Urteil
2 LB 124/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anspruchsberechtigung nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 genügt inhaltlich ein als Widerspruch erkennbare Eingabe; die Bezeichnung als förmlicher Widerspruch ist nicht erforderlich.
• Für den Beginn des vorverfahrenlichen Widerspruchs gilt § 70 VwGO: Eine Eingabe muss der zuständigen Widerspruchsbehörde oder jedenfalls einer Empfangs- bzw. Weiterleitungsstelle der Behörde zugehen, damit sie als fristwahrend gilt.
• Ein behördlicher Eingangsstempel ist öffentliche Urkunde und widerleglich beweiskräftig für das angegebene Eingangsdatum; der Kläger hatte den Gegenbeweis nicht erbracht.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist ausgeschlossen, wenn den Beteiligten ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft; bei Übergabe an die Dienstpost in der Zeit vor dem Jahreswechsel kann von einem sorgfältigen Widerspruchsführer verlangt werden, alternative Übermittlungswege zu wählen.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung für 1996 wegen versäumten fristwahrenden Widerspruchs • Zur Anspruchsberechtigung nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 genügt inhaltlich ein als Widerspruch erkennbare Eingabe; die Bezeichnung als förmlicher Widerspruch ist nicht erforderlich. • Für den Beginn des vorverfahrenlichen Widerspruchs gilt § 70 VwGO: Eine Eingabe muss der zuständigen Widerspruchsbehörde oder jedenfalls einer Empfangs- bzw. Weiterleitungsstelle der Behörde zugehen, damit sie als fristwahrend gilt. • Ein behördlicher Eingangsstempel ist öffentliche Urkunde und widerleglich beweiskräftig für das angegebene Eingangsdatum; der Kläger hatte den Gegenbeweis nicht erbracht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist ausgeschlossen, wenn den Beteiligten ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft; bei Übergabe an die Dienstpost in der Zeit vor dem Jahreswechsel kann von einem sorgfältigen Widerspruchsführer verlangt werden, alternative Übermittlungswege zu wählen. Der Kläger, Polizeikommissar und Vater von drei Söhnen, verlangte Nachzahlungen nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 für die Jahre 1993–1996. Er übergab am 20.12.1996 ein Schreiben an seine Dienststelle mit dem Titel "Antrag auf angemessene Alimentation" und machte darin ein Widerspruchs- bzw. Nachzahlungsbegehren geltend. Die Besoldungsstelle stempelte den Eingang auf dem Schreiben mit dem Datum 03.01.1997 und lehnte spätere Nachzahlungsansprüche für 1996 ab; für 1997/1998 wurden Nachzahlungen gewährt. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger für 1996 statt und wertete das Schreiben als fristwahrenden Widerspruch, dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere, ob das Schreiben noch im Haushaltsjahr 1996 der zuständigen Widerspruchsbehörde zugegangen ist und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt wäre. • Anspruchsvoraussetzung nach Art. 9 § 1 Abs.1 BBVAnpG 99 ist ein im Haushaltsjahr eingelegter Widerspruch; inhaltlich als Widerspruch erkennbare Erklärungen genügen, eine spezielle Bezeichnung ist nicht erforderlich (§ 126 Abs.3 BRRG/§ 192 NBG i. V. m. Art.9 §1). • Für den fristwahrenden Beginn des Vorverfahrens ist nach § 70 VwGO der Zugang bei der zuständigen Behörde oder einer deren Empfangsstellen erforderlich; Eingabe bei einem unmittelbaren Vorgesetzten ist nur dann ausreichend, wenn dieser als empfangsberechtigte Stelle im Sinn der einschlägigen Rechtsgrundlagen anzusehen ist. • Das angefochtene Urteil hat zu Unrecht angenommen, der Zugang bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten habe bereits den fristwahrenden Zugang bei der Besoldungsstelle bewirkt; dies scheitert an der rechtlichen Unterscheidung zwischen § 100 NBG-Anträgen/Beschwerden und dem förmlichen Rechtsbehelf des Widerspruchs. • Das auf dem Schreiben angebrachte behördliche Eingangsstempeldatum (03.01.1997) ist als öffentliche Urkunde beweiskräftig; der Kläger hat keinen hinreichenden Gegenbeweis erbracht, dass das Schreiben bereits vor dem 01.01.1997 bei der zuständigen Besoldungsstelle oder einer ihrer Außenstellen einging. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil den Kläger ein Verschulden trifft: Angesichts der zeitlichen Nähe zu den Feiertagen hätte er zur Wahrung der Frist die Dienstpost nicht als alleiniges Übermittlungsmedium wählen müssen, sondern geeignete Alternativen (z. B. Fax) nutzen sollen. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.08.2002 ist insoweit zu ändern, dass die Klage für das Jahr 1996 abgewiesen wird; die bereits für 1997 und 1998 gewährten Nachzahlungen bleiben bestehen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sein Schreiben vom 20.12.1996 noch im Haushaltsjahr 1996 bei der zuständigen Besoldungsstelle eingegangen ist; der auf dem Schreiben angebrachte Eingangsstempel vom 03.01.1997 ist beweiskräftig und nicht widerlegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil den Kläger ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft; er hätte angesichts der Feiertagslage zum Jahreswechsel geeignete, fristsichernde Übermittlungswege wählen müssen. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen; die Kostenentscheidung bleibt dem Tenor vorbehalten.