Urteil
9 KN 327/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ärzte, einschließlich Zahnärzte, können als Beitragspflichtige für Fremdenverkehrsbeiträge gelten, wenn sie im Erhebungsgebiet besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr ziehen können.
• Eine Gemeinde darf bei der Beitragsbemessung Berufsgruppen typisierend zusammenfassen; sie ist nicht verpflichtet, den fremdenverkehrsbedingten Vorteil jedem Einzelnen exakt zu ermitteln.
• Unterschiedliche Gewinnmöglichkeiten innerhalb einer zusammengefassten Beitragsgruppe rechtfertigen nur dann eine weitergehende Differenzierung, wenn die Vorteilslage nicht mehr im Wesentlichen gleich ist.
Entscheidungsgründe
Fremdenverkehrsbeitrag: Typisierende Gruppierung von Ärzten und Zahnärzten zulässig • Ärzte, einschließlich Zahnärzte, können als Beitragspflichtige für Fremdenverkehrsbeiträge gelten, wenn sie im Erhebungsgebiet besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr ziehen können. • Eine Gemeinde darf bei der Beitragsbemessung Berufsgruppen typisierend zusammenfassen; sie ist nicht verpflichtet, den fremdenverkehrsbedingten Vorteil jedem Einzelnen exakt zu ermitteln. • Unterschiedliche Gewinnmöglichkeiten innerhalb einer zusammengefassten Beitragsgruppe rechtfertigen nur dann eine weitergehende Differenzierung, wenn die Vorteilslage nicht mehr im Wesentlichen gleich ist. Die Stadt ist für Teilorte staatlich anerkannter Fremdenverkehrsorte. Der Antragsteller betreibt als Zahnarzt eine Praxis in einem Erhebungsgebiet und wurde nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt zu Beiträgen herangezogen. In der Anlage zur Satzung sind unter Nr. 39.02 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verschiedene Therapeuten als gemeinsame Beitragsgruppe ausgewiesen mit einem Mindestvorteilssatz von 1%. Der Zahnarzt rügt, die Zusammenfassung mit Tierärzten und anderen Berufsgruppen sowie die pauschale Annahme eines Vorteilssatzes verstoße gegen den Gleichheitssatz und rechtfertige keine Heranziehung, insbesondere angesichts der Budgetierung im Gesundheitswesen. Die Stadt verteidigt die Satzung mit dem Verweis auf zulässige Typisierungen und die Differenzierung zu Bade- und Kurärzten (Nr.39.01) sowie auf die Praxis, dass auch Privatpatienten zulasten der Budgetwirkung möglich seien. Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit von §2 Abs.1 i.V.m. Anlage 1 Ziff.39.02 der Satzung. Das Gericht entscheidet im Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als in der Anlage erfasster Zahnarzt antragsberechtigt und kann geltend machen, durch die Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein (§47 VwGO). • Ermächtigung: Nach §9 Abs.1 NKAG dürfen staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte Fremdenverkehrsbeiträge erheben; die Stadt ist ermächtigt, eine entsprechende Satzung zu erlassen. • Beitragspflichtige Ärzte: Ärzte, damit auch Zahnärzte, können durch Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erlangen, weil Gäste sie aufsuchen können; die Budgetierung des Gesundheitswesens schließt dies nicht aus, weil auch Privatpatienten vorhanden sind. • Typisierung und Gruppierung: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den fremdenverkehrsbedingten Vorteil jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln; sie verfügt über ein weites Ermessen, Berufsgruppen pauschal zusammenzufassen und Mindestvorteilssätze festzulegen. • Verhältnismäßigkeit der Differenzierung: Eine weitere Untergliederung der Berufsgruppe 39.02 ist nicht geboten, weil die gewählte Abgrenzung (z.B. zu Bade- und Kurärzten mit höherem Vorteilssatz) und der geringe Mindestvorteilssatz von 1% für Nr.39.02 angemessen sind; nur bei einer erkennbar nicht mehr im Wesentlichen gleichen Vorteilslage wäre eine zusätzliche Differenzierung erforderlich. • Kostenfolge und Rechtsmittel: Das Verfahren ist erfolglos; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen; Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. §2 Abs.1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung i.V.m. Anlage 1 Ziff.39.02 ist nicht unwirksam. Die Zusammenfassung von Ärzten, Zahnärzten und ähnlichen Berufsgruppen sowie die Festsetzung eines Mindestvorteilssatzes von 1% ist rechtlich zulässig, weil Ärzte im Erhebungsgebiet vom Fremdenverkehr wirtschaftlich profitieren können und die Gemeinde bei der Bildung von Beitragsgruppen typisierend vorgehen darf. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb der Gruppe war nicht erforderlich; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.