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Beschluss

11 ME 26/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen nach § 5 Abs.1 NRettDG sind die Kriterien Vielfalt der Anbieter, gewachsene Strukturen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen zu berücksichtigen; der Rettungsdienstträger hat die Gewichtung vorzunehmen. • Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen (Gleichbehandlung, Transparenz) gelten auch für Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG und sind bei der Ausübung des Ermessen zu beachten. • Liegt dem entscheidenden Gremium ein unvollständiger oder widersprüchlich aufbereiteter Sachverhalt zugrunde, kann dies einen Ermessensfehler und damit die Rechtswidrigkeit der getroffenen Vergabeentscheidung begründen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Auswahlentscheidung nach §5 NRettDG wegen mangelnder Transparenz und ungleicher Fristbehandlung • Bei Auswahlentscheidungen nach § 5 Abs.1 NRettDG sind die Kriterien Vielfalt der Anbieter, gewachsene Strukturen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen zu berücksichtigen; der Rettungsdienstträger hat die Gewichtung vorzunehmen. • Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen (Gleichbehandlung, Transparenz) gelten auch für Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG und sind bei der Ausübung des Ermessen zu beachten. • Liegt dem entscheidenden Gremium ein unvollständiger oder widersprüchlich aufbereiteter Sachverhalt zugrunde, kann dies einen Ermessensfehler und damit die Rechtswidrigkeit der getroffenen Vergabeentscheidung begründen. Die DRK Rettungsdienst gGmbH hatte mit dem Landkreis Hannover einen fünfjährigen Beauftragungsvertrag zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports abgeschlossen. Vor Ablauf der Vertragsdauer kündigte die Region Hannover die Verträge und forderte die bisherigen Beauftragten zur Abgabe von Angeboten für die Neubeauftragung auf. Das Auswahlverfahren erfolgte in zwei Stufen: zunächst paketweise unter Berücksichtigung „gewachsener Strukturen“, dann losweise mit stärkerer Betonung der Wirtschaftlichkeit und einer 5%-Grenze zugunsten bisherigen Beauftragter. Die DRK reichte Nachbesserungen ihrer Angebote ein; bei der Entscheidungsgrundlage berücksichtigte die Verwaltung jedoch ein am 19. August eingegangenes reduziertes Angebot eines Mitbewerbers, während ein gleichzeitiges reduziertes Angebot der DRK nicht in die tabellarische Darstellung der Paketvergleichsbetrachtung aufgenommen wurde. Der Regionsausschuss beauftragte daraufhin zum Teil die Mitbewerber; die DRK focht dies an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung. • Rechtlicher Rahmen: Auswahlentscheidung nach §5 Abs.1 NRettDG ist kein formales Vergabeverfahren, unterliegt aber als Verwaltungsverfahren den allgemeinen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen wie Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot (§9 VwVfG, Art.3 GG). • Ermessenspflicht: Der Rettungsdienstträger muss die in §5 Abs.1 Satz4 NRettDG genannten Kriterien (Vielfalt der Anbieter, gewachsene Strukturen, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit) abwägen; eine gesetzliche Rangfolge fehlt, gleichwohl kommt den gewachsenen Strukturen besondere Bedeutung zu. • Verfahrensfehler: Die Verwaltung berücksichtigte in der ersten Phase ein nach Fristablauf eingereichtes Angebot eines Mitbewerbers, während ein zeitgleiches bzw. gleichwertiges Nachbesserungsangebot der DRK nicht in die Paketbetrachtung aufgenommen wurde. Dadurch wurden nicht allen Bewerbern gleiche Zeitpunkte/Chancen für Nachbesserungen eingeräumt. • Unvollständige Entscheidungsgrundlage: Die den Regionsausschuss entscheidungsleitend unterbreitete Beschlussvorlage enthielt nicht die Information, warum das Angebotsreduzierungsschreiben der DRK vom 16./19. August 2004 unberücksichtigt blieb, sodass dem Gremium ein unvollständiger Sachverhalt vorlag. • Ermessensfehlerfolge: Wegen des unvollständigen Sachverhalts und der inkonsequenten Fristbehandlung war nicht auszuschließen, dass der Regionsausschuss bei vollständiger und gleichbehandelnder Information anders entschieden hätte; dies begründet die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Bescheide. • Verfahrenshinweis: Transparenz und frühzeitige verbindliche Regelungen zum zweistufigen Verfahren und zur Gewichtung (einschließlich der 5%-Klausel) wären geboten gewesen, um Chancengleichheit sicherzustellen. Die Beschwerde der Region Hannover gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die angefochtenen Bescheide voraussichtlich rechtswidrig sind, weil die Ermessensentscheidungen des Regionsausschusses auf einem unvollständigen und widersprüchlich aufbereiteten Sachverhalt beruhen und die Gleichbehandlungs- und Transparenzanforderungen verletzt wurden. Insbesondere wurde die DRK benachteiligt, weil ihr gleichzeitiges Angebot nicht in die Paketbetrachtung aufgenommen wurde, während ein gleichartiges Angebot eines Mitbewerbers berücksichtigt wurde. Der Senat empfiehlt zudem, eine gütliche Einigung zu prüfen und schlägt vor, die DRK bis zum 31.12.2006 weiterhin mit den streitbefangenen Rettungswachen zu beauftragen und ab dem 01.01.2007 neu auszuschreiben.