Beschluss
5 ME 164/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen ist die aktuelle dienstliche Beurteilung maßgeblich; fehlt diese in wesentlichen Teilen verfahrens- oder ermessensfehlerfrei, ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig.
• Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter sind vom Erstbeurteiler angemessen zu berücksichtigen; eine spätere bloße Berücksichtigung durch den Zweitbeurteiler genügt nicht.
• Besteht Aussicht, dass eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung nach Neubeurteilung zu einer veränderten Auswahl führen kann, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung wegen unzureichender Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags • Bei Auswahlentscheidungen ist die aktuelle dienstliche Beurteilung maßgeblich; fehlt diese in wesentlichen Teilen verfahrens- oder ermessensfehlerfrei, ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter sind vom Erstbeurteiler angemessen zu berücksichtigen; eine spätere bloße Berücksichtigung durch den Zweitbeurteiler genügt nicht. • Besteht Aussicht, dass eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung nach Neubeurteilung zu einer veränderten Auswahl führen kann, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsteller (Jg. 1961) und die Beigeladene (Jg. 1960) bewarben sich um einen A‑13-Dienstposten als Abteilungskoordinatorin/ -koordinator. In der zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (Zeitraum 19.6.2002–31.12.2004) erhielt dieser die Gesamtnote 3; die Beigeladene hatte eine Note 2 und wurde ausgewählt. Der Antragsteller legte Gegenvorstellungen gegen seine Beurteilung ein. Der Erstbeurteiler gab die Note 5, eine frühere Referatsleiterin erstellte später (14.12.2004) einen extrem positiven Beurteilungsbeitrag (Note 1), der dem Erstbeurteiler jedoch erst im April 2005 bekannt wurde. Der Zweitbeurteiler setzte die Gesamtbeurteilung auf Note 3. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; der Senat gab der Beschwerde statt und erließ die einstweilige Anordnung. • Rechtliche Maßstäbe: Die verwaltungsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler wie Ermessensfehler, Verkennung des anzuwendenden Begriffs, sachfremde Erwägungen oder Verstöße gegen Beurteilungsrichtlinien; der Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 NBG getragen und nach § 123 VwGO sicherungsfähig. • Bedeutung der letzten dienstlichen Beurteilung: Für Auswahlentscheidungen ist die aktuelle dienstliche Beurteilung regelmäßig maßgeblich; ist sie rechtswidrig, fehlt die tragfähige Grundlage der Auswahlentscheidung. • Fehler bei Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen: Nach den seit Mai 2004 geltenden Beurteilungsrichtlinien hatte der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag einer anderen Vorgesetzten, mit der der Bewerber mindestens ein Jahr zusammengearbeitet hatte, angemessen zu berücksichtigen. Hier wurde der Beitrag der Leitenden Ministerialrätin D. erst nach Abschluss des Erstbeurteilungsverfahrens vorgelegt und vom Erstbeurteiler nicht substantiiert gewürdigt. • Unzulängliche Rolle des Zweitbeurteilers: Eine nachträgliche Auseinandersetzung des Zweitbeurteilers mit dem Beitrag ersetzt nicht die gebotene Berücksichtigung durch den Erstbeurteiler; der Bewerber hat Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Bewertungen durch beide Beurteiler. • Rechtsfolgen: Wegen der nicht angemessenen Berücksichtigung des auf nahezu die Hälfte des Beurteilungszeitraums entfallenden Beitrags ist die streitige Beurteilung rechtswidrig; daraus folgt die Rechtswidrigkeit der auf ihr beruhenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer Neubeurteilung. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Gericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung, weil die dem Auswahlentscheid zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers in wesentlichen Teilen rechtswidrig ist. Insbesondere wurde der Beurteilungsbeitrag einer anderen Vorgesetzten nicht vom Erstbeurteiler angemessen berücksichtigt, obwohl dies nach den Beurteilungsrichtlinien erforderlich war. Dadurch fehlt der Auswahlentscheidung die tragfähige Grundlage, weshalb der Antragsgegner zu einer Neubeurteilung der dienstlichen Beurteilung verpflichtet sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO.