Gemeinde darf bei der Ermittlung von Vorrangflächen pauschalierte Abstände zu Wohnbebauungen (z.B. 300/350 m und 500 m) zugrunde legen und aus städtebaulichen Gründen weitergehende Schutzkorridore vorsehen.
• Eine Konzentrationsplanung ist nicht bereits dann rechtswidrig, wenn sie mehrere voneinander getrennte Vorrangflächen ausweist; maßgeblich ist, ob insgesamt eine substantiell nutzbare Windenergienutzung ermöglicht wird.
• Flächennutzungspläne müssen Eingriffsregelungen zum Naturschutz nicht bereits im Planverfahren darstellen; Eingriffsregelungen sind in der Regel im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan verhindert Einzelvorhaben (Windenergie) • Eine wirksame Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Zulassung einzelner Windenergieanlagen in der Regel als öffentlicher Belang verhindern. • Eine Gemeinde darf bei der Ermittlung von Vorrangflächen pauschalierte Abstände zu Wohnbebauungen (z.B. 300/350 m und 500 m) zugrunde legen und aus städtebaulichen Gründen weitergehende Schutzkorridore vorsehen. • Eine Konzentrationsplanung ist nicht bereits dann rechtswidrig, wenn sie mehrere voneinander getrennte Vorrangflächen ausweist; maßgeblich ist, ob insgesamt eine substantiell nutzbare Windenergienutzung ermöglicht wird. • Flächennutzungspläne müssen Eingriffsregelungen zum Naturschutz nicht bereits im Planverfahren darstellen; Eingriffsregelungen sind in der Regel im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Kläger begehrte einen Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage östlich des Stadtteils F. Die Gemeinde (Beigeladene) hatte 1998/1999 eine 5. Änderung ihres Flächennutzungsplans beschlossen und sechs Vorrangflächen für Windenergie ausgewiesen; der beantragte Standort liegt außerhalb dieser Vorrangflächen. Die Bezirksregierung hatte zwischenzeitlich Teile der Planung gerügt; die Gemeinde setzte die Planung dennoch fort. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah Abwägungsfehler bei der Ausweisung der Vorrangflächen. Die Gemeinde legte Berufung ein und verteidigte, sie habe ein schlüssiges gesamträumliches Konzept entwickelt, Abstände und Restriktionsflächen sachgerecht bestimmt und eine substanzielle Windenergienutzung ermöglicht. Der Senat nahm eine Ortsbesichtigung vor und prüfte insbesondere die Frage, ob die Konzentrationsplanung wirksam sei und ob Ausnahmen vom Ausschlusstatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorlägen. • Berufung der Gemeinde war zulässig und begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. • Formelle Mängel der 5. Änderung des Flächennutzungsplans sind nicht ersichtlich; das Planverfahren ist formgerecht durchgeführt worden. • Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Gemeinde, Windenergienutzung zu konzentrieren; hierzu ist ein schlüssiges gesamträumliches Konzept erforderlich, das räumliche Ausschlusswirkungen in der Regel rechtfertigt. • Die Beigeladene hat eine gesamträumliche Betrachtung vorgenommen und ein tragfähiges Konzept entwickelt; ihre Abwägung stützt sich nicht bloß auf das DEWI-Gutachten, sondern berücksichtigte Landschaftsplan, RROP-Entwurf und weitere Restriktionsgründe. • Die Dimensionierung der Schutzabstände zu Wohngebäuden (pauschalierte Werte um 300/350 m und 500 m) sowie die Ausweisung von Tabuzonen und Korridoren sind städtebaulich tragfähig und nicht zu beanstanden. • Mehrere getrennte Vorrangflächen sind zulässig; entscheidend ist, ob insgesamt eine substanzielle Windenergienutzung ermöglicht wird, was hier durch die Zahl, Größe und das Repowering-Potenzial der Flächen zu bejahen ist. • Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Planverfahren nicht zwingend abschließend auszugestalten; dies ist regelmäßig Aufgabe des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. • Ein Ausnahmefall, der die Ausschlusswirkung der Konzentrationsplanung brechen würde, liegt nicht vor; der Kläger war in das Planverfahren eingebunden und der Standort wurde ausdrücklich abgelehnt. Die Berufung der Beigeladenen ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der beantragte positive planungsrechtliche Bauvorbescheid für die Windenergieanlage wird nicht erteilt, weil die wirksame Konzentrationsplanung der Gemeinde nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als öffentlicher Belang entgegensteht. Formelle Mängel der Flächennutzungsplanänderung sind nicht gegeben, und die inhaltliche Abwägung der Gemeinde zu Vorrangflächen, Abständen und Schutzkorridoren ist tragfähig. Eine Ausnahme, die das Vorhaben trotz der Konzentrationsplanung zulassen würde, ist nicht gegeben; Fragen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren zu prüfen.