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Beschluss

4 ME 1/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die geplante Vergabe von flächendeckenden Leistungsvereinbarungen und Budgetzuweisungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, auch wenn die Betroffenen nicht Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII sind. • Privat-gewerbliche Anbieter von Jugendhilfeleistungen fallen nicht ohne Weiteres unter den Begriff der Träger der freien Jugendhilfe; das SGB VIII unterscheidet systematisch zwischen gemeinnützigen freien Trägern und gewerblichen Anbietern. • Eine Eingriffsermächtigung in die Berufsfreiheit muss hinreichend bestimmt sein; die §§ 79, 80 SGB VIII rechtfertigen allein nicht ohne weiteres Eingriffe, die zum Ausschluss privat-gewerblicher Anbieter führen. • Selbst wenn eine gesetzliche Grundlage bestünde, darf die Maßnahme die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen; hier überwogen die betroffenen Interessen der privat-gewerblichen Anbieter gegenüber den vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemachten Belangen.
Entscheidungsgründe
Einschränkung beruflicher Betätigung durch sozialräumliche Leistungsvereinbarungen der öffentlichen Jugendhilfe • Die geplante Vergabe von flächendeckenden Leistungsvereinbarungen und Budgetzuweisungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, auch wenn die Betroffenen nicht Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII sind. • Privat-gewerbliche Anbieter von Jugendhilfeleistungen fallen nicht ohne Weiteres unter den Begriff der Träger der freien Jugendhilfe; das SGB VIII unterscheidet systematisch zwischen gemeinnützigen freien Trägern und gewerblichen Anbietern. • Eine Eingriffsermächtigung in die Berufsfreiheit muss hinreichend bestimmt sein; die §§ 79, 80 SGB VIII rechtfertigen allein nicht ohne weiteres Eingriffe, die zum Ausschluss privat-gewerblicher Anbieter führen. • Selbst wenn eine gesetzliche Grundlage bestünde, darf die Maßnahme die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen; hier überwogen die betroffenen Interessen der privat-gewerblichen Anbieter gegenüber den vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemachten Belangen. Privat-gewerbliche, freiberuflich tätige Antragsteller bieten ambulante Hilfen zur Erziehung im Bereich des Antragsgegners an. Der Antragsgegner strukturierte die Leistungserbringung sozialräumlich um und schloss bereits für einige Gebiete Budgetdeckelnde Leistungsvereinbarungen mit bestimmten freien Trägern. Er beabsichtigte, ähnliche Vereinbarungen mit weiteren projektraumbezogenen Trägern abzuschließen, die fallabhängige und strukturbildende Arbeit leisten und dafür jährliche Budgets erhalten sollten. Die Antragsteller befürchteten erhebliche Nachfrageeinbußen und verlorenene Wettbewerbschancen, weil die Projektträger vorrangig prüfen und Leistungen selbst erbringen würden. Das Verwaltungsgericht erließ daraufhin teilweise einstweilige Anordnung gegen den Abschluss der geplanten Vereinbarungen. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein mit der Auffassung, die Maßnahme sei gesetzlich gedeckt und führe nicht zu einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. • Schutzbereich Art. 12 Abs. 1 GG: Auch privat-gewerbliche Anbieter beruflicher Jugendhilfeleistungen gehören zum Schutzbereich der Berufsfreiheit; Art. 12 schützt auch unternehmerische Betätigung und Wettbewerbsverhalten. • Eingriff durch staatliche Planung und Mittelvergabe: Staatsnahe Planungsmaßnahmen, die eine voraussehbare und schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung zur Folge haben, begründen einen Eingriff in Art. 12, unabhängig davon, ob ein freier Markt im wettbewerblichen Sinne vorliegt. • Begriff der freien Jugendhilfe: Nach Auffassung des Senats sind überwiegende Gründe dafür vorhanden, dass privat-gewerbliche Anbieter nicht zu den Trägern der freien Jugendhilfe im SGB VIII gehören; das Gesetz enthält systematische Differenzierungen, die einen privilegierten Status der gemeinnützigen Träger deutlich machen. • Rechtfertigung durch SGB VIII: §§ 79, 80 SGB VIII begründen zwar Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, enthalten aber keine hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlagen, die einen Ausschluss privat-gewerblicher Anbieter und damit Eingriffe in Art. 12 rechtfertigen. • Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn §§ 79, 80 SGB VIII als Rechtsgrundlage angesehen würden, wäre die beabsichtigte Maßnahme nicht verhältnismäßig. Es sind less-restrictive Alternativen nicht ausgeschlossen, und die konkreten Auswirkungen würden die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller schwerwiegend beeinträchtigen. • Weitere Normen: § 13 AGKJHG und verwandte Bestimmungen rechtfertigen ebenfalls nicht die behauptete Übertragung von Kompetenz oder einen Eingriff in die Berufsfreiheit; darüber hinaus wurden keine anderen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen vorgetragen. • Prozesskostenentscheidung: Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladenen erhalten keine Kostenerstattung, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20.12.2005 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht durfte den geplanten Abschluss der Leistungsvereinbarungen und Budgetbereitstellung vorläufig untersagen, weil damit ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der privat-gewerblich tätigen Antragsteller zu besorgen war und keine hinreichende gesetzliche Grundlage diesen Eingriff trug beziehungsweise die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen wäre. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.