Beschluss
1 LA 260/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, der die Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf 100 m begrenzt und Schallwerte festsetzt, kann städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht sein, auch wenn dadurch die wirtschaftliche Optimalausnutzung eingeschränkt wird.
• Zur Frage der Erforderlichkeit ist maßgeblich, ob die Planfestsetzungen die wirtschaftliche Nutzung nicht nur mindern, sondern faktisch unmöglich machen; bloße Verschlechterungen der Rentabilität genügen nicht.
• Bei der Beurteilung wirtschaftlicher Tragfähigkeit ist die Annahme realistischer Eigenkapitalquoten relevant; Berechnungen mit unverhältnismäßig niedrig angesetztem Eigenkapital begründen nicht ohne weiteres die Unwirtschaftlichkeit nach den Planfestsetzungen.
• Die Änderung des Klageziels im Verfahren (Bauantrag zu Bauvorbescheid) begründet nicht zwingend Rechtsnachteile und ist materiell zu entscheiden; eine solche Umstellung kann als zulässig gelten, ohne die prozessualen Ergebnisse zu beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplanbegrenzung der Höhe von Windenergieanlagen ist bei Abwägung städtebaulich erforderlich • Ein Bebauungsplan, der die Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf 100 m begrenzt und Schallwerte festsetzt, kann städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht sein, auch wenn dadurch die wirtschaftliche Optimalausnutzung eingeschränkt wird. • Zur Frage der Erforderlichkeit ist maßgeblich, ob die Planfestsetzungen die wirtschaftliche Nutzung nicht nur mindern, sondern faktisch unmöglich machen; bloße Verschlechterungen der Rentabilität genügen nicht. • Bei der Beurteilung wirtschaftlicher Tragfähigkeit ist die Annahme realistischer Eigenkapitalquoten relevant; Berechnungen mit unverhältnismäßig niedrig angesetztem Eigenkapital begründen nicht ohne weiteres die Unwirtschaftlichkeit nach den Planfestsetzungen. • Die Änderung des Klageziels im Verfahren (Bauantrag zu Bauvorbescheid) begründet nicht zwingend Rechtsnachteile und ist materiell zu entscheiden; eine solche Umstellung kann als zulässig gelten, ohne die prozessualen Ergebnisse zu beeinflussen. Der Kläger plante die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit Nabenhöhe 80 m, Rotordurchmesser 92 m und je 2.750 kW Leistung auf einer Vorrangfläche der Gemeinde. Der örtliche Bebauungsplan begrenzt die Gesamthöhe auf 100 m und setzt Nacht-Schallgrenzwerte zum Schutz benachbarter Wohngebiete fest; eine Veränderungssperre begleitete das Planaufstellungsverfahren. Die Behörde lehnte den Bauantrag ab, teils wegen der Veränderungssperre, teils wegen zu großer Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Schallschutz bei höheren Anlagen; der Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger stellte im Verfahren nur noch auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht sei und die Anlagen auch unter den Planfestsetzungen wirtschaftlich betrieben werden könnten. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, insbesondere mit dem Vorwurf, die wirtschaftliche Beurteilung durch die Gerichte sei fehlerhaft. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Ein Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB ist erforderlich, wenn seine Festsetzungen zur Herstellung städtebaulicher Ordnung geeignet sind; er ist nur dann abwägungsfehlerhaft wegen mangelnder Ausnutzbarkeit, wenn die Festsetzungen die wirtschaftliche Nutzung nicht nur mindern, sondern völlig verhindern. • Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die vorgelegte Rentabilitätsberechnung rechnet mit einer unrealistisch niedrigen Eigenkapitalquote (20 %) und führt für die ersten Betriebsjahre zu einem Liquiditätsdefizit, später jedoch zu kumulativem Überschuss; bei Erhöhung der Eigenkapitalquote verbessert sich die Liquidität erheblich, so dass eine Überbrückung durch Bankenfinanzierung oder Gesellschafterdarlehen realistisch erscheint. • Abwägung und Landschaftsschutz: Die Gemeinde darf die Nutzung der Windenergie steuern und die Rentabilität zugunsten gewichtiger städtebaulicher Belange wie des Landschaftsbildes reduzieren, ohne dies vollständig auszuschließen; die Höhenbegrenzung ist ein geeignetes Mittel zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. • Verfahrensrechtliches zur Klageänderung: Die Umstellung des Antrags auf einen Bauvorbescheid begründet keine materiellen oder kostenrechtlichen Nachteile des Klägers, das Verwaltungsgericht hat den Streitwert angepasst und den Antrag materiell entschieden. • Raumordnungsrechtliche Einordnung: Die spätere Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms ändert nichts an der Zulässigkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen; die Gemeinde durfte die 100-m-Grenze unabhängig vom RROP als Schutzmaßnahme beibehalten. • Zulassungsrecht: Nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vor, und die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache geboten. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil wurde bestätigt. Der Bebauungsplan, der die Gesamthöhe auf 100 m begrenzt und Schallschutzvorgaben enthält, ist städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht, weil der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Wohngebiete ein gewichtigeres öffentliches Interesse darstellt und die Planfestsetzungen die wirtschaftliche Nutzung der Standorte nicht völlig ausschließen. Die vom Kläger vorgelegenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit niedrigem Eigenkapitalanteil genügen nicht zur Begründung, dass unter Einhaltung der Festsetzungen kein wirtschaftlicher Betrieb möglich sei; bei realistischeren Kapitalquoten ist eine tragfähige Liquiditätsentwicklung darstellbar. Die Änderung des Klageziels auf Erteilung eines Bauvorbescheids führt zu keinen prozessualen Nachteilen, und die Berufung ist daher nicht zuzulassen. Die Kostenentscheidung stellt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig.