Beschluss
9 ME 149/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Kostenerstattungsbescheid nach § 135a BauGB hat keinen Erfolg, wenn das beklagte Grundstück im Plangebiet liegt und bereits baulich genutzt wird.
• Erschlossenheit durch eine im Plangebiet gelegene Erschließungsanlage ist keine Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 135a Abs.2,3 BauGB; maßgeblich sind überbaubare Fläche und zu erwartende Versiegelung (§ 135b BauGB).
• Aufwendungen für eine fünfjährige Entwicklungs- und Pflegemaßnahme (z.B. zweimal jährliches Mähen) sind erstattungsfähig, auch wenn die Gemeinde eigene Dienstkräfte einsetzt (§ 128 Abs.1 BauGB sinngemäß).
• Der festgesetzte Verkaufspreis der Grundstücke steht nicht in rechtlichem Zusammenhang mit der Überprüfung des Kostenerstattungsanspruchs und ist daher kein tauglicher Angriffspunkt gegen den Bescheid.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen bei Plangebietsgrundstücken nach § 135a BauGB • Beschwerde gegen Kostenerstattungsbescheid nach § 135a BauGB hat keinen Erfolg, wenn das beklagte Grundstück im Plangebiet liegt und bereits baulich genutzt wird. • Erschlossenheit durch eine im Plangebiet gelegene Erschließungsanlage ist keine Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 135a Abs.2,3 BauGB; maßgeblich sind überbaubare Fläche und zu erwartende Versiegelung (§ 135b BauGB). • Aufwendungen für eine fünfjährige Entwicklungs- und Pflegemaßnahme (z.B. zweimal jährliches Mähen) sind erstattungsfähig, auch wenn die Gemeinde eigene Dienstkräfte einsetzt (§ 128 Abs.1 BauGB sinngemäß). • Der festgesetzte Verkaufspreis der Grundstücke steht nicht in rechtlichem Zusammenhang mit der Überprüfung des Kostenerstattungsanspruchs und ist daher kein tauglicher Angriffspunkt gegen den Bescheid. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Bebauungsplan Nr. 73 A ausgewiesenen Gewerbegrundstücks, das seit längerem baulich genutzt wird. Die Gemeinde forderte sie durch Bescheid zur anteiligen Kostenerstattung nach § 135a Abs.2,3 BauGB für im Rahmen des Bebauungsplans erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heran. Die Antragstellerin rügte u.a., ihr Grundstück sei nicht über die planmäßige neue Straße erschlossen, die zugrunde gelegten Verteilungsmaßstäbe für die Kostenverteilung seien fehlerhaft, die Aufnahme von Pflegekosten (Mähen über fünf Jahre) sei unzulässig und der niedrige Verkaufspreis der neuen Gewerbegrundstücke führe zu Ungleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid für rechtmäßig; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Grundstück im Plangebiet liegt und bereits baulich genutzt wird, sodass die Heranziehung nach § 135a BauGB zulässig ist. • Zur Ermittlung der Verteilungsfläche sind nach § 135b BauGB zulässige Maßstäbe abschließend genannt: überbaubare Grundstücksfläche, zulässige Grundstücksfläche, zu erwartende Versiegelung und Schwere der Eingriffe. Die Satzung der Gemeinde stützt sich rechtmäßig auf § 135c BauGB und verteilt die erstattungsfähigen Kosten nach der überbaubaren Grundstücksfläche. • Die Antragstellerin hat die von der Gemeinde zugrunde gelegten überbaubaren Flächenwerte nicht substantiiert bestritten; die Rechnung der Verteilungsfläche und der überbaubaren Grundstücksfläche wurde als zutreffend angesehen. • Die Aufnahme von Kosten für eine fünfjährige Entwicklungs- und Pflegezeit (zweimal jährliches Mähen) ist nach naturfachlicher Einschätzung erforderlich und steht im Einklang mit Musterempfehlungen; solche Pflegeaufwendungen sind erstattungsfähig, auch wenn sie durch kommunale Dienstkräfte erbracht werden (vergleichbar § 128 Abs.1 BauGB). • Angriffe gegen den vom Rat festgesetzten Verkaufspreis der Grundstücke tangieren nicht die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheids und sind daher unbeachtlich; eine behauptete Ungleichbehandlung war zudem nicht tragfähig, da in der Kalkulation identische Sätze verwendet wurden. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Der Bescheid der Gemeinde vom 29. September 2004 über die Kostenerstattung nach § 135a Abs.2,3 BauGB ist rechtmäßig, weil das Grundstück im Plangebiet liegt, die Gemeinde die zulässigen Verteilungsmaßstäbe des § 135b BauGB und die Ermächtigung des § 135c BauGB korrekt angewandt hat und die zugrunde gelegten überbaubaren Flächen nicht bestritten wurden. Die als erstattungsfähig angesetzten Pflege- und Entwicklungsaufwendungen für fünf Jahre sind naturgemäß erforderlich und damit erstattungsfähig; dies gilt auch bei Ausführung durch kommunale Dienstkräfte. Angriffe gegen den Kaufpreis der Gewerbegrundstücke berühren die Entscheidung nicht. Damit bleibt die Antragstellerin zur Zahlung des festgesetzten Kostenerstattungsbetrags verpflichtet.