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Beschluss

7 ME 147/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist das ursprünglich genehmigte Vorhaben durch eine Änderungsgenehmigung tatsächlich entfallen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht nur die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Gründe und die dort getroffene Entscheidung überprüfen; neue erstinstanzliche Entscheidungen können nicht ersetzt werden. • Bei Erledigung des Verfahrens durch Änderungen des Genehmigungsgegenstands sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich ist, wer bei streitiger Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wäre.
Entscheidungsgründe
Erledigung durch Änderungsgenehmigung und hälftige Kostenverteilung • Ist das ursprünglich genehmigte Vorhaben durch eine Änderungsgenehmigung tatsächlich entfallen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht nur die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Gründe und die dort getroffene Entscheidung überprüfen; neue erstinstanzliche Entscheidungen können nicht ersetzt werden. • Bei Erledigung des Verfahrens durch Änderungen des Genehmigungsgegenstands sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich ist, wer bei streitiger Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen. Während des Verfahrens beantragte und erhielt die Beigeladene eine Änderungsgenehmigung, weil der ursprünglich genehmigte Anlagentyp nicht mehr errichtet werden sollte. Die Hauptbeteiligten erklärten daraufhin das Aussetzungsverfahren für erledigt. Streitgegenstand blieb, ob die Änderungsgenehmigung die Wirkung der ursprünglichen Sofortvollzugsanordnung berührt und wie die Kosten des Verfahrens zu verteilen sind. Weiter stritten die Parteien über Zuordnung der Verantwortung für Abschaltungen wegen Rotorschattenwurf sowie mögliche Verunstaltungsschutzbelange gegenüber einem denkmalgeschützten Gutshofensemble. • Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, weil die Parteien die Hauptsache als erledigt erklärt haben und die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses festzustellen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Die Änderungsgenehmigung betrifft einen neuen Genehmigungsgegenstand, an dem die ursprünglich angeordnete sofortige Vollziehung nicht teilhat; eine Verweisung oder Neuanordnung des Sofortvollzugs für die Änderung fehlt. Der Antragsgegner hat die Sofortvollzugsanordnung ausdrücklich nur auf die Ursprungsanlagen bezogen. • Eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigung in das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil das Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die erstinstanzliche Entscheidung und die dort vorgebrachten Gründe überprüft; eine erstinstanzliche Entscheidung zum Sofortvollzug der Änderung liegt aber nicht vor. • Zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ist billiges Ermessen anzuwenden. Weder dem Antragsteller noch der Beigeladenen kann ein allein schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden: der Antragsteller hat prozessual korrekt auf die veränderte Genehmigungslage reagiert; die Beigeladene hat die Änderung unabhängig vom Verfahren beantragt, weil die ursprünglich vorgesehenen Anlagen nicht lieferbar waren. • Bei unklarer Frage, wie das Beschwerdeverfahren bei streitiger Entscheidung ausgegangen wäre, ist als pragmatischer Maßstab heranzuziehen, wer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre; hier ist das nicht sicher feststellbar, daher erscheint eine hälftige Kostenverteilung angemessen. • In der Sache wurden zudem strittige Fragen zum Rotorschattenwurf und möglichen Verunstaltungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften erörtert; deren Klärung kann vorläufig nicht in der Kostenentscheidung fortgeführt werden. Das Verfahren ist eingestellt; die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses wird festgestellt. Die Kosten des Verfahrens werden zu gleichen Teilen zwischen dem Antragsteller einerseits und dem Antragsgegner sowie der Beigeladenen andererseits geteilt. Begründet wird dies damit, dass die Erledigung durch die Änderungsgenehmigung eingetreten ist, eine klare Feststellung, wer bei Entscheidung obsiegt hätte, nicht möglich ist und weder dem Antragsteller noch der Beigeladenen ein durchgreifendes Verschulden anzulasten ist. Weitere inhaltliche Prüfungen zur Zuweisung von Abschaltzeiten wegen Rotorschattenwurf oder zur Verunstaltung bleiben offen und sind nicht mehr in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu klären.