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Beschluss

18 LP 18/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zivildienstleistende sind keine Beschäftigten im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG); ihre Mitbestimmung ist abschließend durch das ZDVG geregelt. • Die Auswahl von Bewerbern durch die Dienststelle vor der Zuweisung durch das Bundesamt begründet kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 NPersVG, weil die Einberufung und Zuweisung alleines Bundesamtsermessen ist. • Übungsleiter mit regelmäßig deutlich unter 18 Wochenstunden sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG keine Beschäftigten im Sinne des NPersVG und fallen daher nicht in den Mitbestimmungsbereich des Personalrats. • § 4 Abs. 2 NPersVG erfasst zwar weisungsgebundene Dritte, stellt aber keine Öffnungsklausel für Zivildienstleistende dar, da bundesrechtliche Sonderregelungen des ZDVG und ZDG vorrangig sind.
Entscheidungsgründe
Keine Personalratsmitbestimmung bei Zivildienstleistenden und geringfügigen Übungsleitern • Zivildienstleistende sind keine Beschäftigten im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG); ihre Mitbestimmung ist abschließend durch das ZDVG geregelt. • Die Auswahl von Bewerbern durch die Dienststelle vor der Zuweisung durch das Bundesamt begründet kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 NPersVG, weil die Einberufung und Zuweisung alleines Bundesamtsermessen ist. • Übungsleiter mit regelmäßig deutlich unter 18 Wochenstunden sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG keine Beschäftigten im Sinne des NPersVG und fallen daher nicht in den Mitbestimmungsbereich des Personalrats. • § 4 Abs. 2 NPersVG erfasst zwar weisungsgebundene Dritte, stellt aber keine Öffnungsklausel für Zivildienstleistende dar, da bundesrechtliche Sonderregelungen des ZDVG und ZDG vorrangig sind. Der Antragsteller begehrte festzustellen, dass die Einstellung von Zivildienstleistenden und die Vergabe von Übungsleitertätigkeiten am Sportzentrum der Beteiligten mitbestimmungspflichtig seien. Die Beteiligte nimmt vor Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst eine Auswahl unter Bewerbern vor und meldet den Vorschlag an das Bundesamt; das Bundesamt entscheidet aber über Einberufung und Zuweisung. Übungsleiter, überwiegend Studenten, schlossen mit der Beteiligten Dienstverträge über selbständige Leistungen; die Unterrichtszeit betrug in der Regel drei, maximal sechs Stunden wöchentlich. Der Antragsteller berief sich auf § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; die Beteiligte verweigerte die Anerkennung und hielt Zivildienstleistende und Übungsleiter nicht für Beschäftigte im Sinne des NPersVG. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. • § 65 NPersVG knüpft Mitbestimmungsrechte an das Vorliegen von Beamten oder Arbeitnehmern; Zivildienstleistende sind nach bundesrechtlicher Regelung (§ 19 ZDG) keine Arbeitnehmer, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art. • Die Einberufung und Zuweisung von Zivildienstleistenden obliegt ausschließlich dem Bundesamt für den Zivildienst; dadurch fehlt es an einer dienststelleninternen personellen Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 NPersVG, die Mitbestimmung auslösen würde. • § 4 Abs. 2 NPersVG erweitert den Beschäftigtenbegriff nur für tatsächliche Arbeitnehmer, die weisungsgebunden in eine Dienststelle eingegliedert sind; diese Vorschrift wird durch das speziellere und höherrangige ZDVG/ZDG für Zivildienstleistende nicht verdrängt. • Das ZDVG regelt abschließend die kollektive Interessenvertretung der Zivildienstleistenden (Wahl von Vertrauensleuten, Teilnahme an Personalratssitzungen etc.); bundesrechtliche Spezialregelungen gehen nach Art. 31 GG dem Landesrecht vor, sodass keine Einbeziehung in den NPersVG-Personenkreis erfolgt. • Bei den Übungsleitern greift § 4 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. NPersVG: Nebenberufliche Tätigkeiten unter 18 Wochenstunden sind nicht als Beschäftigung im Sinne des NPersVG erfasst; die Übungsleiter (max. 6 Std./Woche) sind daher keine Beschäftigten des NPersVG. • Darüber hinaus sprechen die vertragliche Ausgestaltung und die Praxis (regelung der Stunden einvernehmlich, weitgehende Selbständigkeit) für das Vorliegen selbständiger/nebentätiger Beziehungen der Übungsleiter und gegen eine Eingliederung in die Dienststelle. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Es liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung von Zivildienstleistenden nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG vor, weil Zivildienstleistende nach bundesrechtlicher Regelung kein Arbeitnehmerstatus zukommt und ihre Belange abschließend durch das ZDVG geregelt sind; die Dienststelle entscheidet nicht über Einberufung und Zuweisung. Ebenso sind die Übungsleiter des Sportzentrums keine Beschäftigten im Sinne des NPersVG, da sie regelmäßig deutlich unter 18 Wochenstunden tätig sind und nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung als nebenberuflich bzw. weitgehend selbständig anzusehen sind. Damit besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für die genannten Personengruppen; der Antrag war somit zu Recht abgelehnt worden.